Beschluss
7 U 46/16
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung hat nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden.
• Bei einem Spurwechsel ist nach § 7 Abs. 5 StVO nur dann zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; unterlassene Sorgfalt führt zur Haftung.
• Eine verbliebene schwache ‚Phantommarkierung‘ verdrängt nicht eine eindeutige, neu aufgebrachte Block- und Mittelmarkierung; auf diese ist zu vertrauen.
• Richtzeichen nach § 42 StVO sind nur verbindlich, wenn sie eindeutig und für den durchschnittlichen Kraftfahrer sofort verständlich sind.
• Ein etwaiger Regress gegen die Straßenbaubehörde nach §§ 839 Abs. 1, 1. Satz BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt nur bei nachweislich unzureichender Demarkierung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Haftung nach Spurwechsel im Kreisverkehr trotz ‚Phantommarkierung‘ • Die Berufung hat nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden. • Bei einem Spurwechsel ist nach § 7 Abs. 5 StVO nur dann zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; unterlassene Sorgfalt führt zur Haftung. • Eine verbliebene schwache ‚Phantommarkierung‘ verdrängt nicht eine eindeutige, neu aufgebrachte Block- und Mittelmarkierung; auf diese ist zu vertrauen. • Richtzeichen nach § 42 StVO sind nur verbindlich, wenn sie eindeutig und für den durchschnittlichen Kraftfahrer sofort verständlich sind. • Ein etwaiger Regress gegen die Straßenbaubehörde nach §§ 839 Abs. 1, 1. Satz BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt nur bei nachweislich unzureichender Demarkierung in Betracht. Die Klägerin machte Schadensersatz für Beschädigungen an ihrem Pkw geltend, die bei einem Verkehrsunfall am 13. Juli 2015 im Kreisverkehr („L-Teller“) entstanden sein sollen. Der Beklagte zu 1. fuhr mit einem Lkw und wechselte von der Innen- auf die Außenfahrbahn in Richtung P-Brücke; es kam zum Zusammenstoß mit dem Pkw der Klägerin. Die Beklagten rügten, eine alte, im Fahrbahnbelag noch durchschimmernde ‚Phantommarkierung‘ der früheren Turbinenausfahrt habe zur Irreführung geführt und forderten eine Haftungsquote von 50 %. Das Landgericht sprach der Klägerin volle Haftung der Beklagten zu. Die Beklagten legten Berufung ein; das Oberlandesgericht prüfte nach § 522 Abs. 2 ZPO die Erfolgsaussicht und beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, welche Fahrbahnmarkierung maßgeblich war und ob ein Mitverschulden der Klägerin vorliegt. • Die Berufung ist offensichtlich chancenlos; die Ausführungen der Beklagten ändern an der zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung nichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Das Landgericht hat zu Recht die volle Haftung der Beklagten nach den Vorschriften über die Haftung bei Fahrzeugbetrieb (insbesondere §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG) bejaht, weil der Beklagte zu 1. beim Spurwechsel die nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat. • Die 2012 neu aufgebrachten Mittelstreifen und die Blockmarkierung an der Außenbahn waren deutlich erkennbar; eine verbliebene blassere ‚Phantommarkierung‘ konnte nicht dazu berechtigen, sich darauf zu verlassen. • Richtzeichen nach § 42 Abs. 2 StVO sind nur verbindlich, wenn sie eindeutig sind; die ‚Phantommarkierung‘ war nicht ausreichend deutlich und damit für den durchschnittlichen Kraftfahrer nicht verbindlich. • Die Klägerin trifft kein Mitverschulden, weil sie auf die sichtbare neuere Markierung vertrauen durfte und Leitlinien (Zeichen 340) überfahren werden dürfen, sofern dadurch keine Gefährdung entsteht. • Kommt durch die Phantommarkierung eine Irreführung in Betracht, bestünde gegebenenfalls ein Regressanspruch gegen die Straßenbaubehörde nach §§ 839 Abs. 1, 1. Satz BGB i.V.m. Art. 34 GG, wenn die Demarkierung 2012 unzureichend ausgeführt worden wäre. • Die Abwägung des Landgerichts nach §§ 17, 18 StVG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; deshalb verliert auch die Anschlussberufung der Klägerin mit Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). Die Berufung der Beklagten wird nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; die Beklagten tragen damit weiterhin die Haftung für den von der Klägerin geltend gemachten Pkw‑Schaden. Die Entscheidung des Landgerichts, den Beklagten die Haftung aus dem Spurwechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO zuzuerkennen und eine Haftungsquote von 100 % festzulegen, bleibt bestehen. Ein Verschulden der Klägerin wird verneint, weil die neu aufgebrachten Fahrbahnmarkierungen eindeutig waren und die verbliebene ‚Phantommarkierung‘ keine Verbindlichkeit hatte. Ein möglicher Regressanspruch gegen die Straßenbaubehörde wegen unzureichender Demarkierung wäre gesondert zu prüfen, ändert aber nichts an der Haftung der Beklagten im vorliegenden Zivilverfahren.