Beschluss
16 W 18/09
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über die Anordnung einer erneuten Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig (§ 572 Abs. 2 ZPO).
• § 567 Abs. 1 ZPO eröffnet die Beschwerde nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde; dies liegt bei einer Ablehnung nach § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht vor.
• § 492, § 412 ZPO gelten im selbständigen Beweisverfahren, das zuständige Gericht hat von Amts wegen über die Einholung weiterer Gutachten zu entscheiden, eine sofortige Beschwerde hiergegen ist jedoch nicht statthaft.
• Die Entscheidung des BGH (VI ZB 84/04) steht dem nicht entgegen; der BGH ließ die Frage der Statthaftigkeit offen und bestätigte lediglich die Anwendung von § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung neuer Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren • Die sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über die Anordnung einer erneuten Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig (§ 572 Abs. 2 ZPO). • § 567 Abs. 1 ZPO eröffnet die Beschwerde nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde; dies liegt bei einer Ablehnung nach § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht vor. • § 492, § 412 ZPO gelten im selbständigen Beweisverfahren, das zuständige Gericht hat von Amts wegen über die Einholung weiterer Gutachten zu entscheiden, eine sofortige Beschwerde hiergegen ist jedoch nicht statthaft. • Die Entscheidung des BGH (VI ZB 84/04) steht dem nicht entgegen; der BGH ließ die Frage der Statthaftigkeit offen und bestätigte lediglich die Anwendung von § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren. Der Antragsteller beantragte im selbständigen Beweisverfahren die Anordnung einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen. Die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob gegen die ablehnende Entscheidung über die Anordnung eines weiteren Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren die sofortige Beschwerde statthaft ist. Relevante Tatsachen betreffen die Anwendung der Vorschriften des selbständigen Beweisverfahrens und die Rolle der §§ 492, 412, 567 ZPO. Der Antragsteller macht geltend, die Zurückweisung beeinträchtige seine Rechte bezüglich der Beweiserhebung. Das Landgericht hielt die Zurückweisung für zulässig und ausführlich begründet. Das Oberlandesgericht prüfte die Statthaftigkeit des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung. • Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, weshalb sie gemäß § 572 Abs. 2 ZPO unzulässig verworfen wird. • Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur dann gegeben, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde; eine ablehnende Entscheidung über die Anordnung einer neuen Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren fällt nicht unter diese Voraussetzungen. • Gemäß § 492 Abs. 1 ZPO und § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht im selbständigen Beweisverfahren von Amts wegen über die Einholung weiterer Gutachten entscheiden; daraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung. • Die geltende Rechtsprechung und Literatur unterstützen diese Auslegung; insoweit bestehen keine besonderen Gründe, die eine abweichende Beschwerdemöglichkeit rechtfertigen würden. • Die BGH-Entscheidung VI ZB 84/04 ändert an dieser Wertung nichts, da der BGH die Frage der Statthaftigkeit offengelassen hat und lediglich die Anwendung von § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren bestätigt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert wird nach dem in der Antragstellung genannten vorläufigen Streitwert von 10.000 € bemessen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 10.000,00 €. Die Entscheidung bestätigt, dass gegen die Zurückweisung der Anordnung einer neuen Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren keine sofortige Beschwerde statthaft ist, weil das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht und die Entscheidung nicht als Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anzusehen ist. Die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einholung weiterer Gutachten verbleibt beim zuständigen Gericht im selbständigen Beweisverfahren; der Rechtsweg zur Auseinandersetzung hierüber führt in das Hauptsacheverfahren. Daher war die Verwerfung der Beschwerde rechtlich geboten und kostenrechtlich nach § 97 Abs. 1 ZPO zu regeln.