Urteil
1 U 48/16
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wählt der Bauherr Schadenersatz statt Mangelbeseitigung, ist der Anspruch auf Nachbesserung ausgeschlossen (§ 13 Nr.7 VOB/B vs. § 13 Nr.5 VOB/B).
• Bei Festpreisvereinbarung umfasst der Unternehmer die für die Errichtung notwendigen Leistungen, sodass fehlende Abdichtung des Sockelputzes Teil der geschuldeten Leistung sein kann.
• Perimeterdämmung ist nach Vertragsauslegung so zu verstehen, dass sie 50 cm oberhalb der Geländeoberkante enden muss; Abweichungen können Mängel darstellen.
• Schadenersatz wegen mangelhafter Ausführung setzt wirksame Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus; die Verjährung kann durch verschiedene Hemmungen unterbrochen werden.
• Bei Ersatz von Mangelbeseitigungskosten ist nur die Nettosumme als Schadenersatz zu gewähren; Umsatzsteuer kann jedoch in einer Feststellung verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Schadenersatz wegen mangelhaften Wärmedämmverbund‑systems und Ausschluss des Nachbesserungsanspruchs • Wählt der Bauherr Schadenersatz statt Mangelbeseitigung, ist der Anspruch auf Nachbesserung ausgeschlossen (§ 13 Nr.7 VOB/B vs. § 13 Nr.5 VOB/B). • Bei Festpreisvereinbarung umfasst der Unternehmer die für die Errichtung notwendigen Leistungen, sodass fehlende Abdichtung des Sockelputzes Teil der geschuldeten Leistung sein kann. • Perimeterdämmung ist nach Vertragsauslegung so zu verstehen, dass sie 50 cm oberhalb der Geländeoberkante enden muss; Abweichungen können Mängel darstellen. • Schadenersatz wegen mangelhafter Ausführung setzt wirksame Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus; die Verjährung kann durch verschiedene Hemmungen unterbrochen werden. • Bei Ersatz von Mangelbeseitigungskosten ist nur die Nettosumme als Schadenersatz zu gewähren; Umsatzsteuer kann jedoch in einer Feststellung verlangt werden. Die Kläger beauftragten die Beklagte mit dem Bau eines Einfamilienhauses; Abnahme erfolgte im Dezember 2006. Nach Aufschüttung der Außenanlagen kam es zu Durchfeuchtungen des Sockelputzes und zu einer Absenkung des Estrichrands im Erdgeschoss. Streitgegenstand waren die Haftung und der Umfang von Mangelbeseitigungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüchen sowie die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer. Die Parteien hatten die VOB/B vereinbart und einen Festpreis vereinbart. Die Kläger begehrten ursprünglich Mangelbeseitigung und später Schadenersatz in unterschiedlicher Höhe; die Beklagte bestritt wesentliche Ansprüche und rief Verjährung und vertragliche Auslegungsfragen auf. Sachverständigengutachten und selbständiges Beweisverfahren wurden durchgeführt. Das Landgericht verurteilte teilweise, die Berufungen führten zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. • Wahl des Rechtschutzmittels: Die Kläger hatten durch Bezugnahme auf das Ergänzungsgutachten und ihren Verfahrensantrag bereits Schadenersatzansprüche geltend gemacht; damit ist ein späterer Anspruch auf Nachbesserung ausgeschlossen, weil beide Rechtsinstitute unterschiedliche Ziele verfolgen (§ 13 Nr.7 vs. Nr.5 VOB/B). • Abgrenzung und Vertragsauslegung: Aus der Festpreisvereinbarung und der Baubeschreibung folgt, dass die Beklagte zur Herstellung einer gebrauchstauglichen Wärmedämmverbundsystem‑Ausführung verpflichtet war; hierzu zählt die Abdichtung des Sockelputzes bis etwa 5 cm oberhalb des Geländes, weil sonst zusätzliche Fremdvergaben durch den Bauherrn erforderlich wären. • Perimeterdämmung: Vertraglich war geregelt, dass die Perimeterdämmung im sichtbaren Sockelbereich bis zu einer Höhe von 50 cm über der Geländeoberkante zu führen ist; eine niedrigere Führung stellt einen Mangel dar und entspricht zudem nicht den anerkannten Regeln der Technik (30 cm ü.G.). • Mitverantwortung der Kläger: Durch höhere Aufschüttung des Geländes als ursprünglich vorgesehen ist der Schadenumfang erhöht worden; deshalb erfolgte Kürzung der Mangelbeseitigungskosten für die kalkulierten Mehrmengen zugunsten der Beklagten. • Fristsetzung und Durchsetzbarkeit: Die Kläger setzten wirksam eine Frist zur Mangelbeseitigung; nachdem die Beklagte nicht fristgemäß leistete, konnte Schadenersatz verlangt werden. Verjährung war durch Zustellung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren, Mahnverfahren und weitere Hemmungen unterbrochen, sodass Ansprüche durchsetzbar blieben. • Schadensbemessung: Der Senat schätzte die Mangelbeseitigungskosten nach § 287 ZPO auf 11.500 € netto und passte Positionen wegen Mehrmengen infolge Geländehöhe an; daraus ergab sich ein zuerkennender Nettobetrag von 12.615,00 € netto in der vom Gericht festgestellten Aufteilung. • Umsatzsteuer: Nach der Rechtsprechung ist zur Vermeidung von Überkompensation nur die Nettosumme als Schadenersatz zu ersetzen; die Kläger sind jedoch berechtigt, die Erstattung der auf die Mangelbeseitigung entfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe gerichtlich feststellen zu lassen. • Zinsen: Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 S.2 BGB für die festgestellten Geldforderungen. • Kosten und Vollstreckung: Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden nach den einschlägigen ZPO‑Vorschriften getroffen; Revision nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Berufung der Kläger war im Wesentlichen erfolglos; deren Begehren auf Neuherstellung des Estrichs (Nachbesserung) ist ausgeschlossen, weil sie bereits Schadenersatz gewählt hatten. Die Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 12.615,00 € netto an die Kläger zur gesamten Hand verurteilt; hierauf sind Zinsen in gesetzlicher Höhe über dem Basiszinssatz zu zahlen (Unterscheidung der Zeiträume entsprechend dem Tenor). Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte zur Erstattung der auf die Mangelbeseitigung entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung beruhte auf vertraglicher Auslegung, VOB/B‑Recht, Schätzung der Mangelbeseitigungskosten und der Feststellung, dass Verjährungsfristen durch Hemmungen unterbrochen waren; die Kosten‑ und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend bestimmt.