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Beschluss

7 U 23/18

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. • Bei haftungsausfüllender Kausalität nach einem Verkehrsunfall gilt für die Überzeugungsbildung des Tatrichters nach §287 ZPO ein geringeres Beweismaß; freie Beweiswürdigung bleibt maßgeblich. • Liegt bereits vor dem Unfall eine schwerwiegende Vorerkrankung bzw. ein vorhandener Kreuzbanddefekt vor und ist dies gerichts- und gutachterlich dokumentiert, kann ein fortdauernder unfallbedingter Kreuzbandriss nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden. • Die verspätete oder teilweise Zustellung von Gutachtenanlagen begründet keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, wenn die Unterlagen vor Berufungseinlegung zugestellt wurden und keine neuen Umstände vorgetragen werden. • Die Vernehmung behandelnder Ärzte ist entbehrlich, wenn deren schriftliche Befunde vorliegen und vom Sachverständigen gewürdigt wurden.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen: Keine ausreichende Kausalität für dauerhaften Kreuzbandriss nach Verkehrsunfall • Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. • Bei haftungsausfüllender Kausalität nach einem Verkehrsunfall gilt für die Überzeugungsbildung des Tatrichters nach §287 ZPO ein geringeres Beweismaß; freie Beweiswürdigung bleibt maßgeblich. • Liegt bereits vor dem Unfall eine schwerwiegende Vorerkrankung bzw. ein vorhandener Kreuzbanddefekt vor und ist dies gerichts- und gutachterlich dokumentiert, kann ein fortdauernder unfallbedingter Kreuzbandriss nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden. • Die verspätete oder teilweise Zustellung von Gutachtenanlagen begründet keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, wenn die Unterlagen vor Berufungseinlegung zugestellt wurden und keine neuen Umstände vorgetragen werden. • Die Vernehmung behandelnder Ärzte ist entbehrlich, wenn deren schriftliche Befunde vorliegen und vom Sachverständigen gewürdigt wurden. Der Kläger begehrt Schmerzensgeld, Rente und Erwerbsschaden nach einem Verkehrsunfall am 5.9.2012, bei dem Beklagte zu 2) in die bevorrechtigte Straße einfuhr und den Pkw des Klägers anstieß. Der Kläger erlitt Prellungen, eine HWS-Distorsion und Verletzungen am linken Knie; am 6.9.2012 wurde am linken Knie operiert. Vor dem Unfall bestanden bereits schwere Knievorschäden und frühere Operationen (2009, 2011) mit Diagnose einer alten Kreuzbandruptur. Das Landgericht stellte teilsig fest, dass die Beklagten grundsätzlich haften, erkannte dem Kläger jedoch nur ein geringes Schmerzensgeld von 2.500 € zu, weil ein unfallbedingter fortdauernder Kreuzbandriss nicht bewiesen sei. Der Kläger rügte mangelhafte Gutachtenszustellung und beantragte in der Berufung u. a. höhere Schmerzensgeldbeträge, eine Rente und Erwerbsschaden. Der Senat prüfte die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO und hielt eine mündliche Verhandlung für entbehrlich. • Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Streitpunkt ist die haftungsausfüllende Kausalität: Ob die vom Kläger behaupteten dauerhaften Kniebeschwerden unfallbedingt sind, beurteilt sich nach §287 ZPO; hierfür genügt ein geringeres Beweismaß, doch bleibt die freie Beweiswürdigung (§286 ZPO) des Tatrichters maßgeblich. • Das Landgericht hat aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens, der Operationsberichte von 2009, 2011 und 2012 sowie der Zeugenvernehmungen überzeugend festgestellt, dass das vordere Kreuzband im linken Knie bereits vor dem Unfall nicht mehr intakt war; der Befund des Kurzberichts vom 6.9.2012 bestätigt eine veraltete knöcherne Ausrisssituation und arthrotische Veränderungen. • Vorliegende frühere Operationsberichte dokumentieren ‚alte Kreuzbandruptur li.‘ und eine Kreuzbandersatzoperation 2011; dies begründet konkrete Anhaltspunkte gegen die These einer unfallbedingten neu entstandenen Kreuzbandruptur. • Die beanstandete teilweise verspätete Zustellung von Gutachtenanlagen begründet keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, weil die Unterlagen dem Kläger vor Einlegung der Berufung zugegangen sind und er keine neuen, entscheidungsrelevanten Umstände geltend macht. • Die Kritik, der Gerichtssachverständige habe Unterlagen nicht berücksichtigt, ist unbegründet; das Gutachten bezieht sich auf bildgebende Befunde und Krankenunterlagen. Die Vernehmung behandelnder Ärzte war nicht erforderlich, da deren schriftliche Befunde in das Sachverständigengutachten eingegangen sind und dieses die Kausalitätsfrage fachlich beurteilt hat. • Eine Wiederholung der Beweisaufnahme war nicht geboten: Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen erwarten lassen. • ... Die Berufung des Klägers wird gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil des Landgerichts bleibt inhaltlich bestehen, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines unfallbedingten fortdauernden Kreuzbandrisses nicht dargetan sind. Das Berufungsgericht stützt sich auf die frühere Operationsdokumentation und das gerichtliche Sachverständigengutachten, wonach das vordere Kreuzband bereits vor dem Unfall nicht intakt war und die nach dem Unfall erhobenen Befunde eine fortbestehende unfallbedingte Ursache nicht belegen. Verfahrensrügen des Klägers (mangelhafte Gutachtenszustellung, unvollständige Sachaktenbeschaffung, fehlende Zeugenvernehmung) führen nicht zur Abänderung, da die Unterlagen vor Berufungseinlegung zugänglich waren und die Beweiswürdigung zulässig ist. Der Kläger verliert damit mit der Folge der Kostentragung; das Landgerichtsurteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde für die Berufungsinstanz festgesetzt.