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Beschluss

2 W 25/14

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf nachträgliche Löschung früher geführter Vornamen aus einem bereits abgeschlossenen Handelsregistereintrag besteht nicht, wenn dadurch die Richtigkeit und Vollständigkeit des elektronisch geführten Registers beeinträchtigt würde. • Das Offenbarungsverbot nach § 5 Abs. 1 TSG schützt die informationelle Selbstbestimmung, ist aber durch öffentliche Interessen am verlässlichen elektronischen Handelsregister begrenzt. • Eine nachträgliche inhaltliche Änderung bereits gespeicherter Registereintragungen ist wegen gesetzlicher Vorgaben zur dauerhaften unveränderten Speicherung und zur Lesbarkeit der Daten technisch und rechtlich ausgeschlossen; insoweit überwiegt das Interesse des Rechtsverkehrs. • Bei der Gestaltung von Änderungs­eintragungen hat das Registergericht jedoch die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen; unaufgezwungene Hinweise auf eine Namensänderung sollen vermieden werden. • Bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Löschung früherer Vornamen aus abgeschlossenem Handelsregistereintrag trotz §5 Abs.1 TSG • Ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf nachträgliche Löschung früher geführter Vornamen aus einem bereits abgeschlossenen Handelsregistereintrag besteht nicht, wenn dadurch die Richtigkeit und Vollständigkeit des elektronisch geführten Registers beeinträchtigt würde. • Das Offenbarungsverbot nach § 5 Abs. 1 TSG schützt die informationelle Selbstbestimmung, ist aber durch öffentliche Interessen am verlässlichen elektronischen Handelsregister begrenzt. • Eine nachträgliche inhaltliche Änderung bereits gespeicherter Registereintragungen ist wegen gesetzlicher Vorgaben zur dauerhaften unveränderten Speicherung und zur Lesbarkeit der Daten technisch und rechtlich ausgeschlossen; insoweit überwiegt das Interesse des Rechtsverkehrs. • Bei der Gestaltung von Änderungs­eintragungen hat das Registergericht jedoch die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen; unaufgezwungene Hinweise auf eine Namensänderung sollen vermieden werden. • Bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten. Die Beteiligte, ursprünglich als AB X. im Handelsregister einer GmbH als Geschäftsführer eingetragen, ließ nach Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ihre Vornamen rechtskräftig in CD ändern und erhielt eine neue Geburtsurkunde. Später beantragte sie beim Registergericht, die frühere Eintragung so zu berichtigen, dass im Registerblatt von vornherein nur noch Frau CD X. stehe und keinerlei Hinweis auf AB X. sichtbar sei. Das Registergericht lehnte den Antrag mit Verweis auf öffentliche Interessen und die Unveränderbarkeit bereits gespeicherter Registerunterlagen ab. Die Beteiligte rügte eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und berief sich auf § 5 Abs. 1 TSG; sie legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Streitpunkt ist, ob das Offenbarungsverbot des TSG eine nachträgliche, nicht nachvollziehbare Änderung eines bereits gespeicherten Handelsregistereintrags verlangt und ob dem das Interesse des Handelsregisters an Richtigkeit und dauerhafter Lesbarkeit entgegensteht. • Anwendbare Normen: § 5 Abs. 1 TSG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung), §§ 8a, 15 HGB, §§ 47 ff. HRV, § 17 HRV, § 20 HRV, § 21 HRV, §§ 58 ff. FamFG. • Schutzbereich des Offenbarungsverbots: § 5 Abs. 1 TSG verhindert grundsätzlich Offenbarung früher geführter Vornamen und schützt die Intimsphäre; das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat hohes Gewicht. • Abwägung mit öffentlichen Interessen: Das Handelsregister dient dem sicheren elektronischen Rechtsverkehr; nach § 8a Abs. 1 HGB müssen Eintragungen dauerhaft inhaltlich unverändert und lesbar gespeichert werden. Eine nachträgliche inhaltliche Änderung bereits gespeicherter Eintragungen ist technisch nicht vorgesehen und würde die Zuverlässigkeit des Registers gefährden. • Verhältnismäßigkeit: Selbst wenn der Persönlichkeitsschutz erheblich ist, überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Manipulationssicherheit des elektronischen Registers; eine Änderung der ursprünglichen Eintragung zur vollständigen Tilgung früherer Vornamen wäre nicht verhältnismäßig. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; der Antrag auf einstweilige Anordnung war gegenstandslos bzw. ohne hinreichende Erfolgsaussichten. • Gestaltungsspielräume: Das Registergericht muss bei Änderungs­eintragungen auf unnötige Hinweise auf eine TSG-Namensänderung verzichten; alternative Lösungen wie Umschreibung auf ein neues Registerblatt bei Sitzverlegung oder Anwendung von § 21 HRV sind denkbar, wurden aber nicht beantragt. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Frage ist grundsätzlicher Bedeutung und daher zulassungsfähig nach § 70 Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg wurde zurückgewiesen. Die Beteiligte hat keinen Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG in Verbindung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darauf, dass ein bereits abgeschlossener Handelsregistereintrag inhaltlich so geändert wird, dass frühere, vor der Geschlechtsangleichung geführte Vornamen vollständig und nicht mehr nachvollziehbar aus dem Registerblatt entfernt werden. Dem Schutzinteresse der Betroffenen am persönlichen Datenbestand steht das überwiegende öffentliche Interesse an der Richtigkeit, Vollständigkeit und dauerhaften Lesbarkeit des elektronischen Handelsregisters entgegen; gesetzliche Vorgaben (§ 8a HGB, HRV) verbieten eine derartige nachträgliche inhaltliche Änderung bereits gespeicherter Eintragungen. Das Registergericht hat jedoch bei der konkreten Eintragungsform auf Persönlichkeitsbelange Rücksicht genommen, und es bestehen alternative Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Umschreibung des Registerblatts bei Sitzverlegung), die der Beteiligten gegebenenfalls zur Verbesserung ihres Schutzes offenstehen. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.