Beschluss
13 WF 202/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Antragssteller Rechtsnachfolger des Titulargläubigers hinsichtlich der titulierten Forderung geworden ist.
• Titulierter Unterhaltsanspruch im Verfahren nach dem UVG begründet nur einen aufschiebend bedingten Forderungsübergang gemäß § 7 Abs. 1 UVG; ohne Eintritt der Bedingung geht die Forderung nicht auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse über.
• Nach Beendigung der Unterhaltsvorschussleistungen kann der Träger nicht mehr als Rechtsnachfolger der titulierten Forderung gelten; eine analoge Anwendung des § 727 ZPO scheidet aus, wenn nicht volle Identität zwischen tituliertem und geltend gemachtem Anspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsnachfolgeklausel für Unterhaltstitel nach UVG bei Wegfall der Leistungen • Eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Antragssteller Rechtsnachfolger des Titulargläubigers hinsichtlich der titulierten Forderung geworden ist. • Titulierter Unterhaltsanspruch im Verfahren nach dem UVG begründet nur einen aufschiebend bedingten Forderungsübergang gemäß § 7 Abs. 1 UVG; ohne Eintritt der Bedingung geht die Forderung nicht auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse über. • Nach Beendigung der Unterhaltsvorschussleistungen kann der Träger nicht mehr als Rechtsnachfolger der titulierten Forderung gelten; eine analoge Anwendung des § 727 ZPO scheidet aus, wenn nicht volle Identität zwischen tituliertem und geltend gemachtem Anspruch besteht. Das Land Schleswig-Holstein (Kreis) erwirkte 2001 im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhaltstitel für drei Kinder wegen gewährter Unterhaltsvorschussleistungen. Der Kreis stellte die Gewährung der Leistungen zum 30.11.2006 ein und gab die vollstreckbare Ausfertigung zurück. Die Vollstreckungsklausel wurde entsprechend auf den Zeitraum bis 30.11.2006 begrenzt. Die Kinder (vertreten durch Beistand) beantragten 2007 die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, damit sie Zwangsvollstreckung aus den Titeln betreiben können. Das Amtsgericht lehnte die Umschreibung unter Verweis auf frühere Rechtsprechung ab. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob die Titel gemäß § 727 ZPO auf die Kinder umzuschreiben sind. • § 727 ZPO setzt voraus, dass der Antragssteller Rechtsnachfolger des Gläubigers gerade hinsichtlich der titulierten Forderung geworden ist. • Im Urteil wird ausgeführt, dass im Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§§ 1,7 UVG) nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert wird: der Träger der Unterhaltsvorschusskasse kann nur zukünftige Ansprüche geltend machen, soweit sie nach § 7 Abs. 1 UVG infolge von Leistungen auf ihn übergehen. • Die Klage des Trägers richtet sich auf eigene, erst mit Eintritt der Bedingung entstehende Ansprüche; es liegt keine gesetzliche Prozessstandschaft vor, bei der fremdes Recht in eigenem Namen verfolgt wird. • Die Beschränkung des Anspruchs auf die Höhe bisheriger monatlicher Aufwendungen ergibt sich aus § 7 Abs. 4 UVG; für darüber hinausgehende Ansprüche fehlt dem Träger die Aktivlegitimation, weshalb nach § 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO die Höhe der beantragten Forderung zu erklären ist. • Der Träger muss im Zwangsvollstreckungsverfahren den Forderungsübergang nachweisen (§ 726 ZPO), damit Schuldner und Kind geschützt sind. • Hier hat der Kreis jedoch die Leistungen mit Wirkung zum 30.11.2006 eingestellt, so dass die aufschiebende Bedingung des § 7 Abs. 1 UVG nicht mehr eintreten konnte und der Titel gegenstandslos wurde. • Mangels Eintritts der Bedingung sind die Unterhaltsansprüche nie auf den Träger übergegangen; die Kinder blieben Inhaber der Ansprüche. Daher fehlt die Identität zwischen dem titulierten (bedingten) Anspruch und dem nunmehr begehrten unbedingten Anspruch der Kinder, so dass auch eine analoge Anwendung des § 727 ZPO nicht in Betracht kommt. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht durfte die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ablehnen, weil die titulierten Unterhaltsansprüche nach dem UVG nur unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Leistung auf den Träger übergehen und diese Bedingung durch die Einstellung der Leistungen nicht mehr eintreten konnte. Demnach sind die Kinder nicht Rechtsnachfolger des Trägers hinsichtlich der titulierten Forderungen und verbleiben Inhaber ihrer Unterhaltsansprüche. Eine analoge Anwendung des § 727 ZPO kommt nicht in Betracht, da keine volle Identität zwischen dem titulierten bedingten Anspruch und dem jetzt geltend gemachten Anspruch besteht. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.