Beschluss
12 UF 62/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei externer Teilung ist für den Wertevergleich im Versorgungsausgleich das in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht heranzuziehen.
• Für die gesetzliche Rentenversicherung ist maßgebliche Bezugsgröße der Entgeltpunkt, nicht der Rentenbetrag.
• Ein Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn die Differenz der Kapitalwerte gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG den Grenzwert unterschreitet.
• Ein Versorgungsträger ist beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, der Anwendungsbereich des § 18 VersAusglG sei aufgrund fehlender Gleichartigkeit der Anrechte nicht eröffnet.
Entscheidungsgründe
Ausgleich von Rentenanrechten bei externer Teilung: Vergleich mit dem zu begründenden Anrecht • Bei externer Teilung ist für den Wertevergleich im Versorgungsausgleich das in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht heranzuziehen. • Für die gesetzliche Rentenversicherung ist maßgebliche Bezugsgröße der Entgeltpunkt, nicht der Rentenbetrag. • Ein Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn die Differenz der Kapitalwerte gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG den Grenzwert unterschreitet. • Ein Versorgungsträger ist beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, der Anwendungsbereich des § 18 VersAusglG sei aufgrund fehlender Gleichartigkeit der Anrechte nicht eröffnet. Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde geschieden; streitig war der Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.10.2008–31.10.2011. Die Antragstellerin erwarb in der Ehezeit ausschließlich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausgleichswert 1,5056 Entgeltpunkte; Kapitalwert 9.068,73 €). Der Antragsgegner erwarb Anwartschaften als Zeitsoldat; die Deutsche Rentenversicherung ermittelte hierfür 1,3791 Entgeltpunkte bzw. einen Kapitalwert von 8.306,78 €. Das Familiengericht schloss den Ausgleich beider Anrechte aus, weil die Differenz der Kapitalwerte (761,95 €) den gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Grenzwert von 3.066,00 € nicht erreiche. Die Wehrbereichsverwaltung Nord legte Beschwerde gegen diesen Ausschluss ein und rügte, es fehle an der Gleichartigkeit der Anrechte, wie § 18 Abs. 1 VersAusglG voraussetzt. • Das Familiengericht hat zu Recht das für die Antragstellerin zu begründende Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem in der gesetzlichen Rentenversicherung extern zu begründenden Anrecht verglichen; für den Wertevergleich ist wegen der späteren Entwicklung des begründeten Anrechts dieses heranzuziehen. • Die gesetzliche Rentenversicherung bemisst sich nach Entgeltpunkten; maßgebliche Bezugsgröße für den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist daher nicht der Rentenbetrag, sondern der Entgeltpunkt bzw. sein Kapitalwert. • Die Differenz der Kapitalwerte betrug 761,95 €, was deutlich unter 120 % der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (3.066 €) liegt; damit ist der Ausschluss vom Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG gerechtfertigt. • Ein Versorgungsträger ist zur Beschwerde befugt, wenn er geltend macht, der Anwendungsbereich des § 18 VersAusglG sei wegen fehlender Artgleichheit nicht eröffnet; die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung war deshalb zulässig, aber unbegründet. • Wegen grundsätzlicher Rechtsfragen zur Bezugsgröße bei externer Teilung ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu (§§ 84 FamFG, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Nord wird zurückgewiesen; die Wehrbereichsverwaltung trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Versorgungsausgleich wurde zu Recht ausgeschlossen, weil die Differenz der Kapitalwerte der vergleichenden Anrechte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht erreicht. Die Voraussetzungen der Artgleichheit sind für den hier vorzunehmenden Vergleich gegeben, weil auf das in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht abzustellen ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte aufgrund der noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage der Bezugsrichtung bei externer Teilung.