Urteil
3 U 24/17
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das eigenmächtige Fällen von Grenzbäumen begründet zwar eine Eigentumsverletzung, führt aber nicht zwingend zu Schadensersatz, wenn der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre.
• Nach § 923 Abs. 2 BGB kann der Nachbar die Beseitigung eines Grenzbaums verlangen; besteht eine Zustimmungspflicht, steht dem Geschädigten kein Ersatzanspruch für den eingetretenen Schaden zu, weil derselbe bei rechtmäßigem Verhalten ebenfalls eingetreten wäre.
• Öffentlich-rechtliche Verbote können eine zustimmungshelfende Einwendung begründen, sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass sie hier einschlägig wären.
• Die bloße Möglichkeit, durch Verfahrensschritte das Fällen hinauszuzögern, ist keine schutzwürdige Rechtsposition, wenn die Verpflichtung zur Zustimmung objektiv bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für gefällte Grenzbäume bei bestehender Zustimmungspflicht nach § 923 BGB • Das eigenmächtige Fällen von Grenzbäumen begründet zwar eine Eigentumsverletzung, führt aber nicht zwingend zu Schadensersatz, wenn der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre. • Nach § 923 Abs. 2 BGB kann der Nachbar die Beseitigung eines Grenzbaums verlangen; besteht eine Zustimmungspflicht, steht dem Geschädigten kein Ersatzanspruch für den eingetretenen Schaden zu, weil derselbe bei rechtmäßigem Verhalten ebenfalls eingetreten wäre. • Öffentlich-rechtliche Verbote können eine zustimmungshelfende Einwendung begründen, sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass sie hier einschlägig wären. • Die bloße Möglichkeit, durch Verfahrensschritte das Fällen hinauszuzögern, ist keine schutzwürdige Rechtsposition, wenn die Verpflichtung zur Zustimmung objektiv bestanden hat. Die Parteien sind Nachbarn; auf der Grenze standen zwei etwa acht Meter hohe Eschen, überwiegend auf dem Grundstück der Kläger. Die Beklagten ließen die Bäume im Februar 2016 während der Abwesenheit der Kläger fällen. Die Kläger behaupteten, dies sei ohne ihr Einverständnis erfolgt und machten Schadensersatz in Höhe von 25.600 € geltend (Neuerwerb/Anpflanzung 22.000 €; Minderwert 3.600 €). Die Beklagten bestritten die Höhe des Schadens und beriefen sich auf ein angebliches Einvernehmen und auf Regelungen des Grünordnungsplans bzw. andere Rechtfertigungen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. • Tatbestand: Die gefällten Bäume sind Grenzbäume im Sinne des § 923 Abs. 1 BGB; durch das Fällen wurde Eigentum der Kläger verletzt. Die Beklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft, da eine Zustimmung der Kläger nicht vorlag und ausdrücklich abgelehnt worden war. • Rechtsfolge der Eigentumsverletzung: Grundsätzlich begründet eine rechtswidrige und schuldhafte unerlaubte Handlung einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB; insoweit sind die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt. • Rechtmäßiges Alternativverhalten: Der Schadensersatzanspruch entfällt aus wertender Betrachtung, wenn derselbe Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers eingetreten wäre. Nach § 923 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, auf Verlangen des Nachbarn der Beseitigung eines Grenzbaumes zuzustimmen; damit konnte den Beklagten das rechtmäßige Alternativverhalten zugestanden werden. • Ausnahmen und Einwendungen: Ein Ausschluss der Zustimmungspflicht nach § 923 Abs. 2 S. 4 BGB (z. B. wenn der Baum als unersetzliches Grenzzeichen dient) liegt nicht vor, weil die Grenze durch Grenzsteine, Hecke und Markierungen ausreichend erkennbar war. Öffentlich-rechtliche Verbote (z. B. naturschutzrechtliche Vorschriften, Knickschutz, Grünordnungsplan) sind nur dann anspruchsausschließend zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden; solche Anhaltspunkte fehlen hier. • Beweis- und Darlegungslast: Für das rechtmäßige Alternativverhalten und das Nichtvorliegen verbotsbegründender Umstände trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast; da von den Klägern keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, bestand kein Streit, der diese Last zu seinen Lasten verschoben hätte. • Verzögerungsmöglichkeiten: Die faktische Möglichkeit der Kläger, durch prozessuale oder verwaltungsrechtliche Schritte das Fällen hinauszuzögern, ist rechtlich nicht schutzwürdig, weil die Kläger objektiv zur Zustimmung verpflichtet gewesen wären. • Ergebnis der wertenden Abwägung: Da die Kläger bei rechtmäßigem Verhalten zur Zustimmung verpflichtet gewesen wären, ist der eingetretene Schaden auch bei rechtmäßigem Ablauf eingetreten; deshalb besteht kein ersatzpflichtiger Schaden im Sinne des § 823 BGB. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klage auf Schadensersatz ist unbegründet. Zwar haben die Beklagten die Grenzbäume ohne Zustimmung der Kläger rechtswidrig gefällt, doch wären die Kläger nach § 923 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, der Beseitigung zuzustimmen, sodass der eingetretene Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Öffentlich-rechtliche Verbote oder sonstige Einwendungen, die die Zustimmungspflicht ausgeschlossen hätten, sind nicht konkret substantiiert worden und daher nicht gegeben. Die Kläger haben somit keinen ersatzfähigen Schaden erlitten; die Kosten des Rechtsstreits sind den Klägern aufzuerlegen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.