Urteil
12 U 87/17
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pferd ist nicht schon wegen fehlender Nutzung als Reitpferd zwangsläufig neu im Sinne des Kaufrechts; maßgeblich ist eher eine altersbezogene Abgrenzung.
• Bei einem zweieinhalbjährigen Hengst kann das altersbedingte Sachmängelrisiko bereits so erhöht sein, dass das Tier als gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen ist.
• Allgemeine Auktionsbedingungen, die Gewährleistungsfristen für versteigerte gebrauchte Tiere auf drei Monate beschränken, können wirksam sein und einer Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 BGB standhalten.
• Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt, ist ein nachfolgender Rücktritt nach § 218 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Tierkauf: Zweieinhalbjähriger Hengst als gebrauchte Sache – verkürzte Verjährungsfrist wirksam • Ein Pferd ist nicht schon wegen fehlender Nutzung als Reitpferd zwangsläufig neu im Sinne des Kaufrechts; maßgeblich ist eher eine altersbezogene Abgrenzung. • Bei einem zweieinhalbjährigen Hengst kann das altersbedingte Sachmängelrisiko bereits so erhöht sein, dass das Tier als gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen ist. • Allgemeine Auktionsbedingungen, die Gewährleistungsfristen für versteigerte gebrauchte Tiere auf drei Monate beschränken, können wirksam sein und einer Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 BGB standhalten. • Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt, ist ein nachfolgender Rücktritt nach § 218 BGB unwirksam. Die Klägerin ersteigerte auf einer Auktion der Beklagten am 01.11.2014 einen damals 2,5 Jahre alten Hengst und trat später vom Kaufvertrag zurück. Sie verlangt Rückabwicklung (Kaufpreis gegen Rückgabe) mit der Behauptung, das Pferd sei nicht reitbar und bereits bei Kauf mit krankhaften Veränderungen (Kissing Spines, Verkalkung) behaftet gewesen. Der Hengst stand zunächst im Stall der Klägerin, wurde dann auf die Weide gegeben und später angeritten; medizinische Maßnahmen (Kastration) erfolgten im Januar 2015. Die Beklagte bestreitet Mängel und rief die Verjährungseinrede. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Tier sei als gebrauchte Sache anzusehen und die Auktionsbedingungen begrenzten Gewährleistungsfristen auf drei Monate, sodass der Rücktritt unwirksam sei. Die Klägerin legte Berufung ein; das OLG hat diese zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Zwischen den Parteien entstand durch Zuschlag ein Kaufvertrag; die Auktionsbedingungen gehören zum Vertragsinhalt. • Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen neuer und gebrauchter Sache bei Tieren: Der Senat folgt der Ansicht, auf objektive, altersbezogene Kriterien abzustellen und nicht auf die beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung. • Ein 2,5 Jahre alter Hengst ist nach den Feststellungen des Senats bereits nicht mehr 'jung' und wegen Geschlechtsreife sowie längerer unabhängiger Entwicklung einem erhöhten altersbedingten Sachmängelrisiko ausgesetzt; daher ist er als gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB zu werten. • Damit sind die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar; die Beklagte durfte in ihren Auktionsbedingungen Gewährleistungsfristen beschränken. • Die einschlägige Klausel, die Gewährleistungsansprüche auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt, ist nach inhaltlicher Kontrolle gemäß §§ 307, 309 BGB nicht unwirksam, weil Ausnahmen für Körper- und Gesundheitsschäden sowie grobes Verschulden bestehen und die Verkürzung durch die besonderen Umstände von Auktionen gerechtfertigt ist. • Da Nacherfüllungsansprüche jedenfalls verjährt sind und die Beklagte die Verjährung gerügt hat, ist der von der Klägerin erklärte Rücktritt nach § 218 BGB unwirksam. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde Revision zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nach § 218 BGB unwirksam, weil die Nacherfüllungsansprüche verjährt sind und die Auktionsbedingungen die Verjährung wirksam auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränken. Der streitgegenständliche Hengst war zum Zeitpunkt des Verkaufs als gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB einzuordnen, weshalb die Verbrauchsgüterkaufvorschriften nicht greifen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.