Beschluss
12 UF 83/11
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahren nach §1666 BGB, das eine Prüfung des Sorgerechtsentzugs der Mutter zum Gegenstand hat, betrifft auch den nicht sorgeberechtigten Vater unmittelbar in eigenen Rechten.
• Der nicht sorgeberechtigte Vater kann gemäß §7 Abs.2 Nr.1 FamFG zur Mitwirkung in einem solchen Verfahren hinzugezogen werden, weil ihm aus §§1680 Abs.3, 1680 Abs.2 Satz 2 BGB ein subjektives Recht zustehen kann.
• Auch wenn der Vater derzeit keinen Umgang ausübt, schließt dies eine mögliche künftige (Teil‑)Sorgerechtsausübung nicht grundsätzlich aus; eine diesbezügliche Prüfung ist nicht auf das Hinzuziehungsverfahren zu verlagern.
Entscheidungsgründe
Hinzuziehung nicht sorgeberechtigten Vaters in §1666‑Verfahren • Ein Verfahren nach §1666 BGB, das eine Prüfung des Sorgerechtsentzugs der Mutter zum Gegenstand hat, betrifft auch den nicht sorgeberechtigten Vater unmittelbar in eigenen Rechten. • Der nicht sorgeberechtigte Vater kann gemäß §7 Abs.2 Nr.1 FamFG zur Mitwirkung in einem solchen Verfahren hinzugezogen werden, weil ihm aus §§1680 Abs.3, 1680 Abs.2 Satz 2 BGB ein subjektives Recht zustehen kann. • Auch wenn der Vater derzeit keinen Umgang ausübt, schließt dies eine mögliche künftige (Teil‑)Sorgerechtsausübung nicht grundsätzlich aus; eine diesbezügliche Prüfung ist nicht auf das Hinzuziehungsverfahren zu verlagern. Die Eltern des Kindes X waren nie verheiratet; das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater hatte über Jahre nur sehr eingeschränkten Kontakt und beantragte vor dem Familiengericht Umgang. Aufgrund von Gutachten wurde vereinbart, vor Umgang pädagogisch/therapeutische Maßnahmen und Elternberatung durchzuführen. Während des Verfahrens ergaben sich Auffälligkeiten beim Kind, so dass das Familiengericht nach §1666 BGB von Amts wegen ein Prüfverfahren wegen möglicher Gefährdung des Kindeswohls gegen die Mutter einleitete. Der Vater war an diesem §1666‑Verfahren bislang nicht beteiligt und beantragte gemäß §7 FamFG seine Hinzuziehung. Das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, der Vater sei nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Dagegen richtet sich seine sofortige Beschwerde. • Die Beschwerde ist form‑ und fristgerecht und statthaft (§7 Abs.5 Satz2 FamFG i.V.m. §§567 ff. ZPO). • Ein Verfahren zur Prüfung eines Sorgerechtsentzugs der Mutter berührt den nicht sorgeberechtigten Vater unmittelbar in eigenen Rechten (§7 Abs.2 Nr.1 FamFG), weil aus §§1680 Abs.3, 1680 Abs.2 Satz2 BGB ein subjektives Interesse des Vaters an der Übertragung der elterlichen Sorge entstehen kann. • Es kann dahinstehen, ob Art.6 Abs.2 GG dem Vater ein eigenständiges Rechtsmittelrecht verleiht; jedenfalls begründen die genannten BGB‑Normen eine Beschwerdeberechtigung des Vaters. • Die Tatsache, dass der Vater derzeit keinen Umgang ausübt und ein Gutachten ihm eine Betreuung des Kindes derzeit für unmöglich hält, schließt eine künftige (Teil‑)Sorgerechtsausübung nicht kategorisch aus; daher ist seine Beteiligung am §1666‑Verfahren gerechtfertigt. • Das Familiengericht hat über weitergehende Anträge des Vaters, etwa auf Akteneinsicht, gesondert nach §13 Abs.1 FamFG zu entscheiden. • Die Kosten- und Wertfestsetzung richtet sich nach §§81 Abs.1 FamFG und 45 Abs.3 FamGKG. Die Beschwerde des Vaters ist erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben und der Vater zum Verfahren hinzugezogen. Für das Beschwerdeverfahren werden ihm ratenfreie Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts und ein Gegenstandswert von 1.000,00 € gewährt. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung dient der Sicherstellung, dass der Vater in dem Prüfverfahren nach §1666 BGB, das eine mögliche Übertragung oder Beschränkung elterlicher Sorge betrifft, seine Rechte wahrnehmen kann und über weitere Anträge, wie Akteneinsicht, gesondert entschieden wird.