Urteil
7 U 76/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bestrittenen außergerichtlichen Gutachten hat das Gericht Beweis zu erheben; andernfalls ist das Urteil verfahrensfehlerhaft (§ 513 Abs.1 ZPO).
• Ein nachträglich eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten kann ein zuvor verfahrensfehlerhaft begründetes Urteil tragfähig bestätigen.
• Posttraumatische Belastungsstörungen sind auch bei unzureichender Inanspruchnahme therapeutischer Angebote als Unfallfolge anzuerkennen; dies schmälert den Schmerzensgeldanspruch nicht (§ 254 BGB nicht anwendbar).
• Bei erheblichen körperlichen Verletzungen in Verbindung mit einer fortdauernden psychischen Unfallfolge rechtfertigt dies ein höheres Schmerzensgeld.
• Regulierungs- und Prozessverhalten des Schädigers kann bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld wegen fortdauernder posttraumatischer Belastungsstörung nach Verkehrsunfall • Bei bestrittenen außergerichtlichen Gutachten hat das Gericht Beweis zu erheben; andernfalls ist das Urteil verfahrensfehlerhaft (§ 513 Abs.1 ZPO). • Ein nachträglich eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten kann ein zuvor verfahrensfehlerhaft begründetes Urteil tragfähig bestätigen. • Posttraumatische Belastungsstörungen sind auch bei unzureichender Inanspruchnahme therapeutischer Angebote als Unfallfolge anzuerkennen; dies schmälert den Schmerzensgeldanspruch nicht (§ 254 BGB nicht anwendbar). • Bei erheblichen körperlichen Verletzungen in Verbindung mit einer fortdauernden psychischen Unfallfolge rechtfertigt dies ein höheres Schmerzensgeld. • Regulierungs- und Prozessverhalten des Schädigers kann bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Die Klägerin wurde am 21.06.2004 bei einem Verkehrsunfall verletzt, als ein Lkw der Beklagten ihr die Vorfahrt nahm; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Klägerin erlitt zahlreiche körperliche Verletzungen und macht darüber hinaus eine fortdauernde posttraumatische Belastungsstörung geltend. Erstinstanzlich sprach das Landgericht der Klägerin Schmerzensgeld und eine umfassende Feststellung zu, wobei es sich auf ein vorgerichtliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten stützte. Die Beklagte focht dies an, rügte Verfahrensfehler und hielt die Schmerzensgeldhöhe für überhöht. Der Senat ließ ein eigenes psychiatrisches Gutachten einholen und hörte den Sachverständigen mündlich. Streitpunkt blieb insbesondere das Vorliegen und die Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Angemessenheit des Schmerzensgeldes. • Das Landgericht hat formell fehlerhaft entschieden, indem es ein außergerichtliches Gutachten als Beweisbewertung ohne eigene Beweisaufnahme zugrunde legte; dies ist im Sinne von § 513 Abs.1 ZPO beanstandet worden. • Der Senat hat den Verfahrensmangel durch Einholung eines gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens (Dr. A) behoben; der Sachverständige bestätigte sowohl schriftlich als auch mündlich das Vorliegen einer fortdauernden posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge. • Die Diagnosestellung stützte sich nicht nur auf subjektive Angaben der Klägerin: standardisierte klinische Verfahren und die klinische Überprüfung ergaben keine Hinweise auf Simulation oder psychotische Fehlwahrnehmungen; der Sachverständige schloss Simulieren de facto aus. • Die psychische Folgebeeinträchtigung ist erheblich: Aufgabe des erlernten Berufs, ausgeprägte Verkehrsscheu, eingeschränkte Alltagsfähigkeit und notwendige fremde Hilfe bei Wegebegleitungen begründen schwere Auswirkungen, die das Schmerzensgeld maßgeblich rechtfertigen (§§ 7, 11 Satz 2, 18 StVG als rechtliche Bezugspunkte für Haftung und Folgen). • Das Unterlassen oder nur unzureichende Inanspruchnehmen therapeutischer Maßnahmen durch die Klägerin führt nicht zu einer Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB, weil dies typischerweise Folge der psychischen Erkrankung ist und dem Geschädigten nicht zum Vorwurf gereicht. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind zudem die mangelhafte Regulierungspraxis der Beklagten und ihr wiederholtes Vorbringen, die Klägerin simuliere die Symptome, zu berücksichtigen; dies rechtfertigt eine Erhöhung des Schmerzensgeldes. • Unter Abwägung aller Umstände ist das insgesamt zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro sachgerecht; die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB. • Auch das umfassende Feststellungsbegehren ist begründet, da bereits die unstreitigen erheblichen Verletzungen die Feststellung rechtfertigen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.09.2007 wird bestätigt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte ist zur Zahlung eines Gesamtschmerzensgeldes von 30.000,00 Euro verpflichtet; Zinsen stehen der Klägerin nach §§ 288, 291 BGB zu. Ferner wurde der Klägerin das umfassende Feststellungsbegehren zugesprochen, weil sowohl die erheblichen körperlichen Verletzungen als auch die durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigte fortdauernde posttraumatische Belastungsstörung die Ansprüche rechtfertigen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Regelungen zur Sicherheitsleistung entsprechen den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10 und 711 ZPO.