Beschluss
16 W 14/08
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Feststellungsantrag auf Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrags ist der Streitwert in der Regel nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 9 ZPO auf das 3,5‑fache des Jahresbetrags der vereinbarten Prämie zu schätzen.
• Bei vorhersehbarer, bereits behaupteter weiterer Inanspruchnahme ist der Streitwert um 50% des behaupteten Leistungsbetrags zu erhöhen.
• Wird neben der Feststellung der Eintritt des Versicherungsfalls und ein Leistungsantrag geltend gemacht, ist der Wert des Leistungsantrags dem Wert des Feststellungsantrags hinzuzurechnen.
• Ist das Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, sind Auslagen nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Feststellungsanträgen in Krankenversicherungsverträgen • Bei einem Feststellungsantrag auf Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrags ist der Streitwert in der Regel nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 9 ZPO auf das 3,5‑fache des Jahresbetrags der vereinbarten Prämie zu schätzen. • Bei vorhersehbarer, bereits behaupteter weiterer Inanspruchnahme ist der Streitwert um 50% des behaupteten Leistungsbetrags zu erhöhen. • Wird neben der Feststellung der Eintritt des Versicherungsfalls und ein Leistungsantrag geltend gemacht, ist der Wert des Leistungsantrags dem Wert des Feststellungsantrags hinzuzurechnen. • Ist das Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, sind Auslagen nicht zu erstatten. Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestands eines Krankenversicherungsvertrags gegenüber der Beklagten. Streitgegenstand ist die Bemessung des Streitwerts für den Feststellungsantrag sowie die Frage der Berücksichtigung bereits behaupteter weiterer Leistungsinansprüche. Die Parteien streiten über die zugrunde zu legende Berechnungsgrundlage: der Kläger rechnete den 3,5‑fachen Jahresbetrag der Versicherungsleistung hoch, das Gericht setzt die Bemessung anders an. Die Beklagte hat für einen bestimmten Zeitraum weitere Inansprüche geltend gemacht. Es geht um die praktikable, prozessökonomische Festlegung des Streitwerts unter Berücksichtigung von §§ 3, 9 ZPO und der tatsächlichen Behauptungen zur künftigen Leistungshöhe. Das Verfahren betrifft ausschließlich die Streitwertfestsetzung; Entscheidungsgegenstand ist nicht die Hauptsache selbst. • Anwendbares Leitbild ist die herrschende Rechtsprechung, die für Feststellungsanträge bei Versicherungsverhältnissen §§ 3, 9 ZPO in entsprechender Anwendung heranzieht und den Streitwert grundsätzlich auf das 3,5‑fache des Jahresbetrags der vereinbarten Prämie setzt. • Die Prämie bildet einen verlässlichen, risikoorientierten und praktikablen Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung; eine individuelle Prognose der zu erwartenden künftigen Leistungen wäre aufwendig, unsicher und würde Hauptsachenfragen in die Streitwertfestsetzung verlagern. • Bei Krankentagegeldversicherungen ist nicht der 3,5‑fache Jahresbetrag der Leistung (statt der Prämie) maßgeblich, weil dies fälschlich unterstellen würde, der Versicherte werde für 3,5 Jahre durchgehend Leistungen beziehen; dem Gesetzeszweck des § 9 ZPO widerspräche dies. • Wenn der Versicherer bereits konkrete weitere Inansprüche behauptet, wirkt sich dies auf das wirtschaftliche Interesse am Bestand des Vertrags aus; zur Klarstellung ist der Wert um 50% des behaupteten Leistungsbetrags zu erhöhen. • Ergänzend ist ein neben dem Feststellungsantrag gestellter Leistungsantrag dem Streitwert des Feststellungsantrags hinzuzurechnen, sofern er mit der Feststellung zusammenhängt. • Im konkreten Fall ergeben sich aus der Prämie der Regelwert, aus der behaupteten weiteren Inanspruchnahme 50% des behaupteten Betrags und zusätzlich der Wert des Leistungsantrags; Gerichtsgebührenfreiheit und Ausschluss der Kostenerstattung folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Streitwert wird auf € 13.121,24 festgesetzt, der Beschluss des Landgerichts hierauf abgeändert. Die Beschwerde war insoweit teilweise begründet. Die Anwendung von §§ 3 und 9 ZPO führt in der Regel zur Festsetzung des Streitwerts auf das 3,5‑fache des Jahresprämienbetrags; bei vorhersehbar behaupteten zusätzlichen Leistungsansprüchen ist der Wert um 50% dieser behaupteten Leistungen zu erhöhen und ergebnisbezogene Leistungsanträge sind hinzuzurechnen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei und Auslagen werden nicht erstattet. Aufgrund dieser Rechts- und Wertermittlungen hat das Oberlandesgericht den Gesamtstreitwert schließlich auf € 13.121,24 festgesetzt.