Beschluss
11 U 61/20
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Ein Interesse der Kläger an der Sache, auch existenzieller Art, ändert nichts an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung.
• Für ein Schadensersatzbegehren fehlt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage; weitergehende Entschädigungen wären Sache des Gesetzgebers.
• Maßnahmen wie Betäubung des Wolfes oder Sicherung der Staatsgrenze liegen nicht in der Verantwortlichkeit des beklagten Landes bzw. es besteht keine Erfolgsgarantie solcher Maßnahmen.
Entscheidungsgründe
Berufungszurückweisung wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit; kein gesetzlicher Schadensersatzanspruch • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Ein Interesse der Kläger an der Sache, auch existenzieller Art, ändert nichts an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung. • Für ein Schadensersatzbegehren fehlt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage; weitergehende Entschädigungen wären Sache des Gesetzgebers. • Maßnahmen wie Betäubung des Wolfes oder Sicherung der Staatsgrenze liegen nicht in der Verantwortlichkeit des beklagten Landes bzw. es besteht keine Erfolgsgarantie solcher Maßnahmen. Die Kläger, Schäfereibetriebe, begehrten Schadensersatz vom beklagten Land wegen Schafsrissen durch einen Wolf. Sie rügten u. a., dass Schutzmaßnahmen wie Betäubung des Wolfes oder Grenzsicherung zur Dänemarkseite nicht erfolgt seien. Das Land wies auf bestehende Regelungen für Unterstützung und Entschädigung hin und machte geltend, weitergehende Entschädigungsansprüche seien nicht geregelt. Das Land behauptete zudem, dass Zuständigkeiten für Grenzsicherungen beim Bund liegen und ein Abschussversuch erfolglos war. Die Kläger führten die Existenzbedrohung ihrer Betriebe als besonders dringlichen Umstand an. Das Landgericht Kiel wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Der Senat des OLG prüfte das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offenkundig erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt. • Der Senat stützte sich auf seinen Hinweisbeschluss vom 24.09.2020; die Gegenerklärung änderte nichts an der Bewertung. • Für das Schadensersatzbegehren fehlt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage; staatliche Unterstützungs- und Entschädigungsregelungen bestehen, weitergehende Zahlungsansprüche sind jedoch gesetzgeberisch zu schaffen. • Die behaupteten Schutzmaßnahmen (Betäubung, Abschuss, Grenzsicherung) rechtfertigen kein konkretes Verschulden des Landes: Der Abschussversuch war erfolglos, ein erfolgreicher Betäubungsversuch ist nicht nachweisbar, und die Sicherung der Staatsgrenze obliegt dem Bund. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen erfolgten nach §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO; Streitwertbestimmung nach §§ 47, 48 GKG. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts bleibt bestehen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich aussichtslos, weil eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatz fehlt und weitergehende Entschädigungen nicht Sache der Gerichte, sondern des Gesetzgebers sind. Zudem lässt sich dem beklagten Land kein erfolgversprechendes Unterlassungs- oder Handlungsverschulden nachweisen, weil Abschussversuche erfolglos waren und Grenzsicherungen nicht in seine Zuständigkeit fallen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.