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Urteil

5 U 156/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Baugeld im Sinne des GSB liegt vor, wenn der Darlehensgeber und -nehmer vereinbaren, dass die Kreditmittel zur Bestreitung der Baukosten dienen und dies auch konkludent durch eine Finanzierungsbestätigung festgestellt werden kann. • Ein Unternehmer kann Empfänger von Baugeld i.S.d. § 1 Abs.1 GSB sein, wenn er wirtschaftlich wie ein Generalunternehmer handelt und über die an ihn ausgezahlten Mittel in treuhandähnlicher Stellung verfügt. • Vorsätzliche oder bedingt vorsätzliche zweckwidrige Verwendung von Baugeld durch den Geschäftsführer einer GmbH begründet persönlichen Schadensersatz nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 GSB. • Zur Bestimmung der Zweckbindung eines Darlehens genügt konkludentes Verhalten; eine gesonderte Zeugenvernehmung der Bank ist nicht erforderlich, wenn eine unstrittige Finanzierungsbestätigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Geschäftsführerhaftung wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld bei Generalunternehmerstellung • Baugeld im Sinne des GSB liegt vor, wenn der Darlehensgeber und -nehmer vereinbaren, dass die Kreditmittel zur Bestreitung der Baukosten dienen und dies auch konkludent durch eine Finanzierungsbestätigung festgestellt werden kann. • Ein Unternehmer kann Empfänger von Baugeld i.S.d. § 1 Abs.1 GSB sein, wenn er wirtschaftlich wie ein Generalunternehmer handelt und über die an ihn ausgezahlten Mittel in treuhandähnlicher Stellung verfügt. • Vorsätzliche oder bedingt vorsätzliche zweckwidrige Verwendung von Baugeld durch den Geschäftsführer einer GmbH begründet persönlichen Schadensersatz nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 GSB. • Zur Bestimmung der Zweckbindung eines Darlehens genügt konkludentes Verhalten; eine gesonderte Zeugenvernehmung der Bank ist nicht erforderlich, wenn eine unstrittige Finanzierungsbestätigung vorliegt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Beklagten, Geschäftsführer der insolventen B GmbH, wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld. Die B GmbH hatte den schlüsselfertigen Bau eines Einfamilienhauses angeboten; ein Teilgewerk (Futura-Bodenplatte) wurde später ausgenommen, die Auftragssumme sank. Die Bauherren schlossen mit der Bank einen grundpfandlich gesicherten Kredit über 105.500 Euro; eine Finanzierungsbestätigung gegenüber der B GmbH lag vor. Die B GmbH erhielt Werklohnzahlungen aus diesem Darlehen und zahlte Subunternehmer nicht vollständig. Das Landgericht verurteilte den Beklagten nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 GSB; die Berufung des Beklagten rügt fehlendes Baugeld, fehlende Empfängereigenschaft und mangelnde Kenntnis. Das OLG bestätigt die Entscheidung unter Zugrundelegung der Finanzierungsbestätigung und der wirtschaftlichen Betrachtung der Rolle der B GmbH. • Rechtsgrundlage und Haftung: Haftung des Geschäftsführers ergibt sich aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs.1, § 5 GSB und § 14 StGB bei vorsätzlicher oder bedingt vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung von Baugeld. • Begriff des Baugelds: Baugeld setzt voraus, dass das Darlehen zur Bestreitung der Baukosten bestimmt ist; diese Zweckbestimmung muss Inhalt der Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und -nehmer sein, kann jedoch konkludent getroffen werden. • Konkreter Sachverhalt: Die vorgelegte, unstreitige Finanzierungsbestätigung der Bank rechtfertigt die Annahme, dass ein Teil der Darlehensmittel als Baugeld bestimmt war; daher war keine ergänzende Zeugenerhebung erforderlich. • Empfänger von Baugeld: Maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung und die treuhandähnliche Stellung. Die B GmbH handelte wie eine Generalunternehmerin, vergab wesentliche Gewerke an Subunternehmer und hatte volle Verfügungsgewalt über die ausgezahlten Mittel; daher war sie Baugeldempfängerin i.S.d. § 1 Abs.1 GSB. • Vorsatz/kennbarkeit: Für die Verantwortlichkeit genügt bedingter Vorsatz; dem Beklagten lagen Indizien (Bankbestätigung, Geschäftsbekanntheit der Bank) vor, so dass er die dingliche Absicherung und damit die Baugeldqualität zumindest billigend in Kauf nahm. • Abwägung gegen entgegenstehende Entscheidungen: Das OLG Düsseldorf ist nicht maßgeblich für den vorliegenden Fall, weil hier die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung und die konkludente Zweckvereinbarung vorliegen; dennoch wurde Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Abgrenzungsfragen. • Prozessuales/Schlussfolgerung: Das Berufungsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und lässt die Revision zu, da die Abgrenzung, wann ein teilweise beauftragter Unternehmer noch Baugeldempfänger ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolgreich. Das OLG bestätigt den Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 GSB, weil das Darlehen wegen der vorgelegten Finanzierungsbestätigung als (teilweises) Baugeld anzusehen war, die B GmbH als Empfängerin aufgrund ihrer Generalunternehmerstellung wirtschaftlich treuhandähnlich über die Mittel verfügte und der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich die Zweckbindung kannte bzw. billigend in Kauf nahm. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.