Urteil
11 U 65/15
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vor dem Eingang eines privaten Wohnhauses eingesetzter Fußabtreter mit rechteckigen Gitteröffnungen begründet nicht ohne Weiteres eine deliktische Verkehrssicherungspflichtverletzung gegenüber Besuchern.
• Bei typischer Gestaltung älterer Gitterroste ist damit zu rechnen, dass Trägerinnen hoher Absätze besondere Vorsicht walten lassen; daher kann der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass Besucher entsprechend aufmerksam auftreten.
• Technische Empfehlungen für öffentliche Verkehrsflächen sind nicht ohne Weiteres auf den Eingangsbereich eines privaten Wohnhauses übertragbar; daraus folgt nicht zwingend, dass ein privater Hauseigentümer schadensersatzpflichtig ist.
• Langjähriger, unbeanstandeter Gebrauch und professionelle Hausverwaltung sprechen gegen ein Verschulden des Eigentümers.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Hauseigentümers für Sturz an üblichen Gitterrost-Fußabtretern • Ein vor dem Eingang eines privaten Wohnhauses eingesetzter Fußabtreter mit rechteckigen Gitteröffnungen begründet nicht ohne Weiteres eine deliktische Verkehrssicherungspflichtverletzung gegenüber Besuchern. • Bei typischer Gestaltung älterer Gitterroste ist damit zu rechnen, dass Trägerinnen hoher Absätze besondere Vorsicht walten lassen; daher kann der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass Besucher entsprechend aufmerksam auftreten. • Technische Empfehlungen für öffentliche Verkehrsflächen sind nicht ohne Weiteres auf den Eingangsbereich eines privaten Wohnhauses übertragbar; daraus folgt nicht zwingend, dass ein privater Hauseigentümer schadensersatzpflichtig ist. • Langjähriger, unbeanstandeter Gebrauch und professionelle Hausverwaltung sprechen gegen ein Verschulden des Eigentümers. Die Beklagte erbte ein Mehrfamilienhaus mit einem seit Jahrzehnten eingebauten metallenen Gitterrost als Fußabtreter vor der Haustür. Die Klägerin, Mutter einer Mieterin, trat morgens vor Tagesanbruch auf dieses Gitterrost, so ihre Schilderung blieb ihr hoher Schuhabsatz darin hängen und sie stürzte mit erheblichen Verletzungen. Sie machte gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 77.381,38 € geltend und warf der Beklagten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Die Beklagte bestritt sowohl den Unfallhergang als auch eine Pflichtverletzung. Das Landgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden; die Beklagte legte Berufung ein und focht die Feststellungen und die Haftungsbegründung an. Das OLG überprüfte insbesondere die Gestaltung des Gitterrosts, die Erkennbarkeit der Gefahr und die Zumutbarkeit des Verhaltens der Klägerin. • Der Senat hält den behaupteten Unfallhergang für erwiesen, sieht jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten als Hauseigentümerin oder Vermieterin. • Die Abweichung der Gitterrostgestaltung von neueren Standards erhöhte die Gefahr, dass Absätze hängen bleiben, nicht wesentlich, weil jede Gitterrost-Bauart dieses Risiko birgt; die Abmessungen der getragenen Absätze führten nicht zu einem außergewöhnlich gefährlichen Zustand. • Verkehrssicherungspflichtige dürfen bei üblichen, älteren Fußabtretern darauf vertrauen, dass Bewohner und Besucher die erkennbare Gefahr durch erhöhte Aufmerksamkeit oder Ausweichen berücksichtigen; daher ist ein Mitverschulden oder eine Selbstverantwortung des Geschädigten zu berücksichtigen. • Technische Empfehlungen, die für öffentliche Verkehrsflächen strengere Grenzmaße vorsehen, lassen sich nicht ohne Weiteres auf den privaten Hauseingang übertragen; das Merkblatt fordert enge Maße primär für allgemein zugängliche öffentliche Bereiche. • Die langjährige, unbeanstandete Nutzung des Fußabtreters sowie die Bestellung einer professionellen Hausverwaltung sprechen gegen einen dem Eigentümer zurechenbaren Verschuldensvorwurf. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellbar ist. Maßgeblich war, dass der Fußabtreter in der gezeigten Ausführung keine ungewöhnliche Gefahr darstellte und Besucher mit hohen Absätzen auf ein solches Hindernis zu achten haben. Technische Regeln für öffentliche Verkehrsflächen rechtfertigen keine verschärfte Haftung des privaten Hauseigentümers. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.