Beschluss
5 U 22/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Stufenklage ist für die Streitwertberechnung nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich.
• Maßgeblich ist auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen, auch wenn der Leistungsanspruch später nicht weiter verfolgt wird.
• Die Berufung gegen die volle Abweisung der Stufenklage betrifft die gesamte Stufenklage; der Streitwert vermindert sich nicht dadurch, dass die Auskunftsstufe allein abschlägig beschieden wird.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Stufenklage: maßgeblich der höhere Anspruch (§ 44 GKG) • Bei einer Stufenklage ist für die Streitwertberechnung nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich. • Maßgeblich ist auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen, auch wenn der Leistungsanspruch später nicht weiter verfolgt wird. • Die Berufung gegen die volle Abweisung der Stufenklage betrifft die gesamte Stufenklage; der Streitwert vermindert sich nicht dadurch, dass die Auskunftsstufe allein abschlägig beschieden wird. Die Klägerin verlangt in einer Stufenklage die Auskehrung von Übererlösen aus der Zwangsversteigerung einer Grundschuld in Höhe von etwa 32.000 €. Das Landgericht hatte die Stufenklage voll abgewiesen und den Streitwert auf 32.000 € festgesetzt. Die Klägerin richtet sich mit Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; sie meint offenbar, es müsse nur auf die Auskunftsstufe abgestellt werden. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die volle Abweisung der gesamten Stufenklage. Das Oberlandesgericht hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Streitwertbeschwerde zu entscheiden. • Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 GKG. • Nach § 44 GKG ist bei verbundenen Ansprüchen der höhere Anspruch für die Wertberechnung maßgeblich; hier ist das der Zahlungsantrag der zweiten Stufe mit der von der Klägerin angegebenen Größenordnung von rund 32.000 €. • Auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz ist abzustellen; dies gilt auch, wenn der Leistungsanspruch später nicht weiter verfolgt wird oder die Stufenklage ins Leere läuft. • Die Berufung gegen die vollständige Abweisung betrifft die gesamte Stufenklage, nicht nur die Auskunftsstufe; deshalb bleibt der Streitwert bei der höheren Forderung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Streitwert wurde zu Recht auf 32.000 € festgesetzt, da nach § 44 GKG auf den höheren der verbundenen Ansprüche abzustellen ist und die Klägerin selbst diesen Betrag für die zweite Stufe der Stufenklage angegeben hat. Die Berufung richtet sich gegen die vollständige Abweisung der Stufenklage, sodass die gesamte Streitgegenstandswertermittlung maßgeblich ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG.