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Urteil

11 U 61/16

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Notleitungsrecht kann nach § 917 Abs. 1 BGB entsprechend angewendet werden, um die Durchleitung von Ver- und Entsorgungsleitungen zu sichern. • § 918 Abs. 2 BGB begrenzt die Wahl des in Anspruch zu nehmenden Nachbarn; duldungspflichtig ist in der typischen Teilungssituation der Eigentümer des Grundstücksteils, über den die Verbindung bisher verlief. • Ein Notleitungsrecht kann auch die Führung von Leitungen durch ein Gebäude einschließlich des Kellers umfassen, wenn ein sonstiger Durchführungsweg fehlt. • Betretungs- und Unterhaltsrechte für Leitungen sind Teil des Notleitungsrechts, ihre Ausübung kann jedoch zulässigerweise in Zeit und Form (z. B. Ankündigungsfrist, Werktagszeiten) beschränkt werden, um Grundrechte zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Notleitungsrecht: Duldung von Ver- und Entsorgungsleitungen auch durch Gebäude • Ein Notleitungsrecht kann nach § 917 Abs. 1 BGB entsprechend angewendet werden, um die Durchleitung von Ver- und Entsorgungsleitungen zu sichern. • § 918 Abs. 2 BGB begrenzt die Wahl des in Anspruch zu nehmenden Nachbarn; duldungspflichtig ist in der typischen Teilungssituation der Eigentümer des Grundstücksteils, über den die Verbindung bisher verlief. • Ein Notleitungsrecht kann auch die Führung von Leitungen durch ein Gebäude einschließlich des Kellers umfassen, wenn ein sonstiger Durchführungsweg fehlt. • Betretungs- und Unterhaltsrechte für Leitungen sind Teil des Notleitungsrechts, ihre Ausübung kann jedoch zulässigerweise in Zeit und Form (z. B. Ankündigungsfrist, Werktagszeiten) beschränkt werden, um Grundrechte zu berücksichtigen. Die Kläger sind Eigentümer zweier Grundstücke ohne Verbindung zur öffentlichen Straße; der Beklagte besitzt das angrenzende, an der Straße gelegene Flurstück. Ver- und Entsorgungsleitungen der Kläger verlaufen seit Errichtung der Gebäude durch den Keller des Wohnhauses des Beklagten; lediglich die Entwässerungsanlage ist grundbuchlich belastet. Die Trinkwasserleitungen waren bleiern und sollten ausgetauscht werden; andere Nachbarn verweigerten eine Verlegung über ihre Grundstücke. Die Kläger verlangen Feststellung der Duldungspflicht des Beklagten zur Durchleitung, Unterhaltung und gegebenenfalls Neuerrichtung der Leitungen durch dessen Grundstück und Gebäude; das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Notleitungsrechte würden die Inanspruchnahme von Wohngebäuden nicht umfassen. Die Kläger legten Berufung ein. • Anwendbare Rechtsgrundlage und Analogie: Der Anspruch der Kläger beruht auf § 917 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung für Leitungsrechte; § 918 Abs. 2 BGB ist subsidiär zu beachten. Die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB sind erfüllt, weil den klägerischen Grundstücken die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung fehlt. • Beschränkung der Inanspruchnahme nach § 918 Abs. 2 BGB: Aufgrund der früheren Teilung ist die Wahl des zu belastenden Nachbarn auf den Eigentümer des Grundstücksteils beschränkt, über den die Verbindung bisher stattfand; deshalb ist allein das Grundstück des Beklagten duldungspflichtig. • Leitungsdurchführung durch Gebäude möglich: Es fehlt an einem gesetzlichen Verbot, Leitungen durch Gebäude zu führen; Leitungen in Kellern sind üblicherweise gering belastend und können daher vom Notleitungsrecht erfasst sein, insbesondere wenn sonst kein Durchführungsweg besteht. • Abwägung mit Grundrechten: Art. 13 GG wirkt bei der Auslegung privatrechtlicher Normen mit; Eingriffe in die Wohnungsprivatsphäre sind zu berücksichtigen. Die bloße Führung geschlossener Leitungen beeinträchtigt die Privatheit nicht in vergleichbarem Maße; Gewichtung gegen Art. 14 GG führt zu einer ausgleichenden Beschränkung der Betretungsrechte. • Beschränkung der Betretungs- und Ausübungsrechte: Das Betreten des Grundstücks und Gebäudes zur Unterhaltung oder Neuerrichtung der Leitungen ist Teil des Anspruchs, jedoch nicht unbeschränkt. Zur Wahrung der Interessen des Beklagten sind Ankündigungsfrist (mindestens 48 Stunden) und zeitliche Beschränkung (werktags 8:00–18:00 Uhr) angemessen; bei Gefahr im Verzug gelten diese Beschränkungen nicht. • Prozessuale und sonstige Erwägungen: Die streitige Frage, ob Leitungsrechte durch vollständig bebaute Grundstücke generell ausgeschlossen sind, ist noch offen; deshalb wurde Revision zugelassen. Die Berufung der Kläger war erfolgreich; das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, die auf seinem Grundstück befindlichen Leitungen der Kläger sowie deren notwendige Unterhaltung und erforderlichenfalls Neuanlage mit Ausnahme der bereits grundbuchlich geregelten Entwässerungsleitung zu dulden. Die Duldung umfasst auch die Durchleitung durch das Haus (insbesondere den Keller) und das Betreten zur Wartung, ist jedoch zeitlich und in der Form eingeschränkt: vorherige Ankündigung von 48 Stunden und nur an Werktagen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr, sofern keine Gefahr im Verzug besteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kostenentscheidung wurde zugunsten des Beklagten getroffen und die Revision zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die analoge Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des § 918 Abs. 2 BGB sowie der Abwägung verfassungsrechtlicher Belange (Art. 13, Art. 14 GG).