Urteil
16 U 95/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorbestehende, auch klinisch stumme Spinalkanalstenosen können als Gebrechen im Sinn der AUB 2005 anzusehen sein.
• Wenn ein solches Gebrechen erheblich an der Ausprägung der Unfallfolgen mitgewirkt hat, rechtfertigt dies die Kürzung der Invaliditätsleistung nach Nr. 3 AUB 2005.
• Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht „Krankheit" als behandlungsbedürftigen Zustand; ‚Gebrechen' erfasst dagegen dauerhafte Abweichungen von der normalen Körperfunktion, auch ohne vorherige Beschwerden.
• Bei unklarer Aufteilung der Kausalanteile ist eine Schätzung (hier 50:50) zulässig, wenn Gutachten eine wesentliche Mitwirkung belegen.
Entscheidungsgründe
Vorbestehende Spinalkanalstenose als Gebrechen; Kürzung der Invaliditätsleistung nach Nr. 3 AUB 2005 • Vorbestehende, auch klinisch stumme Spinalkanalstenosen können als Gebrechen im Sinn der AUB 2005 anzusehen sein. • Wenn ein solches Gebrechen erheblich an der Ausprägung der Unfallfolgen mitgewirkt hat, rechtfertigt dies die Kürzung der Invaliditätsleistung nach Nr. 3 AUB 2005. • Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht „Krankheit" als behandlungsbedürftigen Zustand; ‚Gebrechen' erfasst dagegen dauerhafte Abweichungen von der normalen Körperfunktion, auch ohne vorherige Beschwerden. • Bei unklarer Aufteilung der Kausalanteile ist eine Schätzung (hier 50:50) zulässig, wenn Gutachten eine wesentliche Mitwirkung belegen. Der 1982 geborene Kläger stürzte 2010 bei Ausübung seiner Tätigkeit als Postzusteller auf gefrorenem Boden und erlitt eine Kontusion des Rückenmarks mit anschließender inkompletter Querschnittslähmung. Bildgebende Befunde und Gutachten ergaben daneben eine hochgradige Spinalkanalstenose auf Höhe BWK 8/9, die teils knöchern, teils bandbedingt war. Der Kläger behauptete, die Stenose sei vor dem Unfall asymptomatisch und kein Gebrechen, weshalb er die ungekürzte Invaliditätsleistung für einen Invaliditätsgrad von 50 % verlangte. Die Beklagte zahlte bereits eine teilweise Leistung und kürzte den rechnerischen Anspruch wegen unfallfremder Mitwirkung nach Nr. 3 AUB 2005 um 50 %. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war allein, ob die vorbestehende Stenose als Krankheit oder Gebrechen i.S.d. AUB zu qualifizieren ist und damit eine Kürzung gerechtfertigt ist. • Anspruchsgrundlagen sind Ziffern 1.1, 1.4, 2.1.1.1, 2.1.2.2 AUB 2005; Unfall und Invaliditätsgrad von 50 % sind medizinisch nachgewiesen und unstreitig. • Auslegung der AUB nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers: Ziffer 3 AUB 2005 bezweckt Versicherungsschutz für unfallbedingte Gesundheitsschäden, nicht für unfallfremde Ursachen; daher führt Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu einer Minderung der Leistung. • Begriffsbestimmungen: ‚Krankheit' wird typischerweise als behandlungsbedürftiger, regelwidriger Zustand verstanden; ein solcher lag hier nicht vor (keine vorbestehende Behandlungsbedürftigkeit). • ‚Gebrechen' wird als dauerhafte Abweichung von der normalen Körperfunktion verstanden, unabhängig von vorherigen Beschwerden; normale altersbedingte Verschleißzustände sollen hiervon nicht erfasst werden. • Die vorbestehende Spinalkanalstenose des Klägers stellt wegen ihres Ausmaßes (für das Alter des Klägers ungewöhnlich weit fortgeschritten) ein Gebrechen im vorgenannten Sinn dar. • Sachverständige stellten fest, dass die Stenose wesentlich (erheblich) zur Schwere der Unfallfolgen beigetragen hat; eine Aufteilung der Kausalität in 50:50 ist nachvollziehbar und von den Parteien nicht bestritten. • Folgerung: Die Leistung ist nach Nr. 3 AUB 2005 entsprechend dem Anteil der unfallfremden Mitwirkung zu kürzen; hier erfolgte bereits eine 50%ige Kürzung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Klage auf weitere Invaliditätsleistung abgewiesen. Die vorbestehende Spinalkanalstenose ist als Gebrechen i.S.d. Nr. 3 AUB 2005 zu qualifizieren, da sie eine dauerhafte Abweichung von der normalen Körperfunktion darstellt, auch ohne vorherige Beschwerden. Der Sachverständige und die Parteien bewerteten die Mitwirkung der Stenose an der Schwere der Unfallfolgen mit 50 %, sodass eine Kürzung der Invaliditätsleistung um die Hälfte gerechtfertigt ist. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.