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Beschluss

15 WF 332/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Teilungsversteigerung tritt an die Stelle des Grundstücks der Versteigerungserlös; Grundpfandrechte, die im geringsten Gebot berücksichtigt werden, bleiben bestehen und sind Teil des Versteigerungserlöses. • Der Ersteher ist nicht automatisch Zahlungsverpflichteter für den hälftigen Wert einer bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld; der weichende Miteigentümer kann statt Zahlung die Mitwirkung bei Rückübertragung und die Bildung von Teilgrundschuldbriefen verlangen. • Zuzahlungspflichten des Erstehers nach §§ 50, 51 ZVG setzen voraus, dass das beim geringsten Gebot berücksichtigte Recht zum Zuschlagszeitpunkt tatsächlich weggefallen oder gemindert war; eine bloße Mitteilung der dritten Grundpfandrechtsinhaberin über Sachverhalte begründet diese Pflicht nicht, wenn kein Verzicht oder Löschungsbewilligung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Zuzahlung des Ersteheranteils für bestehen gebliebene Grundpfandrechte nach Teilungsversteigerung • Bei Teilungsversteigerung tritt an die Stelle des Grundstücks der Versteigerungserlös; Grundpfandrechte, die im geringsten Gebot berücksichtigt werden, bleiben bestehen und sind Teil des Versteigerungserlöses. • Der Ersteher ist nicht automatisch Zahlungsverpflichteter für den hälftigen Wert einer bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld; der weichende Miteigentümer kann statt Zahlung die Mitwirkung bei Rückübertragung und die Bildung von Teilgrundschuldbriefen verlangen. • Zuzahlungspflichten des Erstehers nach §§ 50, 51 ZVG setzen voraus, dass das beim geringsten Gebot berücksichtigte Recht zum Zuschlagszeitpunkt tatsächlich weggefallen oder gemindert war; eine bloße Mitteilung der dritten Grundpfandrechtsinhaberin über Sachverhalte begründet diese Pflicht nicht, wenn kein Verzicht oder Löschungsbewilligung vorliegt. Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die während der Ehe gemeinschaftlich eine Immobilie erworben haben. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet; der Ehemann erhielt den Zuschlag für 20.000 EUR bei einem Verkehrswert von 240.000 EUR. Im Grundbuch blieben für die Gemeinde eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs sowie eine Sicherungshypothek/Grundschuld eingetragen. Der Ersteher hat die eingetragene Grundschuld teilweise abgelöst; die Bank zahlte eine Differenz an die Parteien aus. Die Antragstellerin verlangt nun die hälftige Auszahlung des Wertes der übernommenen Vormerkung und der Sicherungshypothek vom Ersteher und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht hat dies abgelehnt; die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Antragstellerin die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Bei Teilungsversteigerung tritt an die Stelle des Grundstücks der Versteigerungserlös; die Miteigentumsanteile bestimmen die Verteilung des Erlöses (§ 753 Abs.1 BGB und ständige Rechtsprechung). • Grundpfandrechte, die bei Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt wurden, bleiben grundsätzlich bestehen und sind nicht durch Barzahlung zu decken; sie gehören zum geschuldeten Versteigerungserlös (§ 52 Abs.1 ZVG; BGH-Rechtsprechung). • Nach § 50 ZVG ist der Ersteher nur dann zusätzlich zu zahlen, wenn das berücksichtigte Grundpfandrecht zum Zuschlagszeitpunkt nicht mehr besteht oder zwischen Gebot und Zuschlag weggefallen bzw. gemindert ist; diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht dargetan. • Bei einer bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld kann der weichende Miteigentümer nicht die Zahlung seines Anteils verlangen, sondern nur Mitwirkung bei Rückübertragung und Bildung von Teilgrundschuldbriefen; er ist daher kein Bereicherungsschuldner des Ersteher (Rspr. BGH; Literatur). • Für sonstige Rechte wie Auflassungsvormerkungen gilt § 51 ZVG entsprechend; eine Zuzahlung entsteht nur, wenn die aufschiebende Bedingung ausgefallen ist oder die auflösende Bedingung eingetreten ist. Die Antragstellerin hat das Fehlen der bedingten Rechtsgrundlage nicht nachgewiesen. • Das Schreiben der Gemeinde, das Auskunft über die vertragliche Kaufpreisnachzahlungspflicht enthielt und bestätigte, dass aufgrund der Selbstnutzung durch den Ersteher keine Nachzahlung erforderlich wurde, stellt keinen Verzicht oder Löschungsbewilligung dar und begründet keine Zuzahlungspflicht des Ersteher. • Dementsprechend war die Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht rechtmäßig, da keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Sie kann vom Ersteher nicht die Zahlung des hälftigen Betrags der im geringsten Gebot berücksichtigten, bestehen gebliebenen Grundschuld oder der Vormerkung verlangen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuzahlung nach §§ 50, 51 ZVG nicht aufgezeigt sind und kein Wegfall, keine Minderung oder keine Löschungsbewilligung der Rechte zum Zuschlagszeitpunkt nachgewiesen wurde. Vielmehr bleiben die Rechte Teil des Versteigerungserlöses und der weichende Miteigentümer ist insoweit nicht Bereicherungsschuldner; seine Rechtsmöglichkeiten beschränken sich auf Mitwirkung bei Rückübertragung und Bildung von Teilgrundschuldbriefen. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war deshalb zu Recht zu versagen; die Beschwerde führt nicht zur Kostenerstattung.