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Beschluss

2 Ss 3/13 (5/13)

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei hoher Alkoholisierung und konkretem Verdacht auf Trunkenheit im Schiffsverkehr ist die Tatbestandsermittlung auf tatzeitnahe Bestimmung der Blutalkoholkonzentration gerichtet. • Kann der Ermittlungsrichter eine Fernentscheidung ohne Akte ablehnen, eröffnet dies bei Gefahr des Beweismittelverlusts der Staatsanwaltschaft die Eilfallkompetenz zur Anordnung der Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO. • Unterbleibt die hinreichende Dokumentation richterlicher Ablehnung einer Sachprüfung, begründet dies nicht grundsätzlich die Unverwertbarkeit der wegen Gefahr im Verzug angeordneten Blutprobe. • Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur in Betracht, wenn die Annahme der Gefahr im Verzug willkürlich war oder der Richtervorbehalt bewusst umgangen wurde.
Entscheidungsgründe
Anordnung von Blutentnahmen bei Schiffs-Trunkenheit: Eilfallkompetenz der Staatsanwaltschaft • Bei hoher Alkoholisierung und konkretem Verdacht auf Trunkenheit im Schiffsverkehr ist die Tatbestandsermittlung auf tatzeitnahe Bestimmung der Blutalkoholkonzentration gerichtet. • Kann der Ermittlungsrichter eine Fernentscheidung ohne Akte ablehnen, eröffnet dies bei Gefahr des Beweismittelverlusts der Staatsanwaltschaft die Eilfallkompetenz zur Anordnung der Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO. • Unterbleibt die hinreichende Dokumentation richterlicher Ablehnung einer Sachprüfung, begründet dies nicht grundsätzlich die Unverwertbarkeit der wegen Gefahr im Verzug angeordneten Blutprobe. • Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur in Betracht, wenn die Annahme der Gefahr im Verzug willkürlich war oder der Richtervorbehalt bewusst umgangen wurde. Der Angeklagte führte als Kapitän eine Fähre auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Zeugen berichteten über auffällige Schiffsführung und vermuteten Alkoholisierung. Polizeibeamte trafen den Angeklagten im Fahrstand, es roch nach Alkohol; eine Atemalkoholmessung ergab Werte über 3 Promille, eine später entnommene Blutprobe 3,28 ‰. Die Blutentnahme wurde nicht durch den zuständigen Ermittlungsrichter, sondern durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, nachdem der Ermittlungsrichter eine Entscheidung ohne Vorlage einer Akte abgelehnt hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte rügte insbesondere die Verwertbarkeit der Blutprobe wegen Verletzung des Richtervorbehalts. • Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit gestützt auf hohe Blutalkoholwerte, deutliche Alkoholisierung und auffällige Schiffsführung; damit liegt Vorsatz vor (§ 316 StGB relevant). • Die Blutalkoholwerte waren verwertbar, weil die Staatsanwaltschaft in Wahrnehmung der Eilfallkompetenz gemäß § 81a Abs. 2 StPO anordnen durfte, nachdem der Ermittlungsrichter eine Entscheidung ohne Akte abgelehnt hatte. • Eine dokumentationsbedingte Unsicherheit über den Verfahrensgang führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit: Mangels Aufklärung, ob der Richter tatsächlich eine materielle Sachprüfung vorgenommen hat, ist die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden eröffnet. • Ein Beweisverwertungsverbot scheidet aus, weil die Annahme der Gefahr des Untersuchungserfolgs nicht willkürlich war und kein bewusstes Umgehen des Richtervorbehalts vorlag; fehlende oder unvollständige Aktenvermerke ändern hieran nichts. • Die Schutzfunktion des Richtervorbehalts bleibt gewahrt, zugleich ist sicherzustellen, dass bei drohendem Beweismittelverlust effektive Ermittlungen möglich sind; bei bloßer Ablehnung einer Prüfung "ohne Akte" begründet dies nicht das Unterbleiben staatsanwaltschaftlicher Anordnung. Die Sprungrevision des Angeklagten ist unbegründet und wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Amtsgerichts bleibt bestehen. Die Blutalkoholwerte waren verwertbar, weil die Staatsanwaltschaft die Blutentnahme im Rahmen ihrer Eilfallkompetenz nach § 81a Abs. 2 StPO anordnen durfte, nachdem der Ermittlungsrichter eine Entscheidung ohne Akte abgelehnt hatte. Es liegt kein willkürliches Vorgehen oder bewusstes Umgehen des Richtervorbehalts vor, sodass kein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist. Der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr steht damit nichts entgegen; die Verurteilung zu einer Geldstrafe bleibt aufrechterhalten.