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Beschluss

7 U 120/16

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung hat nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wenn Kläger Kausalität und Umfang des behaupteten Unfallschadens nicht schlüssig darlegt. • Bei Vorliegen einer ungewöhnlichen Häufung von Indizien kann die Annahme gerechtfertigt sein, dass ein behauptetes Unfallgeschehen manipuliert oder nicht stattgefunden hat; hierfür genügt die erhebliche Wahrscheinlichkeit unredlichen Verhaltens. • Kann ein spezifischer Unfallsschaden nicht hinreichend von anderen Schäden abgegrenzt werden, ist der geltend gemachte Ersatzanspruch wegen fehlender Schlüssigkeit des Vortrags zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Keine Erfolgsaussicht der Berufung bei unzureichender Kausalitätsdarlegung und Indizien für Unfallmanipulation • Die Berufung hat nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wenn Kläger Kausalität und Umfang des behaupteten Unfallschadens nicht schlüssig darlegt. • Bei Vorliegen einer ungewöhnlichen Häufung von Indizien kann die Annahme gerechtfertigt sein, dass ein behauptetes Unfallgeschehen manipuliert oder nicht stattgefunden hat; hierfür genügt die erhebliche Wahrscheinlichkeit unredlichen Verhaltens. • Kann ein spezifischer Unfallsschaden nicht hinreichend von anderen Schäden abgegrenzt werden, ist der geltend gemachte Ersatzanspruch wegen fehlender Schlüssigkeit des Vortrags zu verneinen. Der Kläger machte nach einem behaupteten Unfall am 23.03.2015 an seinem Pkw Schadenersatz gegenüber dem Beklagten geltend. Das Fahrzeug war zwischenzeitlich repariert und weiterverkauft; es bestanden unstreitige weitere Schäden. Der Kläger ließ ein Privatgutachten erstellen und begehrte Zahlung nach Gutachten. Die Parteien gaben widersprüchliche Angaben, insbesondere zur Nichtaufnahme des Unfalls durch die Polizei. Der Beklagte erschien nicht zum Verhandlungstermin. Die Beklagtenseite stellte Umstände dar, die auf ein manipuliertes Unfallgeschehen hindeuteten, unter anderem Lage und Art der Schäden, Fahrzeugtypen, finanzielle Verhältnisse des Beklagten und Umstände der Mietwagenanmietung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich aussichtslos, weil der Kläger die Kausalität und den Umfang des geltend gemachten Unfallschadens nicht schlüssig dargelegt hat. • Lichtbilder und Gutachten lassen eine klare Abgrenzung zwischen dem behaupteten Unfallschaden und anderen vorhandenen Schäden nicht zu; das Gutachten enthält keine nachvollziehbare Zuweisung der einzelnen Schadensteile. • Widersprüche in den Angaben der Beteiligten zur Frage der Polizeialarmierung und unzureichende Zeugenaussagen schwächen die Glaubhaftigkeit des behaupteten Unfallhergangs. • Eine ungewöhnliche Häufung von Indizien (Art des Schadensbildes, Fahrzeugtyp als typisches ‚Opferfahrzeug‘, kurze Mietdauer mit Sonderhaftungsregelung, Zahlungsunfähigkeit des Beklagten, fehlende Verteidigungsbereitschaft) rechtfertigt die Annahme einer Manipulation oder Nichtstattfindens des Unfalls; hierfür genügt nach Rechtsprechung die erhebliche Wahrscheinlichkeit unredlichen Verhaltens (§ 286 ZPO i.V.m. allgemeiner Beweismaßstäbe). • Der Kläger hat zudem nachträglich versucht, den Schadensumfang gegenüber dem Sachverständigen zu beeinflussen; die Erstbegutachtung erfolgte ohne Hinweis auf die nun behaupteten mehreren Schadensursachen, wodurch die Nachberechnung nicht die erforderliche Überzeugung schafft. • Angesichts der genannten Umstände ist die Schätzung der Reparaturkosten nicht nachvollziehbar und der Ersatzanspruch deshalb nicht beweiswürdig begründet. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Kläger die Kausalität und den Umfang des geltend gemachten Schadens nicht schlüssig dargetan hat und hinreichend gewichtige Indizien für ein manipuliertes oder nicht stattgefundenes Unfallgeschehen vorliegen. Die Beweismittel (Fotos, Gutachten, Zeugenaussagen, Angaben der Parteien) erlauben keine klare Abgrenzung der behaupteten Unfallfolgen von anderen Schäden, sodass der Anspruch mangels Schlüssigkeit scheitert. Zudem rechtfertigt die ungewöhnliche Anhäufung von Indizien die Annahme eines unredlichen Verhaltens, was den Ersatzanspruch weiter ausschließt. Die Berufung hat daher keine Aussicht auf Erfolg und ist zurückzuweisen; der Senat setzt den Streitwert für den zweiten Rechtszug vorbehaltlich Festsetzung auf 5.564,15 €.