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Beschluss

14 W 51/08

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Nebenintervention bzw. Streitverkündung bemisst sich der Gebührenstreitwert nach dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Streithelfers. • Der Streitwert des Streithelfers ist grundsätzlich auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse zu begrenzen und nicht zwingend mit dem Streitwert der Hauptsache identisch. • Das Gericht hat bei der Streitwertfestsetzung sach- und interessengemäß zu würdigen, welche finanziellen Risiken sich für den Streithelfer konkret ergeben können.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Streitverkündung: Bemessung nach dem eigenen Interesse des Streithelfers • Bei einer Nebenintervention bzw. Streitverkündung bemisst sich der Gebührenstreitwert nach dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Streithelfers. • Der Streitwert des Streithelfers ist grundsätzlich auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse zu begrenzen und nicht zwingend mit dem Streitwert der Hauptsache identisch. • Das Gericht hat bei der Streitwertfestsetzung sach- und interessengemäß zu würdigen, welche finanziellen Risiken sich für den Streithelfer konkret ergeben können. Die Klägerin begehrte aus einer Bürgschaft Zahlung von 119.573,15 € nebst Zinsen; Hauptschuldnerin war die Streitverkündete zu 3). Es bestanden Streitigkeiten über Mängel an einem Werk und hieraus resultierende Minderungen des Werklohns. Die Streitverkündete zu 1) war Subunternehmerin für Dach-, Fassaden- und Lichtkuppelarbeiten und wurde von der Klägerin in Anspruch genommen; sie trat dem Prozess auf Seiten der Klägerin bei und verkündete Streit an die Streitverkündete zu 2), die ebenfalls als Subunternehmerin beteiligt war. In der Hauptsache schlossen Klägerin, Streitverkündete zu 3) und Beklagte einen Vergleich über Zahlungen in Höhe von 114.000 €, davon 39.000 € zwecks Nachbesserung nachträglich zahlbar. Das Landgericht setzte den Streitwert insgesamt auf 119.573,15 € fest. Die Streitverkündete zu 3) beschwerte sich dagegen, dass für die Streitverkündeten zu 1) und 2) ein so hoher Streitwert angesetzt worden sei; nach ihrer Auffassung sei deren wirtschaftliches Interesse auf 39.000 € begrenzt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig (§§ 68, 63 Abs.2 GKG, §§ 32, 33 RVG). • Rechtsgrundlage: Nach § 48 Abs.1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Interesse gemäß § 3 ZPO zu bestimmen. • Auslegung des Interesses: Das Interesse des Streithelfers bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei und ist jedenfalls bis zur Höhe des Interesses der Hauptpartei zu begrenzen. • Abgrenzung zu entgegenstehender Rechtsprechung: Entgegen der Auffassung, der Streitwert des Streithelfers müsse stets mit dem der Hauptsache übereinstimmen, ist sachgerecht, auf das konkrete wirtschaftliche Risiko des Streithelfers abzustellen. • Praktische Erwägungen: Eine Übernahme des vollen Werts der Hauptsache würde zu unangemessenen Kostenbelastungen führen, wenn der Streithelfer nur für Teilbereiche (hier: Dacharbeiten) haftet; daher ist eine Beschränkung auf das eigene Interesse angemessen. • Anwendung auf den Streitfall: Da der Vergleich und die drohenden Regressrisiken der Streitverkündeten zu 1) und 2) sich vorrangig auf die 39.000 € bezogen, entspricht die Festsetzung des Streitwerts für diese Streithelfer auf 39.000 € einer sach- und interessengemäßen Bewertung. • Kostenentscheidung: Die Änderung des Streitwerts begründet die Kostenregelung gemäß §§ 68 Abs.3 GKG, 33 Abs.9 RVG. Die Beschwerde der Streitverkündeten zu 3) ist begründet; der Beschluss des Landgerichts wird abgeändert: Für die Streitverkündeten zu 1) und 2) ist der Streitwert auf 39.000,00 € festzusetzen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit wird berücksichtigt, dass das Gebühreninteresse der Streithelfer nach § 3 ZPO nach ihrem konkreten wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen ist und nicht automatisch dem Streitwert der Hauptsache entspricht. Die Kostenfolge richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und RVG.