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Urteil

7 U 11/12

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kopfverletzungen durch Fahrradsturz kann das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden nach § 254 BGB begründen, auch ohne gesetzliche Helmpflicht. • Das grob fahrlässige Öffnen einer Pkw-Tür vor herannahendem Radverkehr verletzt die Pflichten aus § 14 Abs.1 StVO und begründet volle Haftung des Aussteigenden. • Der Mitverschuldensanteil bemisst sich nach dem Beitrag zur Schadensentstehung; bei schwerwiegendem fremdverschulden kann der Helmverzicht geringeres Mitverschulden (hier 20 %) begründen. • Bei Feststellungsklagen bleibt das Feststellungsinteresse auch in zweiter Instanz gewahrt, wenn zu frühzeitiger Leistungsklage konkrete Bezifferung nicht möglich war.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden bei Kopfverletzung durch fehlenden Fahrradhelm; Pkw-Türverletzung begründet Hauptschuld • Bei Kopfverletzungen durch Fahrradsturz kann das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden nach § 254 BGB begründen, auch ohne gesetzliche Helmpflicht. • Das grob fahrlässige Öffnen einer Pkw-Tür vor herannahendem Radverkehr verletzt die Pflichten aus § 14 Abs.1 StVO und begründet volle Haftung des Aussteigenden. • Der Mitverschuldensanteil bemisst sich nach dem Beitrag zur Schadensentstehung; bei schwerwiegendem fremdverschulden kann der Helmverzicht geringeres Mitverschulden (hier 20 %) begründen. • Bei Feststellungsklagen bleibt das Feststellungsinteresse auch in zweiter Instanz gewahrt, wenn zu frühzeitiger Leistungsklage konkrete Bezifferung nicht möglich war. Die Klägerin fuhr am 07.04.2011 mit dem Fahrrad die C.-Straße in G. und wurde von der sich öffnenden Fahrertür des bei der Beklagten zu 1) stehenden Pkw erfasst. Die Beklagte zu 1) öffnete die Tür unmittelbar vor der nähernden Klägerin, ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr, wodurch die Klägerin stürzte und schwere Schädel-Hirn-Verletzungen erlitt. Die Beklagte zu 2) ist Versicherer des Fahrzeugs. Streitgegenstand ist die Feststellung der Ersatzpflicht und die Frage, ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft, weil sie keinen Fahrradhelm getragen hatte. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt; die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Versagung eines Mitverschuldens. Das Oberlandesgericht ließ Beweis durch ein neurologisches Gutachten erheben und entschied über Haftung und Mitverschulden. • Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 7, 18 StVG und für den Versicherer aus § 115 VVG bejaht, weil die Beklagte zu 1) gegen § 14 Abs.1 StVO verstoßen hat durch unvorsichtiges, grob fahrlässiges Öffnen der Tür. • Das Nichttragen eines Fahrradhelms kann nach den allgemeinen Grundsätzen des § 254 BGB ein Mitverschulden darstellen, weil der Geschädigte die zur Vermeidung eigenen Schadens gebotene Sorgfalt verletzt, auch ohne gesetzliche Helmpflicht. • Der Anscheinsbeweis bzw. das Ergebnis des eingeholten neurologischen Gutachtens legt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Helmverzicht und dem Ausmaß der Kopfverletzungen nahe; Helme wirken als Knautschzone und vermindern bei linearen Einwirkungen typischerweise das Verletzungsrisiko. • Die frühere Obergerichtspraxis, zwischen 'normalen' Alltagsradfahrern und sportlich Ambitionierten zu differenzieren, überzeugt nicht mehr angesichts geänderter Verkehrsverhältnisse und erhöhten Verletzungsrisikos; daher ist das Tragen eines Helms im öffentlichen Straßenverkehr als zumutbare Sicherungsmaßnahme anzusehen. • Bemessung des Mitverschuldens: Der Helm hätte die Verletzungen zwar nicht vollständig verhindert, aber verringern können; vor allem überwiegt das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten zu 1), weshalb der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % zuzurechnen ist. • Feststellungsinteresse der Klägerin war in zweiter Instanz nicht entfallen; die Klage bleibt geeignet, die Ersatzpflicht festzustellen. • Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 80 % des materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 07.04.2011 zu ersetzen. Die Beklagte zu 1) hat durch grob fahrlässiges Öffnen der Pkw-Tür gegen § 14 Abs.1 StVO verstoßen und trägt daher den überwiegenden Teil der Haftung. Die Klägerin trifft ein Mitverschulden von 20 %, weil sie keinen Fahrradhelm trug und dadurch das Ausmaß der Kopfverletzungen teilweise kausal beeinflusst hat. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80 % und die Klägerin zu 20 %. Die Revision wird zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.