Urteil
14 U 96/08
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung von Netzanschluss- und Netzausbaukosten setzt darleg- und beweisbar voraus, dass der Netzbetreiber auf Ersuchen den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt bestimmt hat.
• Das bis 01.08.2004 geltende EEG (EEG 2000) verpflichtete den Netzbetreiber nur zur Offenlegung von Netzdaten auf Anfrage; eine eigeninitiative Mitteilung des günstigsten Verknüpfungspunkts war nicht geschuldet.
• Fehlt der Nachweis eines Beratungsverschuldens des Netzbetreibers, besteht kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB.
• Aufwendungen können nicht nach §§ 683, 812 BGB ersetzt werden, wenn eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien und damit ein Rechtsgrund für die Zahlungen besteht.
• Passivlegitimation kann bei organisatorischer Umgestaltung zwar zwischen verbundenen Gesellschaften wechseln; maßgeblich ist die jeweils bestehende Rechtslage, hier führte die Verschmelzung zur Rückübertragung der Passivlegitimation auf die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Kabel- und Umspannerweiterungskosten mangels nachgewiesenen Beratungsverschuldens • Ein Anspruch auf Erstattung von Netzanschluss- und Netzausbaukosten setzt darleg- und beweisbar voraus, dass der Netzbetreiber auf Ersuchen den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt bestimmt hat. • Das bis 01.08.2004 geltende EEG (EEG 2000) verpflichtete den Netzbetreiber nur zur Offenlegung von Netzdaten auf Anfrage; eine eigeninitiative Mitteilung des günstigsten Verknüpfungspunkts war nicht geschuldet. • Fehlt der Nachweis eines Beratungsverschuldens des Netzbetreibers, besteht kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB. • Aufwendungen können nicht nach §§ 683, 812 BGB ersetzt werden, wenn eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien und damit ein Rechtsgrund für die Zahlungen besteht. • Passivlegitimation kann bei organisatorischer Umgestaltung zwar zwischen verbundenen Gesellschaften wechseln; maßgeblich ist die jeweils bestehende Rechtslage, hier führte die Verschmelzung zur Rückübertragung der Passivlegitimation auf die Beklagte. Die Klägerin plante und errichtete drei Windenergieanlagen und suchte den Netzbetreiber um Prüfung des Einspeisepunkts an. Die Beklagte (vormals E-GmbH als Netzbetreiberin) erteilte telefonisch eine Netzzusage und übersandte ein Antragsformular, das die Klägerin annahm. Die Klägerin ließ ein Kabel zum Umspannwerk B in ca. 8 km Entfernung verlegen und forderte von der Beklagten Erstattung von insgesamt 373.291,43 € für Kabel- und Umspannerweiterungskosten sowie Netzanschlusskosten. Die Beklagte bestritt Passivlegitimation und ein Beratungsverschulden sowie die Vortragstauglichkeit bestimmter früherer Anfragen; sie machte Verjährung geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurden Zeugen vernommen und Unterlagen geprüft; zwischenzeitlich war das Netzunternehmen verschmolzen, sodass die Beklagte wieder passivlegitimiert ist. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, hatte aber in der Sache keinen Erfolg. • Passivlegitimation: Der Senat geht davon aus, dass die zunächst verklagte E-GmbH passivlegitimiert war, diese Frage aber infolge späterer Verschmelzung nicht entscheidungserheblich blieb, weil die Passivlegitimation auf die Beklagte zurückfiel. • Anwendbares Recht: Die Verhandlungen und der Auftrag datieren vor dem 01.08.2004; daher ist die bis dahin geltende Fassung des EEG (EEG 2000) maßgeblich und nicht die Neuregelung des § 4 EEG ab 01.08.2004. • Beratungs- und Offenlegungspflichten: Nach § 3 EEG 2000 war der Netzbetreiber nur verpflichtet, Netzdaten auf Aufforderung offenzulegen; er musste nicht von sich aus den günstigsten Verknüpfungspunkt ermitteln. • Beweiswürdigung: Die Klägerin konnte nicht substantiiert beweisen, dass sie ein Ersuchen um Benennung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkts gestellt hat; die Aussage des Zeugen E war unglaubwürdig, die des Zeugen F nachvollziehbar. • Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB: Mangels Nachweis eines Beratungsverschuldens kommt kein Schadensersatzanspruch in Betracht. • Ansprüche aus §§ 683, 812 BGB: Entfallen, weil zwischen den Parteien vertragliche Vereinbarungen und damit ein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen bestanden; die Zahlungen sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. • Kosten und Nebenfolgen: Die Berufung war kostenpflichtig für die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die üblichen Sicherungsanordnungen wurden getroffen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kabel- und Umspannerweiterungskosten sowie der Netzanschlusskosten, weil sie nicht beweisen konnte, dass die Beklagte ein Beratungsverschulden getroffen hat oder auf ihr Ersuchen den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt verbindlich bestimmt hat. Zudem bestehen für die geleisteten Zahlungen vertragliche Regelungen, die einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausschließen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Vollstreckungsschutz sowie Sicherheitsleistungen wurden entsprechend angeordnet.