OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 UF 35/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Kann ein Verlobter dem anderen die Herausgabe eines während der Verlobung geschenkten Gegenstands nach § 1301 BGB verlangen, wenn die Ehe nicht zustande kommt, auch wenn das Verlöbnis wegen einer späteren Heirat des Beschenkten nichtig ist, sofern der Schenkende gutgläubig von der Wirksamkeit des Verlöbnisses ausgegangen ist. • Die wirksame Zustellung einer erstinstanzlichen Entscheidung beginnt erst mit Zugang der vollständigen Ausfertigung; ist eine Seite fehlend und wird dies rechtzeitig gerügt, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der erneuten, vollständigen Zustellung. • Bei Streit über Eigentum oder Schenkung kann der Herausgabeanspruch nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben sein; maßgeblich sind Vortrag und Beweisanbot der Parteien zur Entstehung des Geschenkverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch des Schenkers eines während der Verlobung übergebenen Pkw (§ 1301 BGB) • Kann ein Verlobter dem anderen die Herausgabe eines während der Verlobung geschenkten Gegenstands nach § 1301 BGB verlangen, wenn die Ehe nicht zustande kommt, auch wenn das Verlöbnis wegen einer späteren Heirat des Beschenkten nichtig ist, sofern der Schenkende gutgläubig von der Wirksamkeit des Verlöbnisses ausgegangen ist. • Die wirksame Zustellung einer erstinstanzlichen Entscheidung beginnt erst mit Zugang der vollständigen Ausfertigung; ist eine Seite fehlend und wird dies rechtzeitig gerügt, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der erneuten, vollständigen Zustellung. • Bei Streit über Eigentum oder Schenkung kann der Herausgabeanspruch nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben sein; maßgeblich sind Vortrag und Beweisanbot der Parteien zur Entstehung des Geschenkverhältnisses. Die Parteien waren seit 14.02.2008 verlobt, wohnten jedoch nicht zusammen. Der wohl vermögende Antragsteller zahlte für einen in Hamburg ausgesuchten Porsche Panamera, unterschrieb den Kaufvertrag per Fax und erhielt die Zulassungsbescheinigung II. Die Antragsgegnerin holte das Fahrzeug ab. Später heiratete die Antragsgegnerin einen Dritten (Mai 2010). Der Antragsteller löste das Verlöbnis Silvester 2011 und begehrte die Herausgabe des Pkw; hilfsweise widerrief er eine Schenkung wegen groben Undanks. Das Amtsgericht ordnete einstweilig die Sicherstellung des Fahrzeugs an und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Herausgabe. Die Antragsgegnerin rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und bestritt ihrerseits, dass das Fahrzeug nicht Geschenk zwecks Verlöbnisses gewesen sei; sie habe die Verlobung schon 2010 beendet und sei Eigentümerin. Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet und bestätigte den Herausgabeanspruch des Antragstellers. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt, weil die erstinstanzliche Ausfertigung zunächst unvollständig zugestellt worden war; die Frist begann erst mit Zugang der vollständigen Ausfertigung am 10.01.2013. • Rechtsgrund des Herausgabeanspruchs: Selbst wenn die Antragsgegnerin behauptet, der Pkw sei ihr geschenkt worden, steht dem Antragsteller ein Herausgabeanspruch nach §§ 812, 1301 BGB zu, wenn die Schenkung im Vertrauen auf ein wirksames Verlöbnis erfolgte und die Eheschließung nicht zustande kam. • Nichtigkeit des Verlöbnisses durch anderweitige Heirat: Die zwischenzeitliche Heirat der Antragsgegnerin macht das Verlöbnis zwar nichtig, verhindert aber nach herrschender Ansicht und Rechtsprechung nicht die Anwendung des § 1301 BGB zugunsten des gutgläubigen Schenkers, der von der Wirksamkeit des Verlöbnisses ausging. • Beweis- und Darlegungslast: Der Antragsteller hat dargelegt, dass er keine Kenntnis von der Eheschließung der Antragsgegnerin hatte und diese sich weiterhin als Verlobte verhielt; die Antragsgegnerin hat keine überzeugenden konkreten Tatsachen vorgetragen, die das Gegenteil belegen oder die behauptete Beendigung der Verlobung substantiiert stützen. • Verhalten der Parteien: E-Mails und sonstiger Vortrag des Antragstellers stützen die Annahme, dass die Zuwendungen in der Erwartung einer Eheschließung gemacht wurden; die Antragsgegnerin konnte keine schlüssigen alternativen Motivationen für die Schenkung darlegen. • Rechtsfolge: Da die Voraussetzungen des § 1301 BGB bzw. der analogen Anwendung zugunsten des gutgläubigen Schenkers vorliegen und der Antragsteller das Verlöbnis auflöste, besteht der Herausgabeanspruch; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin und die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin Anspruch auf Herausgabe des Porsche Panamera nach §§ 812, 1301 BGB, weil die Zuwendung während der Verlobungszeit im Vertrauen auf eine spätere Eheschließung erfolgte und die Ehe nicht zustande kam bzw. das Verlöbnis vom Antragsteller aufgehoben wurde. Die Antragsgegnerin hat ihre Vorbringen nicht ausreichend substantiiert, um die Annahme zu erschüttern, dass der Pkw im Vertrauen auf das Verlöbnis übergeben wurde oder der Antragsteller Kenntnis von einer anderweitigen Heirat hatte. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.