Beschluss
5 W 24/08
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Spruchverfahren über Abfindung und Ausgleich nach dem alten Recht ist durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die beteiligte Gesellschaft nicht analog § 240 S.1 ZPO unterbrochen.
• Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter kraft Amtes Beteiligter des Spruchverfahrens und kann zur Leistung eines Vorschusses nach § 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. verpflichtet werden.
• Der Vorschussanspruch nach § 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. richtet sich gegen die beherrschte Gesellschaft; trifft diese Insolvenz, so richtet sich der Zahlungsanspruch auch gegen deren Insolvenzverwalter.
• § 17 Abs.2 SpruchG i.V.m. § 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. machen die Vorschusspflicht gegenüber dem (kraft Amtes) beteiligten Insolvenzverwalter geltend, die Regelungen des neueren § 6 SpruchG sind hier nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Vorschusspflicht des Insolvenzverwalters im Spruchverfahren über Abfindung und Ausgleich • Das Spruchverfahren über Abfindung und Ausgleich nach dem alten Recht ist durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die beteiligte Gesellschaft nicht analog § 240 S.1 ZPO unterbrochen. • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter kraft Amtes Beteiligter des Spruchverfahrens und kann zur Leistung eines Vorschusses nach § 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. verpflichtet werden. • Der Vorschussanspruch nach § 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. richtet sich gegen die beherrschte Gesellschaft; trifft diese Insolvenz, so richtet sich der Zahlungsanspruch auch gegen deren Insolvenzverwalter. • § 17 Abs.2 SpruchG i.V.m. § 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. machen die Vorschusspflicht gegenüber dem (kraft Amtes) beteiligten Insolvenzverwalter geltend, die Regelungen des neueren § 6 SpruchG sind hier nicht anwendbar. Die Antragstellerinnen sind außenstehende Aktionärinnen der A AG, die durch Beherrschungsvertrag der C AG unterstand. Sie beantragten beim Landgericht die gerichtliche Festsetzung vertraglicher Abfindungs- und Ausgleichsansprüche nach altem Recht gegen beide Parteien des Beherrschungsvertrags. Über das Vermögen der C AG und später der A AG wurden Insolvenzverfahren eröffnet; die Insolvenzverwalter wurden bestellt. Das Landgericht setzte den Geschäftswert auf 400.000 € fest und verpflichtete den Insolvenzverwalter der A AG, an den gemeinsamen Vertreter einen Vorschuss von 3.167,78 € zu zahlen. Der Insolvenzverwalter rügte Rechtswidrigkeit; er meint, das Spruchverfahren sei durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen und er sei als Insolvenzverwalter nicht Vorschusspflichtiger, da nur das beherrschende Unternehmen vorschusspflichtig sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss ist zulässig nach SpruchG und FGG. • Keine Unterbrechung: Das Spruchverfahren nach §§ 305 Abs.5 S.2, 306 AktG a.F. begründet keine unmittelbare Leistungspflicht wie ein Leistungsurteil und wird durch Insolvenzeröffnung nicht analog § 240 S.1 ZPO unterbrochen. • Parteistellung des Insolvenzverwalters: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert die insolvente Gesellschaft Parteifähigkeit; der Insolvenzverwalter tritt kraft Amtes als Beteiligter des Spruchverfahrens ein und kann in dieser Eigenschaft zur Vorschussleistung herangezogen werden. • Anwendungsbereich der Vorschussregelung: Nach altem Recht richtet sich der Vorschussanspruch aus § 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. i.V.m. § 17 Abs.2 SpruchG gegen die (beherrschte) Gesellschaft; ist diese insolvent, trifft die Verpflichtung den Insolvenzverwalter als deren Vertreter kraft Amtes. • Abgrenzung zu neuem Recht: Die nach neuem Recht geregelte Vorschusspflicht (§ 6 SpruchG) ist hier nicht einschlägig; § 17 Abs.2 SpruchG erlaubt die Anordnung des Vorschusses gegen den Insolvenzverwalter. • Praktische Folgerung: Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und die Festsetzung des Geschäftswerts stellen eine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Vorschusshöhe dar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass das Spruchverfahren nicht durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen wurde und der Insolvenzverwalter der beherrschten Gesellschaft kraft Amtes Beteiligter ist. Dementsprechend durfte das Landgericht den Insolvenzverwalter verpflichten, den berechneten Vorschuss an den gemeinsamen Vertreter zu zahlen. Die angefochtene Vorschussanordnung in Höhe von 3.167,78 € auf einen Geschäftswert von 400.000 € bleibt somit bestehen. Eine gesonderte Entscheidung darüber, ob auch der Insolvenzverwalter der beherrschenden Gesellschaft vorschusspflichtig ist, erfolgt nicht.