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Beschluss

3 Wx 15/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament, das als Schlusserben eine dem Erblasser nahestehende, vorverstorbene Person benennt, kann durch ergänzende Testamentsauslegung die Ersatzerbenberufung des Ehegatten dieser vorverstorbenen Person festgestellt werden. • Für die ergänzende Auslegung genügt eine Andeutung im Testament; die bloße Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person kann diesen Anhaltspunkt liefern. • Zur Bestätigung einer ergänzenden Auslegung können glaubhafte, außerurkundliche Erklärungen Dritter herangezogen werden; eine förmliche Beweisaufnahme ist nicht immer erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ersatzerbenberufung durch ergänzende Auslegung bei gemeinschaftlichem Testament • Bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament, das als Schlusserben eine dem Erblasser nahestehende, vorverstorbene Person benennt, kann durch ergänzende Testamentsauslegung die Ersatzerbenberufung des Ehegatten dieser vorverstorbenen Person festgestellt werden. • Für die ergänzende Auslegung genügt eine Andeutung im Testament; die bloße Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person kann diesen Anhaltspunkt liefern. • Zur Bestätigung einer ergänzenden Auslegung können glaubhafte, außerurkundliche Erklärungen Dritter herangezogen werden; eine förmliche Beweisaufnahme ist nicht immer erforderlich. Die Erblasserin und ihr 1912 geborener Ehegatte errichteten 1980 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament und setzten als Schlusserben den Neffen G ein. G verstarb 2010; die Erblasserin starb 2011. Die Klägerin (E) ist Ehefrau des vorverstorbenen G und nach dessen Tod dessen Alleinerbin; die Beklagten sind deren Kinder. E beantragte 2012 beim Notar die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil eine ausdrückliche Ersatzerbenbenennung fehlte und eine ergänzende Auslegung die Berufung der Ehefrau des Schlusserben nicht ergab. E legte Beschwerde ein und legte u. a. Betreuerschreiben und eine Erklärung von zwei Zeugen vor, wonach die Erblasserin wiederholt erklärt habe, nach dem Tod des G solle dessen Frau Erbin werden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§58 ff. FamFG form- und fristgerecht; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich. • Rechtliche Ausgangslage: Das Recht der Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor (§2099 BGB). §2069 BGB (Auslegung bei Berufung von Abkömmlingen) ist nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragbar, in denen andere nahestehende Personen eingesetzt sind. • Auslegungsmaßstab: Zunächst ist zu prüfen, ob die Testierenden bei Errichtung des Testaments an die Möglichkeit des Vorversterbens des Bedachten gedacht und einen realen Willen hierzu kundgetan haben; wenn dies nicht feststellbar ist, kommt ergänzende Auslegung in Betracht (hypothetischer Wille). • Indizwirkung der Einsetzung: Die Berufung einer dem Erblasser nahestehenden Person kann bereits die erforderliche Andeutung enthalten, dass nicht ausschließlich die Person, sondern auch deren Angehörige oder deren Ehegatte berücksichtigt werden sollten. • Beweiswürdigung: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Zeugen sowie weitere plausible Darlegungen stützen die Annahme, dass den Erblassern die enge Beziehung des Ehepaars G/E wichtig war und die Erblasserin nach dem Tod des G deren Frau als Erbin ansah. • Ergebnis der Auslegung: Unter Berücksichtigung der Urkunde, der Umstände und der glaubhaften Zeugenaussagen ist der hypothetische Wille der Erblasser dahin zu verstehen, dass im Falle des Vorversterbens des Schlusserben dessen Ehefrau als Ersatzerbin eintreten sollte. • Verfahrensrechtliches: Eine förmliche Beweisaufnahme war nicht nötig, weil die Überzeugungsbildung auf der vorhandenen Urkunde und den glaubhaften außerurkundlichen Erklärungen möglich war. Der Senat hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) stattgegeben und das Amtsgericht angewiesen, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist. Begründet wurde dies damit, dass durch ergänzende Testamentsauslegung und unter Würdigung der vorgelegten Zeugenaussagen nachvollziehbar festgestellt werden konnte, dass die Erblasserin im Falle des Vorversterbens des eingesetzten Schlusserben G gewollt hätte, dass dessen Ehefrau Erbin wird. Die vorhandene Urkunde liefert gemeinsam mit den glaubhaften Erklärungen Dritter einen hinreichenden Anhaltspunkt für diese Willensrichtung; eine weitergehende Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben, und eine Kostenerstattung fand nicht statt.