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Urteil

4 U 149/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aus einem außergerichtlichen Vergleich kann sich die Parteienvereinbarung ergeben, dass eine Änderung nach den materiellen Voraussetzungen des § 323 ZPO möglich ist; dies gilt auch für privatschriftliche Vergleiche, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben. • Eine bloße Verkürzung der häuslichen Anwesenheit durch Aufnahme einer Werkstatttätigkeit begründet nicht zwingend eine wesentliche Änderung der Vergleichsgrundlage i.S.v. § 323 ZPO; eine Reduzierung des Pflegebedarfs ist nur bei erheblicher und nachweisbarer Minderung gerechtfertigt. • Ein prozessuales Anerkenntnis ist grundsätzlich bindend; ein Widerruf kann jedoch unter den Voraussetzungen einer wesentlichen Veränderung der für das Anerkenntnis maßgeblichen Umstände gemäß § 323 ZPO in Betracht kommen. • Bei der Bemessung des Fortkommensschadens nach §§ 252 Satz 2, 287 ZPO ist die Entwicklung des Zwillingsbruders als realistische Bemessungsgrundlage geeignet; fiktive Kürzungen (z.B. für Kost und Logis) sind nicht ohne weiteres vorzunehmen. • Kosten- und Zinsentscheidungen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; Zahlungen des Beklagten mindern nicht automatisch den Titulierungsbedarf des Klägers, wenn kein Volltitel bestand.
Entscheidungsgründe
Abänderung privatschriftlicher Vergleichszahlungen wegen nicht wesentlicher Änderung der Verhältnisse • Aus einem außergerichtlichen Vergleich kann sich die Parteienvereinbarung ergeben, dass eine Änderung nach den materiellen Voraussetzungen des § 323 ZPO möglich ist; dies gilt auch für privatschriftliche Vergleiche, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben. • Eine bloße Verkürzung der häuslichen Anwesenheit durch Aufnahme einer Werkstatttätigkeit begründet nicht zwingend eine wesentliche Änderung der Vergleichsgrundlage i.S.v. § 323 ZPO; eine Reduzierung des Pflegebedarfs ist nur bei erheblicher und nachweisbarer Minderung gerechtfertigt. • Ein prozessuales Anerkenntnis ist grundsätzlich bindend; ein Widerruf kann jedoch unter den Voraussetzungen einer wesentlichen Veränderung der für das Anerkenntnis maßgeblichen Umstände gemäß § 323 ZPO in Betracht kommen. • Bei der Bemessung des Fortkommensschadens nach §§ 252 Satz 2, 287 ZPO ist die Entwicklung des Zwillingsbruders als realistische Bemessungsgrundlage geeignet; fiktive Kürzungen (z.B. für Kost und Logis) sind nicht ohne weiteres vorzunehmen. • Kosten- und Zinsentscheidungen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; Zahlungen des Beklagten mindern nicht automatisch den Titulierungsbedarf des Klägers, wenn kein Volltitel bestand. Der Kläger ist aufgrund eines Geburtsschadens schwerbehindert, pflegebedürftig und erhielt einen außergerichtlichen Vergleich, nach dem ab Januar 2004 monatlich 1.110 € (nach Abzug des Pflegegeldes) zu zahlen seien und bei wesentlichen Veränderungen eine Abänderung nach § 323 ZPO möglich sei. Ab September 2005 nahm der Kläger eine Werkstattarbeit auf; dadurch veränderte sich seine häusliche Abwesenheit und die Eltern übernahmen zunächst Transportaufgaben, bis die Werkstatt ab September 2006 den Transport übernahm. Der Beklagte kürzte daraufhin seine Zahlungen etappenweise (auf 900 €, später auf 600 €) und leistete Zahlungen teils unter Vorbehalt; der Kläger klagte auf rückständige und laufende Zahlungen des Pflegemehrbedarfs sowie auf Ersatz eines Verdienstausfalls (Fortkommensschaden) unter Bezug auf das Einkommen seines Zwillingsbruders. Das Landgericht sprach dem Kläger im Wesentlichen Zahlungen zu; beide Seiten legten Berufung ein, der Kläger erweiterte seinen Antrag bezüglich des Fortkommensschadens. • Anwendbarkeit von § 323 ZPO: Die Parteien hatten in dem außergerichtlichen Vergleich ausdrücklich vereinbart, dass bei wesentlichen Veränderungen eine Abänderung nach den Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangt werden kann; daher ist eine Prüfung nach diesen materiellen Kriterien möglich. • Wesentliche Veränderung: Die Umstellung auf Werkstattarbeit erhöhte zwar die häusliche Abwesenheit des Klägers und verringerte Ferienzeiten, führt aber nach Rechnung des Gerichts nur zu einer vergleichsweise geringen Reduktion des jährlichen Pflegemehrbedarfs (rd. 3,3 % für Sept.2005–Aug.2006 bzw. rd. 9 % für ab Sept.2006). Damit liegt keine erhebliche Änderung i.S.d. § 313 Abs.1 BGB bzw. § 323 ZPO vor, die eine Herabsetzung der vergleichsweise vereinbarten Zahlungen unter die geltend gemachten Beträge rechtfertigen würde. • Anerkenntnis und Widerruf: Ein prozessuales Anerkenntnis des Beklagten ist grundsätzlich bindend; ein späterer Widerruf ist jedoch unter den Voraussetzungen einer wesentlichen Veränderung möglich. Der Widerrufsversuch des Beklagten für den Zeitraum ab 12.12.2006 wurde als schlüssig gewertet, soweit die tatsächlichen Veränderungen dies tragen. • Anspruch auf rückständige und laufende Zahlungen: Mangels hinreichender Begründung einer wesentlichen Verringerung des Pflegebedarfs kann der Kläger die vertraglich vereinbarten bzw. im Anerkenntnis nacherklärten Beträge für den geltend gemachten Zeitraum verlangen; Verzinsung richtet sich nach §§ 286, 288 BGB. • Fortkommensschaden: Zur Höhe des Verdienstausfalls wurde das Nettoeinkommen des gesunden Zwillingsbruders als Bemessungsgrundlage herangezogen; Abzüge für Werbungskosten sind angemessen, dagegen ist ein pauschaler fiktiver Abzug von 100 € für Kost und Logis nicht gerechtfertigt. Die resultierenden Monatsbeträge wurden berechnet und rückständige bzw. laufende Zahlungen zugesprochen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden unter Berücksichtigung des Teilerfolgs und der Teilzahlungsleistungen entschieden; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich, die des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Der Beklagte wurde zur Zahlung umfangreicher rückständiger Beträge und zu höheren laufenden Zahlungen verurteilt: für den Pflegemehrbedarf monatlich 1.110 € bis 1.9.2006, danach 900 € (mit teilweiser Erledigung bis 1.2.2008), sowie zur Zahlung konkreter rückständiger Teilbeträge und der Verzinsung nach §§ 286, 288 BGB. Ferner wurde dem Kläger der Fortkommensschaden in stufenweise berechneten Monatsbeträgen zugesprochen (141,15 €, 167,76 €, 223,30 € je nach Zeitraum) und die kumulierten Rückstände in Höhe von 3.706,92 € plus Zinsen festgesetzt. Die Berufung des Beklagten auf Abänderung nach § 323 ZPO wurde abgewiesen, weil die Veränderungen der Verhältnisse nicht so erheblich waren, dass die Vergleichszahlungen unterschritten werden könnten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.