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Urteil

11 U 9/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) gegenüber dem Geschädigten aus §§ 45 Abs.2, 45 Abs.6 StVO i.V.m. RSA, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein gestreuter und begehbarer Bürgersteig vorhanden ist. • Ein Verstoß gegen eine behördliche Anordnung zur Vorhaltung eines 1 m breiten Notgehwegs begründet nicht automatisch Haftung, wenn tatsächlich eine sichere Alternativroute besteht. • Ist eine Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden, haftet der Verpflichtete nicht; ein zumutbarer Umweg von 200 m kann die Kausalität ausschließen, auch bei älteren Personen. • Haftung eines Baulastträgers (§ 839, Art.34 GG i.V.m. § 116 SGB X) setzt voraus, dass durch die vertraglich bzw. behördlich geregelten Sicherungsmaßnahmen keine sichere Alternative für Verkehrsteilnehmer besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei vorhandenem gestreuten Gegenübergehweg; 200‑m‑Umweg kann zumutbar sein • Keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) gegenüber dem Geschädigten aus §§ 45 Abs.2, 45 Abs.6 StVO i.V.m. RSA, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein gestreuter und begehbarer Bürgersteig vorhanden ist. • Ein Verstoß gegen eine behördliche Anordnung zur Vorhaltung eines 1 m breiten Notgehwegs begründet nicht automatisch Haftung, wenn tatsächlich eine sichere Alternativroute besteht. • Ist eine Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden, haftet der Verpflichtete nicht; ein zumutbarer Umweg von 200 m kann die Kausalität ausschließen, auch bei älteren Personen. • Haftung eines Baulastträgers (§ 839, Art.34 GG i.V.m. § 116 SGB X) setzt voraus, dass durch die vertraglich bzw. behördlich geregelten Sicherungsmaßnahmen keine sichere Alternative für Verkehrsteilnehmer besteht. Der Versicherte H. stürzte am 5. Februar 2010 auf einer Straße im Bereich einer Baustelle und verletzte sich. Die Klägerinnen (Versicherer) machten Schadensersatz und Feststellung für künftige Aufwendungen gegen die Beklagten (Bauunternehmen als Beklagte zu 1 und Baulastträger als Beklagte zu 2) geltend. Die Beklagte zu 2) hatte durch Verfügung die Beklagte zu 1) verpflichtet, einen 1 m breiten Gehweg im Baustellenbereich vorzuhalten; dies wurde nicht eingehalten. Tatsächlich war der Gehweg auf der dem Unfallort gegenüberliegenden Straßenseite gestreut und begehbar; der Gehweg auf der Unfallseite war gesperrt. Das Landgericht sprach den Klägerinnen einen Teilanspruch zu und nahm ein 30%iges Mitverschulden des Geschädigten an. Beide Seiten legten Berufung ein. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Berufung der Klägerinnen erfolglos. Die RSA dienen primär der Sicherung vor Gefahren, die von der Arbeitsstelle und den direkt angrenzenden Verkehrsflächen ausgehen; sie begründen nicht per se eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten. • Nach den für den Senat bindenden Feststellungen war der gegenüberliegende Bürgersteig gestreut und begehbar, so dass der Geschädigte eine sichere Alternativroute nutzen konnte; daraus folgte keine Pflicht der Beklagten zu 1), zusätzlich einen Notweg auf der Unfallseite vorzuhalten. • Selbst wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) anzunehmen wäre, wäre diese nicht kausal für den Schaden, weil dem Geschädigten ein zumutbarer Umweg über den geräumten K. von etwa 200 m pro Strecke (insgesamt ca. 400 m) zur Verfügung stand. Die Mobilität des damals 67‑Jährigen und die seit längerem herrschenden winterlichen Verhältnisse sprechen gegen Unzumutbarkeit dieses Umwegs. • Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheidet aus, weil es an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) fehlt. • Ob ein Mitverschulden des Geschädigten in erheblichem Umfang vorliegt, kann dahinstehen; maßgeblich ist jedenfalls das Fehlen einer kausalen Pflichtverletzung. • Rechtliche Grundlagen u.a.: §§ 45 Abs.2, 45 Abs.6 StVO, Regelwerke der RSA, § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG, § 116 SGB X; prozessuale Hinweise: Bindung an Feststellungen des Landgerichts, Zulassung der Revision. Das Oberlandesgericht hebt das erstinstanzliche Teilurteil auf und weist die Klage ab; die Berufung der Beklagten ist damit erfolgreich, die Berufung der Klägerinnen erfolglos. Zur Begründung: Es bestand kein Verletzen einer gegenüber dem Geschädigten begründeten Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1), weil auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein gestreuter und begehbarer Bürgersteig vorhanden war, sodass keine zusätzliche Pflicht zum Vorhalten eines Notwegs auf der Unfallseite bestand. Selbst bei angenommener Pflichtverletzung wäre diese nicht kausal für den Unfall, weil dem Geschädigten ein zumutbarer Alternativweg (insgesamt etwa 400 m Umweg) offenstand; hierdurch entfällt die Ersatzpflicht. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen.