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Beschluss

2 U 6/16

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage qualifizierter Vereinigungen nach UKlaG ist nur insoweit zulässig, als sie die Rechte der satzungsgemäß vertretenen behinderten Personen geltend macht. • Die Beförderung von E‑Scootern im ÖPNV ist mit dem Recht der übrigen Fahrgäste auf körperliche Unversehrtheit abzuwägen; Beförderer dürfen die Mitnahme verweigern, wenn dies zur Erfüllung geltender Sicherheitsanforderungen erforderlich ist (§ 22 PBefG, Art. 10 VO (EU) Nr. 181/2011). • Ein bundeseinheitlicher Erlass der obersten Verkehrsbehörden der Länder kann die Wiederholungsgefahr entfallen lassen und damit einen Unterlassungsanspruch gegen ein Verkehrsunternehmen beseitigen. • Anträge in der Hauptsache müssen hinreichend bestimmt sein; der Kläger durfte nicht verlangen, das Gericht treffe die Differenzierungskriterien nach freiem Ermessen.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur pauschalen Mitnahme von E‑Scootern; Erledigung durch bundeseinheitlichen Erlass • Eine Klage qualifizierter Vereinigungen nach UKlaG ist nur insoweit zulässig, als sie die Rechte der satzungsgemäß vertretenen behinderten Personen geltend macht. • Die Beförderung von E‑Scootern im ÖPNV ist mit dem Recht der übrigen Fahrgäste auf körperliche Unversehrtheit abzuwägen; Beförderer dürfen die Mitnahme verweigern, wenn dies zur Erfüllung geltender Sicherheitsanforderungen erforderlich ist (§ 22 PBefG, Art. 10 VO (EU) Nr. 181/2011). • Ein bundeseinheitlicher Erlass der obersten Verkehrsbehörden der Länder kann die Wiederholungsgefahr entfallen lassen und damit einen Unterlassungsanspruch gegen ein Verkehrsunternehmen beseitigen. • Anträge in der Hauptsache müssen hinreichend bestimmt sein; der Kläger durfte nicht verlangen, das Gericht treffe die Differenzierungskriterien nach freiem Ermessen. Der Kläger ist eine in § 4 UKlaG eingetragene Vereinigung für Menschen mit Körperbehinderungen; die Beklagte betreibt den ÖPNV in Kiel. Nach einer Pressekonferenz verweigerte die Beklagte pauschal die Beförderung von E‑Scootern. Der Kläger klagte auf Unterlassung dieser pauschalen Beförderungsverweigerung. In einem vorherigen einstweiligen Verfahren hatte ein anderes Senatsteil die Beklagte verpflichtet, nicht ohne Differenzierung zu verfahren. Die Beklagte nahm danach eingeschränkt wieder Transporte vor. Während des Verfahrens trat ein bundeseinheitlicher Erlass der Länder (13.03.2017, in Kraft 15.03.2017) in Kraft, der Mindestanforderungen an E‑Scooter, Nutzer und Busse festlegt. Der Kläger passte seine Anträge an und verlangte zuletzt differenzierte Unterlassungsanordnungen; die Beklagte hielt an ihrer Verteidigung fest und verwies auf den Erlass. • Zulässigkeit: Die ordentlichen Gerichte sind zuständig; der Kläger ist nach § 3 Abs.1 Nr.1 UKlaG befugt, Rechte von Menschen mit Körperbehinderungen geltend zu machen. Eine Geltendmachung für Personen ohne entsprechende Behinderung ist nicht von der Prozessführungsbefugnis umfasst. • Anspruchsgrundlagen: Sachdienlich sind § 2 UKlaG in Verbindung mit § 22 PBefG und Art. 9 ff. VO (EU) Nr. 181/2011; die Verordnung gilt auch für Teile des ÖPNV mit kürzeren Strecken nach Art.2 Abs.2. • Abwägungspflicht: Die Beförderung von E‑Scootern ist mit dem grundrechtlich geschützten Recht der Mitreisenden auf körperliche Unversehrtheit nach Art.2 Abs.2 GG abzuwägen; nach Art.10 VO (EU) Nr. 181/2011 dürfen Beförderer verweigern, wenn Sicherheitsanforderungen dies erfordern. • Gefährdungsrisiko: Sachverständigengutachten und Fahrversuche legen dar, dass Kippen oder Rutschen von E‑Scootern Risiken für Dritte bergen; es handelt sich nicht nur um rein abstrakte Gefahren. • Reichweite des Klägerantrags: Ein pauschaler Unterlassungsanspruch gegen jede Differenzierung ist unbestimmt und rechtsmissbräuchlich; im Hauptsacheverfahren musste der Kläger konkrete zulässige Differenzierungskriterien benennen. • Auswirkung des Erlasses: Der bundeseinheitliche Erlass vom 13.03.2017 legt geeignete Mindestanforderungen fest; sein Inkrafttreten beseitigt die erforderliche Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte erklärt und tatsächlich in der Lage ist, erlasskonform zu befördern. • Kein weitergehender Anspruch: Der Kläger kann nicht mehr durchsetzen, dass die Beklagte von den Erlassanforderungen abweicht oder bereits vorhandene E‑Scooter ohne den dort geforderten Nachweis zu befördern sind; solange Nachweise fehlen, ist eine erlassgemäße Beförderung nicht möglich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen unbegründet. Die Beklagte muss nicht dazu verurteilt werden, ohne Differenzierung E‑Scooter zu befördern, weil die Mitnahme mit Blick auf die Sicherheit aller Fahrgäste abzuwägen ist und der bundeseinheitliche Erlass vom 13.03.2017 die Mindestvoraussetzungen für eine sichere Mitnahme regelt. Mit Inkrafttreten des Erlasses entfallen die für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahren, zumal die Beklagte erklärt hat und die Tatsachen zeigen, dass sie erlassgemäß befördern wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.