Urteil
7 U 53/19
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Wirksamkeit eines Darlehensanspruchs gehört der Nachweis, dass der Darlehensbetrag dem Darlehensnehmer tatsächlich zugeflossen ist; eine Direktleistung an einen Dritten gilt als Zufluss, wenn der Darlehensnehmer zustimmt (§§ 362 Abs.2, 185 BGB).
• Ein Vertrag, der der Tarnung einer Schmiergeldzahlung dient, verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs.1 BGB nichtig; die Nichtigkeit umfasst auch Vertragsbestandteile, die dem nichtigen Zweck dienen (§§ 138, 139 BGB).
• Wurde ein Darlehensvertrag unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen und tritt diese Bedingung ein, enden die Wirkungen des Vertrags mit Eintritt der Bedingung (§ 158 Abs.2 BGB).
• Bereicherungsansprüche nach §§ 812, 817 BGB sind ausgeschlossen, wenn Leistender und Empfänger gleichermaßen sittwidrig gehandelt haben (§ 817 Satz 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Darlehen als Tarnung einer Schmiergeldzahlung: Vertrag sittenwidrig und nichtig • Zur Wirksamkeit eines Darlehensanspruchs gehört der Nachweis, dass der Darlehensbetrag dem Darlehensnehmer tatsächlich zugeflossen ist; eine Direktleistung an einen Dritten gilt als Zufluss, wenn der Darlehensnehmer zustimmt (§§ 362 Abs.2, 185 BGB). • Ein Vertrag, der der Tarnung einer Schmiergeldzahlung dient, verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs.1 BGB nichtig; die Nichtigkeit umfasst auch Vertragsbestandteile, die dem nichtigen Zweck dienen (§§ 138, 139 BGB). • Wurde ein Darlehensvertrag unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen und tritt diese Bedingung ein, enden die Wirkungen des Vertrags mit Eintritt der Bedingung (§ 158 Abs.2 BGB). • Bereicherungsansprüche nach §§ 812, 817 BGB sind ausgeschlossen, wenn Leistender und Empfänger gleichermaßen sittwidrig gehandelt haben (§ 817 Satz 2 BGB). Im September 2014 schlossen Parteien einen notariellen Grundstückskauf und kurz darauf ein privatschriftliches Darlehen über 50.000 € zwischen der Klägerin (Darlehensgeberin) und der Beklagten (Darlehensnehmerin). Bei Unterzeichnung waren neben Vertretern beider Gesellschaften auch der ehemalige Geschäftsführer der Verkäuferin S. und der spätere Geschäftsführer der Klägerin anwesend; Empfangsquittungen wurden unterzeichnet. Streit besteht darüber, ob die 50.000 € der Beklagten als Darlehen zugeflossen sind oder ob die Zahlung tatsächlich ein verdecktes Schmiergeld an S. im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf war. Zinsen wurden 2014/2015 gezahlt, ab 2016 nicht mehr. Die Klägerin forderte 2018 Rückzahlung; die Beklagte behauptete, es liege ein Scheingeschäft bzw. eine auflösende Nebenabrede vor. Nach umfangreicher Beweisaufnahme kam das OLG zum Ergebnis, dass die Barzahlung mit Zustimmung der Beklagten an S. geleistet wurde, der Vertrag aber sittenwidrigen Zwecken diente und zudem unter einer auflösenden Bedingung stand. • Zufluss: Der Senat stellte fest, dass die 50.000 € mit Zustimmung der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten an den Dritten S. geleistet wurden, sodass der Darlehensbetrag der Beklagten zuzurechnen ist (§§ 362 Abs.2, 185 BGB). • Kein Scheingeschäft: Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB wurde nicht hinreichend nachgewiesen; die Beklagte räumte zeitweise ein, der Vertrag solle Sicherungszwecken dienen, und Zinszahlungen wurden geleistet, sodass zumindest vorübergehend tatsächliche Rechtsfolgen gewollt waren. • Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB: Die Beweiswürdigung führte zur Überzeugung, dass die Barzahlung der Tarnung einer Schmiergeldzahlung an den Geschäftsführer S. diente. Solche gezielten Zuwendungen, die eigennützige Interessen eines Vertreters mit dem Vertragsabschluss verknüpfen, verstoßen gegen die guten Sitten und machen das Rechtsgeschäft nichtig; auch wenn keine Strafbarkeit nach §§ 299 ff. StGB festgestellt sein muss, reicht die missbilligte Kommerzialisierung zur Nichtigkeit. • Gesamtnichtigkeit: Die unsittliche Zweckrichtung durchzog den Darlehensvertrag von Anfang an; nach § 139 BGB kann das ganze Geschäft als nichtig angesehen werden, wenn es ohne den nichtigen Teil (hier: Schmiergeldfunktion) nicht vorgenommen worden wäre. • Auflösende Bedingung (§ 158 Abs.2 BGB): Alternativ sicherte der Senat mangels Sittenwidrigkeit jedenfalls ab, dass die Parteien eine auflösende Bedingung (Zustimmung Sanierungsträger/Gläubiger, Grundbucheintragung, Abriss des Gebäudes) vereinbart hatten und diese Bedingung spätestens Mitte 2017 eingetreten ist, sodass der Vertrag mit Eintritt erlosch. • Kein Bereicherungsanspruch: Ein Anspruch aus §§ 812, 817 BGB scheitert, weil der Leistende (Klägerin) den zu beanstandenden Zweck kannte; § 817 Satz 2 BGB schließt die Rückforderung aus. • Zinsansprüche: Mangels wirksamer Hauptforderung stehen der Klägerin weder vertragliche noch Verzugszinsen zu (§§ 488, 286, 288 BGB). Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage ist abgewiesen. Das OLG hat angenommen, dass die 50.000 € mit Zustimmung der Beklagten an den Dritten geflossen sind, zugleich aber festgestellt, dass der Darlehensvertrag der Tarnung einer Schmiergeldzahlung diente und deshalb gegen die guten Sitten verstößt; der Vertrag ist daher nach § 138 Abs.1 BGB nichtig. Ferner ist subsidiär zu berücksichtigen, dass die Parteien eine auflösende Bedingung vereinbart hatten, die mit dem Abriss des Gebäudes eingetreten ist, sodass der Anspruch ebenfalls entfallen wäre. Bereicherungsansprüche sind ausgeschlossen, weil die Klägerin über den zweckwidrigen Hintergrund informiert war. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.