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Beschluss

2 Wx 51/20

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen eine Löschungseintragung im Grundbuch ist die Beschwerde mit dem Ziel der Wiedereintragung unzulässig; zulässig ist lediglich das beschränkte Begehren, einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO eintragen zu lassen (§ 71 Abs. 2 GBO). • Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn sie einen rechtlich nicht möglichen oder widersprüchlichen Rechtszustand verlautbart; die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst oder zulässig bezogenen Eintragungsunterlagen ergeben (§ 53 Abs. 1 GBO). • Hat das Grundbuchamt bei Zwangsvollstreckung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachtet, ist ein Amtswiderspruch einzutragen; Eintragungen nach Verstoß gegen das Verbot der Doppelsicherung (§ 867 Abs. 2 ZPO) sind nicht entstanden. • Der formlose oder bedingte Verzicht des Gläubigers ohne Eintragung bewirkt keine Heilung; der Verzicht gemäß § 1168 BGB bedarf der Eintragung ins Grundbuch, damit der Eigentümer den Rechtserwerb erlangt.
Entscheidungsgründe
Amtswiderspruch bei unzulässiger Löschung und Rechtsfehlern bei Eintragung von Zwangshypotheken • Gegen eine Löschungseintragung im Grundbuch ist die Beschwerde mit dem Ziel der Wiedereintragung unzulässig; zulässig ist lediglich das beschränkte Begehren, einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO eintragen zu lassen (§ 71 Abs. 2 GBO). • Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn sie einen rechtlich nicht möglichen oder widersprüchlichen Rechtszustand verlautbart; die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst oder zulässig bezogenen Eintragungsunterlagen ergeben (§ 53 Abs. 1 GBO). • Hat das Grundbuchamt bei Zwangsvollstreckung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachtet, ist ein Amtswiderspruch einzutragen; Eintragungen nach Verstoß gegen das Verbot der Doppelsicherung (§ 867 Abs. 2 ZPO) sind nicht entstanden. • Der formlose oder bedingte Verzicht des Gläubigers ohne Eintragung bewirkt keine Heilung; der Verzicht gemäß § 1168 BGB bedarf der Eintragung ins Grundbuch, damit der Eigentümer den Rechtserwerb erlangt. Der Beteiligte war Gläubiger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis über insgesamt 257.350 €; er beantragte Zwangssicherungshypotheken auf mehreren Grundstücken des Schuldners und ließ diese am 10. April 2019 in vier Grundbüchern eintragen. Später beantragte er unter Verzicht auf Hypotheken an drei Grundstücken die Eintragung einer weiteren Zwangssicherungshypothek im Grundbuch Blatt 1933. Das Grundbuchamt trug am 5. Mai 2020 diese Hypothek ein, später löschte es am 22. Juli 2020 diese Eintragung als inhaltlich unzulässig. Der Beteiligte legte sofortige Beschwerde ein; er berief sich auf seinen erklärten Verzicht und darauf, dass eine Eintragung auf Grund eines Verzichts möglich sei. Das Grundbuchamt und das Vollstreckungsgericht hielten die weitere Eintragung wegen Verstoßes gegen § 867 Abs. 2 ZPO für unzulässig. Nachträglich wurden Verzichtseintragungen in den anderen Grundbüchern vorgenommen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Eine Beschwerde gegen Wiedereintragung einer Löschung ist unzulässig (§ 71 Abs. 2 S.1 GBO); sie ist aber mit beschränktem Ziel als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 71 Abs. 2 S.2 GBO zu behandeln. • Inhaltliche Unzulässigkeit: Eine Eintragung ist nur dann inhaltlich unzulässig, wenn dies aus dem Eintragungsvermerk oder zulässigerweise bezogenen Eintragungsunterlagen hervorgeht (§ 53 Abs. 1 GBO). Die am 5. Mai 2020 eingetragene Hypothek war nach ihrem Eintragungsvermerk nicht als unzulässig erkennbar. • Amtswiderspruch gegen die Löschung: Die Löschung vom 22. Juli 2020 war mangels inhaltlicher Unzulässigkeit zu Unrecht erfolgt; deswegen ist gegen die Löschung ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs.1 GBO einzutragen. • Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften bei Eintragung: Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 5. Mai 2020 erfolgte zugleich fehlerhaft, weil bereits durch die am 10. April 2019 eingetragenen Teilhypotheken die titulierte Forderung vollständig gesichert war und daher das Verbot der Doppelsicherung gemäß § 867 Abs.2 ZPO verletzt wurde. • Form und Zeitpunkt des Verzichts: Ein Verzicht bewirkt nach § 1168 BGB den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer erst mit Eintragung im Grundbuch; ein bedingter Verzicht oder eine formlose Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt genügt nicht. • Keine Heilung durch nachträgliche Eintragung: Die nachträgliche Eintragung der Verzichtserklärungen in anderen Grundbüchern führte nicht zur Heilung der rechtswidrigen Eintragung vom 5. Mai 2020, da die hypothetische Wirksamkeit nicht rückwirkend die bereits gelöschte Hypothek entstehen ließ. • Folgerung: Das Grundbuch war einerseits durch die Löschung unrichtig (löschungswidrig) und andererseits durch die zuvor erfolgte Eintragung rechtsfehlerhaft; daher sind gegen beide Eintragungen Amtswidersprüche einzutragen. Die Beschwerde ist mit beschränktem Ziel teilweise erfolgreich. Das Gericht weist an, gegen die von Amts wegen am 22. Juli 2020 vorgenommene Löschung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 4 einen Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen, weil die Löschung inhaltlich nicht gerechtfertigt war. Gleichzeitig ist jedoch gegen die am 5. Mai 2020 erfolgte Eintragung der Zwangssicherungshypothek im selben Grundbuch ebenfalls ein Amtswiderspruch einzutragen, weil diese Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften (Verbot der Doppelsicherung nach § 867 Abs. 2 ZPO) vorgenommen wurde und das Grundbuch dadurch unrichtig wurde. In der Sache führt dies nicht zur Wiederherstellung der gelöschten Hypothek zugunsten des Beteiligten; vielmehr bleibt die Eintragung vom 5. Mai 2020 als materiell nicht entstanden und die Rechtslage verlangt, dass etwaige neue Eintragungsbegehren gesondert und formgerecht gestellt werden müssen. Das Gericht stellt damit sicher, dass sowohl die unberechtigte Löschung als auch die rechtswidrige Eintragung im Grundbuch durch entsprechende Amtswidersprüche vermerkt werden.