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Beschluss

5 U 104/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im beleggebundenen mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestehen vertragliche Beziehungen primär zwischen Überweisendem und seiner Bank; die Empfängerbank ist nicht Vertragspartner des Überweisenden. • Bei Widerspruch zwischen Bankleitzahl und klarschriftlicher Bezeichnung der Empfängerbank ist die klarschriftliche Bezeichnung maßgeblich. • Die überweisende Bank haftet für Verschulden eingeschalteter Zwischenbanken wie für eigenes Verschulden; ein Mitverschulden des Überweisenden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen. • Der Überweisende ist zur sorgfältigen Ausfüllung aller für die Ausführung notwendigen Rubriken verpflichtet; bei grob mangelnder Sorgfalt (hier falsch eingetragene BLZ beim Umgang mit Treuhandgeldern) kann eine erhebliche Mitverschuldensquote gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Haftung bei fehlgeleiteter Überweisung: Bank 60%, Auftraggeber 40% • Im beleggebundenen mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestehen vertragliche Beziehungen primär zwischen Überweisendem und seiner Bank; die Empfängerbank ist nicht Vertragspartner des Überweisenden. • Bei Widerspruch zwischen Bankleitzahl und klarschriftlicher Bezeichnung der Empfängerbank ist die klarschriftliche Bezeichnung maßgeblich. • Die überweisende Bank haftet für Verschulden eingeschalteter Zwischenbanken wie für eigenes Verschulden; ein Mitverschulden des Überweisenden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen. • Der Überweisende ist zur sorgfältigen Ausfüllung aller für die Ausführung notwendigen Rubriken verpflichtet; bei grob mangelnder Sorgfalt (hier falsch eingetragene BLZ beim Umgang mit Treuhandgeldern) kann eine erhebliche Mitverschuldensquote gerechtfertigt sein. Der Kläger, ein Notar, beauftragte die beklagte Bank am 2.2.2009, 25.019,44 € von seinem Notaranderkonto an eine Empfängerin bei der X Bank zu überweisen. Beim Ausfüllen des beleghaften Überweisungsauftrags wurde versehentlich eine falsche Bankleitzahl (Ybank) eingetragen, wodurch der Betrag an ein Konto einer anderen J. S. bei der Ybank gelangte. Die tatsächliche Zahlungsempfängerin gab das Geld nicht zurück, sodass der Kläger Schadenersatz von seiner Bank verlangt. Das Landgericht sprach dem Kläger 60 % des Schadens zu und setzte sein Mitverschulden mit 40 % an. Der Kläger legte Berufung ein, die der Senat als aussichtslos einstufte; die Berufung wurde zurückgenommen, wodurch die Anschlussberufung der Beklagten wirkungslos wurde. • Vertragliche Beziehungen im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestehen zwischen Überweisendem und seiner Bank sowie zwischen den zwischengeschalteten Banken, nicht aber unmittelbar zum Empfänger. • Zur Rechtslage galt zum Zeitpunkt der Überweisung das Überweisungsrecht gemäß §§ 676a ff. BGB a.F.; danach haftet die erstbank für das Verschulden eingeschalteter Zwischenbanken (§ 676c Abs.1 Satz3 BGB a.F.). • Die überweisende Bank war gehalten, die auf dem Überweisungsauftrag angegebene Bankleitzahl zu beachten; bei Nichtübereinstimmung ist jedoch die klarschriftliche Empfängerbezeichnung maßgeblich, da sie eine verlässlichere Individualisierung erlaubt (§ 676a Abs.1 Satz2 BGB a.F.). • Der Überweisende verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Ausfüllung der notwendigen Angaben (Empfänger, Kontonummer, Bankverbindung, BLZ). Dies gilt besonders bei Verwahrung fremder Mittel (Notaranderkonto) und beleghaften Aufträgen, sodass ein Mitverschulden des Klägers vorliegt (§§ 254, 280, 675, 676a ff. BGB a.F.). • Die Kausalität liegt darin, dass die fehlerhafte Eintragung der Bankleitzahl eine gesteigerte Gefahrenlage begründete, in deren Folge die Kontrollversäumnisse der Banken zum Schaden führten; deshalb ist eine Haftungsverteilung vorzunehmen, die das Ausmaß der Verursachung und des Verschuldens beider Parteien berücksichtigt. Das Berufungsverfahren wurde zurückgenommen; das erstinstanzliche Urteil bleibt damit in der Sache maßgeblich. Die Beklagte hat dem Kläger 60 % des geltend gemachten Schadens erstattet, das Mitverschulden des Klägers wurde zu 40 % festgestellt. Die Bank haftet vertraglich nach §§ 280, 675, 676a ff. BGB a.F. für die fehlgeleitete Überweisung und ist für das Verschulden der Zwischenbank einzustehen. Der Kläger trägt wegen der leichtfertigen fehlerhaften Angabe der Bankleitzahl bei Verwendung von Notarandergeldern eine erhebliche Mitschuld, weshalb der vollständige Schadensersatzanspruch nicht stattgegeben wurde.