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Beschluss

6 W 12/09

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung für ein Unterlassungsbegehren nach § 3 ZPO ist der maßgebliche Wert das Interesse des Gläubigers an der Unterlassung der konkreten Rechtsverletzung und dessen wirtschaftliches Interesse. • Für Unterlassungsansprüche im Urheberrecht kann als Bemessungsgrundlage der dreifache Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Nutzung des konkret betroffenen Werks herangezogen werden. • Präventive Gesichtspunkte wie Abschreckung oder Vermeidung von Nachahmungen sind für die Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen; die Streitwertfestsetzung dient nicht der Sanktionierung oder Disziplinierung anderer potenzieller Verletzer.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei urheberrechtlichem Unterlassungsanspruch: Dreifacher Lizenzwert als Maßstab • Bei der Streitwertfestsetzung für ein Unterlassungsbegehren nach § 3 ZPO ist der maßgebliche Wert das Interesse des Gläubigers an der Unterlassung der konkreten Rechtsverletzung und dessen wirtschaftliches Interesse. • Für Unterlassungsansprüche im Urheberrecht kann als Bemessungsgrundlage der dreifache Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Nutzung des konkret betroffenen Werks herangezogen werden. • Präventive Gesichtspunkte wie Abschreckung oder Vermeidung von Nachahmungen sind für die Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen; die Streitwertfestsetzung dient nicht der Sanktionierung oder Disziplinierung anderer potenzieller Verletzer. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung, weil dieser auf seinen Internetseiten Kartographien der Klägerin oder Teile daraus öffentlich zugänglich gemacht haben soll. Zusätzlich fordert sie 650 € Schadensersatz aus Lizenzanalogie sowie vorgerichtliche Kosten. In der Klageschrift setzte die Klägerin den Streitwert des Unterlassungsantrags mit 10.000 € an. Das Landgericht hatte den Gesamtstreitwert zunächst auf 10.650 € festgesetzt und nach Beschwerde des Beklagten den Streitwert des Unterlassungsanspruchs auf 1.950 € reduziert. Die Klägerin beschwerte sich hiergegen und begehrte die Festsetzung des Unterlassungsstreitwerts mit 10.000 €. Streitpunkt war vor allem, ob Abschreckungs- und Nachahmungsaspekte bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen seien. • Anknüpfung an § 3 ZPO: Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Gläubigers an der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs; dieses ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. • Im Urheberrecht sind zu berücksichtigen, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wurde und das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers. • Konkrete Festlegung: Für den Unterlassungsanspruch ist der dreifache Wert der von der Klägerin geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Nutzung des betroffenen Kartenausschnitts angemessen. • Ablehnung präventiver Faktoren: Präventive Gesichtspunkte wie Abschreckung vor Nachahmung rechtfertigen keine Erhöhung des Streitwerts; der Streitwert dient der Zuständigkeits- und Kostenbemessung, nicht der Sanktionierung oder Disziplinierung anderer potenzieller Verletzer. • Rechtliche Folge: Die Herabsetzung des Streitwerts durch das Landgericht auf 1.950 € entspricht der vorstehenden Bewertung und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen; der Streitwert des Unterlassungsanspruchs bleibt bei 1.950 €. Das Gericht berücksichtigt ausschließlich das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der konkreten Rechtsverletzung und die wirtschaftliche Bedeutung durch die Lizenzkosten; Abschreckungszwecke und die Verhinderung von Nachahmungen sind für die Streitwertbemessung unbeachtlich. Die Kostenentscheidung erfolgt gebührenfrei; Kostenerstattung wird nicht zugesprochen. Damit bleibt die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in der abgeurteilten Höhe bestehen.