OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 39/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

12mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verkauf eines Gebrauchtwagens mit Angabe der Erstzulassung begründet eine abweichende Standzeit nicht stets einen Sachmangel; es ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. • Die strengere 12-Monats-Grenze des BGH für Neuwagen und für als Jahreswagen beworbene Fahrzeuge ist nicht automatisch auf sonstige Gebrauchtwagen zu übertragen. • Ein Sachmangel wegen erheblichen Auseinanderfallens von Herstellungsdatum und Erstzulassung kann vorliegen, wenn aus Sicht des verständigen Käufers die Abweichung den Wert oder die Gebrauchseignung wesentlich beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Mangelhaftigkeit bei kurzer Standzeit eines Gebrauchtwagens • Bei Verkauf eines Gebrauchtwagens mit Angabe der Erstzulassung begründet eine abweichende Standzeit nicht stets einen Sachmangel; es ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. • Die strengere 12-Monats-Grenze des BGH für Neuwagen und für als Jahreswagen beworbene Fahrzeuge ist nicht automatisch auf sonstige Gebrauchtwagen zu übertragen. • Ein Sachmangel wegen erheblichen Auseinanderfallens von Herstellungsdatum und Erstzulassung kann vorliegen, wenn aus Sicht des verständigen Käufers die Abweichung den Wert oder die Gebrauchseignung wesentlich beeinträchtigt. Der Kläger kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug; in den schriftlichen Auftragsbestätigungen war die Erstzulassung mit dem 25.03.2003 angegeben. Tatsächlich wurde das Fahrzeug am 08.01.2002 hergestellt. Der Kläger rügte deswegen einen Sachmangel und erklärte Rücktritt; das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufung machte der Kläger geltend, die längere Standzeit beeinträchtige Wert und Gebrauchseignung, und verlangte Ersatz der Differenz, nachdem er das Fahrzeug später verkauft hatte. Die Beklagten hielten die Abweichung von etwa 13–15 Monaten für unschädlich und beriefen sich auf die unterschiedliche Beurteilung von Neuwagen, Jahreswagen und sonstigen Gebrauchtwagen. Die Berufungsinstanz prüfte insbesondere die Rechtsprechung des BGH und obergerichtliche Entscheidungen zur Frage der zulässigen Standzeit vor Erstzulassung. • Rechtsgrundlage für Anspruch aus Rücktritt ist § 434 Abs.1, § 437 BGB; ein Mangel setzt eine Beschaffenheitsabweichung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs voraus. • Unterschiedliche Rechtsprechung: BGH hat für Neuwagen bzw. bei ausdrücklicher Vereinbarung als ‚Jahreswagen‘ eine 12‑Monats-Grenze als regelhaftes Kriterium zur Beurteilung der Fabrikneuheit/Standzeit aufgestellt. • Bei sonstigen Gebrauchtwagen besteht keine standardisierte Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Standzeit; daher ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Alter des Fahrzeugs, Laufleistung, Erhaltungszustand, ob Erstverkauf als Lagerfahrzeug erfolgt ist). • Vorliegend war das Cabrio zum Kaufzeitpunkt bereits rund 2 Jahre und 8 Monate erstzugelassen und hatte ca. 19.500 km Laufleistung; die tatsächliche Standzeit von etwa 14–15 Monaten gegenüber Herstellungsdatum ist im Kontext dieses Alters und der Nutzung unerheblich für die Wertschätzung. • Dem Kläger fehlt deshalb der Nachweis, dass die Standzeit eine für die gewöhnliche Verwendung erhebliche Beeinträchtigung oder eine vom Käufer erwartete Beschaffenheit vermissen ließ; daher liegt kein Sachmangel nach § 434 BGB vor. • Kosten- und Entscheidungssatz: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Revision nicht zuzulassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs.1 BGB bejaht. Die kürzere Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung begründet bei dem bereits länger zugelassenen Gebrauchtwagen keine wesentliche Mangelhaftigkeit. Entscheidend war die Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung und der Umstände des Erstverkaufs; dadurch konnte der Kläger nicht darlegen, dass der Wert oder die Gebrauchseignung des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt war. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.