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Urteil

5 U 171/16

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die verwendete Musterwiderrufsbelehrung der Sparkassen ist weder gesetzes- noch musterkonform. • Ein Darlehensnehmer kann ein Widerrufsrecht auch allein ausüben, ohne Mitwirkung weiterer Darlehensnehmer. • Ein Widerrufsrecht kann verwirken; Verwirkung setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus. • Selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann in Ausnahmefällen die Einrede der Verwirkung greifen, insbesondere bei auf Veranlassung des Verbrauchers beendeten Darlehensverträgen.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendeten Verbraucherdarlehen • Die verwendete Musterwiderrufsbelehrung der Sparkassen ist weder gesetzes- noch musterkonform. • Ein Darlehensnehmer kann ein Widerrufsrecht auch allein ausüben, ohne Mitwirkung weiterer Darlehensnehmer. • Ein Widerrufsrecht kann verwirken; Verwirkung setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus. • Selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann in Ausnahmefällen die Einrede der Verwirkung greifen, insbesondere bei auf Veranlassung des Verbrauchers beendeten Darlehensverträgen. Kläger und seine Ehefrau schlossen am 21.12.2005 einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten. Auf Wunsch des Klägers wurde der Vertrag mit Vereinbarung vom 30.05.2012 aufgehoben; der Kläger und seine Ehefrau zahlten die Valuta am 30.05.2012 vollständig zurück und leisteten eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger widerrief erst am 07.04.2015 seine auf den Abschluss gerichtete Willenserklärung und forderte die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe nur gemeinsam mit der Mitdarlehensnehmerin widerrufen können. Der Kläger berief sich auf fehlerhafte Widerrufsbelehrung und auf sein alleiniges Widerrufsrecht. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. • Die verwendete Sparkassen-Musterwiderrufsbelehrung ist gesetzes- und musterkonformitätswidrig gemäß einschlägiger Rechtsprechung des BGH. • Nach BGH-Rechtsprechung steht dem einzelnen Darlehensnehmer das Widerrufsrecht auch ohne Mitwirkung weiterer Darlehensnehmer zu. • Die Berufung bleibt ohne Erfolg, weil das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt ist; Verwirkung ist ein Unterfall unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). • Verwirkung erfordert ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment; das Zeitmoment bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und verlangt in der Regel längeren Zeitablauf (vergleichbar mit Verjährungsmaßstäben). • Auch wenn der Unternehmer die fehlerhafte Belehrung verursacht hat, kann er sich in Ausnahmefällen auf Verwirkung berufen; dies gilt besonders bei beendeten Darlehensverträgen, die auf Wunsch des Verbrauchers beendet wurden. • Im vorliegenden Fall vergingen seit Vertragsschluss (Dezember 2005) bis zum Widerruf nahezu zehn Jahre; die Rückzahlung und Vertragsaufhebung erfolgten im Mai 2012 auf Wunsch des Klägers, sodass sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment erfüllt sind. • Der Kläger erklärte den Widerruf erst drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung; die Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass der Widerruf nicht mehr geltend gemacht werde, weshalb die verspätete Geltendmachung treuwidrig ist. • Da die Verwirkung vorliegt, war eine Entscheidung darüber, ob der Kläger die Zahlung lediglich an sich verlangen kann, entbehrlich. • Die Entscheidung beruht auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände; die Revision wurde nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25.08.2016 bleibt erfolglos; das OLG weist die Berufung zurück. Zwar war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Kläger konnte den Vertrag auch allein widerrufen, aber sein Widerrufsrecht ist verwirkt. Die Beklagte durfte nach der auf Wunsch des Klägers erfolgten Rückzahlung und Vertragsaufhebung im Mai 2012 darauf vertrauen, dass der Widerruf nicht mehr geltend gemacht werde; der Widerruf erfolgte erst am 07.04.2015, sodass Zeit- und Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt sind. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung; zudem trägt er die Kosten des Berufungsrechtszugs.