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Beschluss

3 Wx 104/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist unzulässig, wenn sie als Beschwerde im Sinne des GNotKG auszulegen ist. • Der Geschäftswert im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs (§§ 61 Abs.1, 61 Abs.2 GNotKG). • Bei Erbscheinverfahren ist nach § 40 Abs.1 GNotKG als Grundlage des Geschäftswerts der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, abzüglich nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. • Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse sind keine vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten und bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt. • Sachliche Wertbemessungen durch Beteiligte müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte liefern; bloße Behauptungen genügen nicht zur Abänderung der Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Geschäftswert im Erbscheinverfahren nach § 40 GNotKG am Nachlasswert zu bemessen • Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist unzulässig, wenn sie als Beschwerde im Sinne des GNotKG auszulegen ist. • Der Geschäftswert im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs (§§ 61 Abs.1, 61 Abs.2 GNotKG). • Bei Erbscheinverfahren ist nach § 40 Abs.1 GNotKG als Grundlage des Geschäftswerts der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, abzüglich nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. • Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse sind keine vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten und bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt. • Sachliche Wertbemessungen durch Beteiligte müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte liefern; bloße Behauptungen genügen nicht zur Abänderung der Feststellungen. Die Beteiligte zu 1 beantragte Erteilung eines Erbscheins; das Amtsgericht hielt die für die Erteilung erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Die Beteiligte zu 3 legte gegen die Festsetzung des Geschäftswerts Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung auslegte. Streitpunkt war die Bemessung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren. Die Parteien stritten insbesondere um den Wert des Nachlasses und darum, welche Verbindlichkeiten abzuziehen seien. Die Beteiligte zu 3 machte geltend, ihr Interesse beschränke sich auf einen Viertelanteil nach gesetzlicher Erbfolge und der Grundstückswert sei deutlich niedriger. Die Beteiligte zu 1 legte Angaben zum Nachlass vor, wonach Grundbesitz und Geldvermögen zusammen etwa 1.530.000 € betragen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit der Beschwerde, die maßgebliche gesetzliche Regelung und die konkreten Wertangaben. • Die Eingabe der Beteiligten zu 3 ist als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auszulegen; eine Beschwerde nach §§ 83 Abs.1, 81 Abs.3 Satz3 GNotKG ist unzulässig. • Der Geschäftswert im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt, daher ist bei einem Erbscheinverfahren § 40 Abs.1 GNotKG heranzuziehen. • Nach § 40 Abs.1 GNotKG ist für den Geschäftswert der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich; hiervon sind nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzuziehen, nicht jedoch Bestattungskosten, Pflichtteile oder Vermächtnisse. • Der Nachlass wurde aufgrund überwiegend unwidersprochener Angaben als Aktivvermögen von rund 1.530.000 € festgestellt; abzuziehende Erblasserschulden belaufen sich auf etwa 140.000 €, sodass ein maßgeblicher Nachlasswert von rund 1.375.000 € verbleibt. • Die Behauptung der Beteiligten zu 3, der Grundstückswert liege nur bei 1.000.000 €, blieb ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte und ändert die Feststellungen nicht. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die Festsetzung des Geschäftswerts wird zurückgewiesen. Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens zu 1.375.000,00 € ist rechtmäßig, weil sich der Wert nach § 40 Abs.1 GNotKG am Nachlasswert zum Erbfall bemisst und nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Soweit die Beteiligte zu 3 einen geringeren Grundstücks- und damit Nachlasswert geltend machte und ihr Interesse auf einen Viertelanteil beschränken wollte, genügte dies nicht, weil die gesetzliche Wertermittlung hiervon nicht abhängt und ihre Begründung nicht hinreichend konkret war. Damit bleiben die getroffenen Feststellungen und die Wertermittlung bestehen; die Gegenvorstellung ändert nichts an der Festsetzung des Geschäftswerts.