Beschluss
16 Kart 3/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung Verfahren und Standards zur jährlichen Anpassung volatiler Verlustenergiekosten nach § 32 Abs.1 Nr.4a ARegV vorgeben.
• Die Festlegung ist ausreichend begründet, wenn sie die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen so darlegt, dass eine Überprüfung möglich ist.
• Die Anknüpfung an durchschnittliche Börsenpreise als Referenzpreis und die Fixierung der Verlustenergiemenge auf das Basisjahr sind unter dem gebotenen Regulierungsermessen nicht zu beanstanden.
• Ein Doppel-Benchmarking durch Festlegung einer Beschaffungspreisobergrenze und zugleich Anwendung des Effizienzvergleichs ist mit der ARegV vereinbar.
• Die Beschwerde ist unbegründet; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Festlegung zur Berücksichtigung volatiler Verlustenergiekosten in der Anreizregulierung • Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung Verfahren und Standards zur jährlichen Anpassung volatiler Verlustenergiekosten nach § 32 Abs.1 Nr.4a ARegV vorgeben. • Die Festlegung ist ausreichend begründet, wenn sie die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen so darlegt, dass eine Überprüfung möglich ist. • Die Anknüpfung an durchschnittliche Börsenpreise als Referenzpreis und die Fixierung der Verlustenergiemenge auf das Basisjahr sind unter dem gebotenen Regulierungsermessen nicht zu beanstanden. • Ein Doppel-Benchmarking durch Festlegung einer Beschaffungspreisobergrenze und zugleich Anwendung des Effizienzvergleichs ist mit der ARegV vereinbar. • Die Beschwerde ist unbegründet; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin. Die Bundesnetzagentur erließ eine Festlegung zur jährlichen Berücksichtigung volatiler Verlustenergiekosten für die zweite Regulierungsperiode. Sie bestimmt einen Referenzpreis aus tagesgenauen EEX Phelix-Year-Futures (76% base, 24% peak) und fixiert die Verlustenergiemenge auf den im Basisjahr 2011 anerkannten Wert ohne jährliche Mengenanpassung. Die Regelung sieht vor, die Erlösobergrenze jährlich um die Differenz zwischen Basisjahrkosten und ansatzfähigen Jahreskosten anzupassen; Überschüsse oder Unterdeckungen wirken als Bonus/Malus. Eine Netzbetreiberin, Betreiberin eines Verteilungsnetzes, rügte mangelnde Begründung, methodische Fehler bei Gewichtung und Ausreißerbereinigung, Widersprüche zur StromNEV sowie Verstoß gegen Systematik und Erreichbarkeit der Vorgaben. Sie beantragte Aufhebung der Festlegung und Neubescheidung. Das Oberlandesgericht ließ die Beschwerde zu, wies sie materiell aber zurück und erlaubte die Rechtsbeschwerde. • Ermächtigungsgrundlage ist § 32 Abs.1 Nr.4a ARegV; die Regulierungsbehörde darf Regelungen zu volatilen Kostenanteilen treffen und Anreize setzen. • Die Festlegung ist formell nicht zu beanstanden: Die Begründung enthält wesentliche tatsächliche und rechtliche Gründe, sodass Betroffene die Erwägungen verstehen und überprüfen können (§ 73 EnWG, Anknüpfung an VwVfG-Grundsätze). • Die Verwendung der Daten von 98 Betreibern, die Bereinigung um Ausreißer (>2facher Standardabweichung) und die Bildung eines ungewichteten Durchschnitts sind nachvollziehbar; fehlende Veröffentlichung einzelner Betriebsdaten schließt Verständnis nicht aus. • Die Bestimmung des Referenzpreises anhand durchschnittlicher Börsenpreise ist sachgerecht, weil volatile Kosten eine vorgreifliche, marktnahe Prognose erfordern; Börsenpreise bieten einen transparenten, tauglichen Orientierungsrahmen. • Widerlegungen gegen die Systematik der ARegV und StromNEV greifen nicht: Vorschriften der StromNEV verhindern nicht, dass regulatorische Vorgaben zu Preisen oder Mengen gesetzt werden; die Kostenprüfung bleibt an den Effizienzmaßstab gebunden (§§ 4,10 StromNEV). • Die Fixierung der Verlustenergiemenge auf das Basisjahr ist zulässig; sie setzt zusätzliche Anreize zur Mengensenkung und ist nicht willkürlich, weil aus den geprüften Daten kein bedeutsamer Anstieg der Mengen infolge dezentraler Einspeisung ersichtlich war. • Ein angebliches Doppel-Benchmarking ist nicht rechtswidrig; die ARegV sieht deckelnde Vorgaben und verschiedene standardisierende Maßnahmen vor, die kumulativ angewandt werden können. • Das Gericht hat das Prüfungs- und Regulierungsermessen der Behörde beachtet: Die Behörde verfügt über einen sektorspezifischen Gestaltungsspielraum, der nur bei logischen oder methodischen Fehlern zu beanstanden wäre; solche liegen hier nicht vor. Die Beschwerde der Netzbetreiberin gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur wird zurückgewiesen; die Festlegung ist materiell und formell rechtmäßig. Die Bundesnetzagentur durfte nach § 32 Abs.1 Nr.4a ARegV eine jährliche Anpassungsregelung für volatile Verlustenergiekosten, einen Referenzpreis auf Basis von Börsenpreisen (76% base/24% peak) und die Fixierung der Mengen auf das Basisjahr vorgeben. Begründung, Datenwahl, Ausreißerbereinigung und methodische Gestaltung liegen innerhalb des zulässigen Regulierungsermessens und sind nachvollziehbar; ein Verstoß gegen die StromNEV oder ein unzulässiges Doppel-Benchmarking ist nicht gegeben. Die Kostenentscheidung geht zulasten der Beschwerdeführerin. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung.