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Beschluss

2 W 98/10

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §53 GBO ist zu löschen, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung eines Grundpfandrechts keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat. • Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe eines Bruchteils eines Grundstücks kann durch Fiktion des Fortbestehens eines ehemaligen Miteigentumsanteils zulässig sein, wenn dadurch die Wirkung einer auf den Nachlass beschränkten Erbenhaftung nicht unterlaufen wird. • Bei titulierter Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass ist die unbeschränkte Vollstreckung zunächst zulässig; der Erbe muss die Unzulässigkeit der Vollstreckung in nachlassfremde Gegenstände im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.
Entscheidungsgründe
Löschung des Amtswiderspruchs gegen Zwangssicherungshypothek auf fingiertem Miteigentumsanteil • Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §53 GBO ist zu löschen, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung eines Grundpfandrechts keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat. • Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe eines Bruchteils eines Grundstücks kann durch Fiktion des Fortbestehens eines ehemaligen Miteigentumsanteils zulässig sein, wenn dadurch die Wirkung einer auf den Nachlass beschränkten Erbenhaftung nicht unterlaufen wird. • Bei titulierter Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass ist die unbeschränkte Vollstreckung zunächst zulässig; der Erbe muss die Unzulässigkeit der Vollstreckung in nachlassfremde Gegenstände im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Die Beteiligte zu 2. war zunächst Miteigentümerin zur Hälfte mit ihrem 1998 verstorbenen Ehemann A. S.; sie wurde Alleinerbin. Aufgrund erheblicher Nachlassverbindlichkeiten wurde Nachlasskonkurs eröffnet und der Konkursverwalter vereinbarte mit der Beteiligten zu 2. eine Überlassung des hälftigen Anteils gegen Zahlung und Belastungsübernahme durch die Erbin. Später beantragte die Beteiligte zu 1. die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten offener Wohngeldansprüche auf dem aus dem Nachlass stammenden ideellen Anteil. Das Grundbuchamt trug die Sicherungshypothek ein, setzte aber nachträglich von Amts wegen einen Widerspruch ein mit der Begründung, die Erbin habe den Anteil entgeltlich erworben, sodass er nicht für Nachlassverbindlichkeiten hafte. Die Beteiligte zu 1. legte Beschwerde gegen den Amtswiderspruch ein. • Zulässigkeit der Beschwerde: Eine Beschwerde gegen einen Amtswiderspruch ist zulässig, soweit die Eintragung nicht unter dem öffentlichen Glauben steht (§71 GBO i.V.m. §53 GBO). • Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Hypothekseintragung: Die Voraussetzungen der Zwangssicherungshypothek nach §§866, 867 ZPO sowie die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen (§§28,39 GBO) lagen vor; Titel waren zugestellt und vollstreckbare Ausfertigungen vorgelegt. • Zulässigkeit der Belastung eines fingierten Miteigentumsanteils: Grundsätzlich ist die originäre Belastung eines Bruchteils des Alleineigentums unzulässig, aber Ausnahmen bestehen. Insbesondere ist die Vollstreckung in einen fingierten fortbestehenden Miteigentumsanteil möglich, wenn andernfalls die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass unterlaufen würde; diese Fiktion ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. • Keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt: Das Grundbuchamt durfte die Zwangssicherungshypothek für den fingierten Anteil eintragen und musste die Beschränkung der Erbenhaftung nicht im Grundbuchverfahren prüfen, solange die Vollstreckung nicht als unzulässig gerichtlich festgestellt oder einstweilig untersagt ist (§§781,785,767 ZPO). • Folge für den Amtswiderspruch: Da die Eintragung rechtmäßig war und das Grundbuch dadurch nicht unrichtig wurde, war der von Amts wegen eingetragene Widerspruch zu löschen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. war erfolgreich; das Oberlandesgericht wies das Grundbuchamt an, den am 28.04.2010 eingetragenen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 13 zu löschen. Das Grundbuchamt hatte die Zwangssicherungshypothek zu Recht für den fingiert fortbestehend erklärten Miteigentumsanteil eingetragen, weil die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen vorlagen und die Frage der beschränkten Erbenhaftung nicht im Grundbuchverfahren zu entscheiden ist. Damit bleibt der Beteiligten zu 2. der Rechtsweg zur Geltendmachung ihrer Einwendungen gegen die Vollstreckung über die vorgeschriebenen zivilprozessualen Wege (z. B. Vollstreckungsabwehrklage) offen. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.