Beschluss
2 W 278/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anmeldung des Gegenstands einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss nach deutschem Recht hinreichend konkretisiert und individualisiert sein.
• Allgemein gehaltene oder beispielhafte Formulierungen wie "jedwede" Tätigkeit oder "insbesondere" gefolgte Beispiele genügen nicht zur Bestimmung des Schwerpunktes der Zweigniederlassung.
• Neues Vorbringen nach rechtskräftiger Zurückweisung früherer Anmeldungen bleibt unbeachtlich; das ersteinstanzliche Gericht darf nicht Entscheidungen des Beschwerdegerichts ändern.
Entscheidungsgründe
Eintragung der Zweigniederlassung erfordert konkrete und auf die Zweigniederlassung bezogene Tätigkeitsbezeichnung • Die Anmeldung des Gegenstands einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss nach deutschem Recht hinreichend konkretisiert und individualisiert sein. • Allgemein gehaltene oder beispielhafte Formulierungen wie "jedwede" Tätigkeit oder "insbesondere" gefolgte Beispiele genügen nicht zur Bestimmung des Schwerpunktes der Zweigniederlassung. • Neues Vorbringen nach rechtskräftiger Zurückweisung früherer Anmeldungen bleibt unbeachtlich; das ersteinstanzliche Gericht darf nicht Entscheidungen des Beschwerdegerichts ändern. Die Verfahrensbevollmächtigten einer in Deutschland errichteten Zweigniederlassung einer englischen Limited meldeten die Eintragung zum Handelsregister. Anfangs enthielt die Anmeldung allgemeine Formulierungen zum Geschäftsgegenstand, später ergänzten sie diese um den Handel mit Fahrzeugteilen aller Art, behielten aber weiterhin weit gefasste Formulierungen bei. Das Amtsgericht beanstandete die unzureichende Konkretisierung und wies die Anmeldungen zurück. Gegen die Zurückweisung legte der Notar Beschwerde ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Die Betroffene versuchte anschließend, mit einer geänderten Anmeldung den Schwerpunkt allein auf den Handel mit Fahrzeugteilen zu setzen, wurde damit aber vom Amtsgericht abgewiesen, weil frühere Anmeldungen bereits rechtskräftig erledigt seien. Die Betroffene rief hierauf das Oberlandesgericht an. • Anwendbare Normen: § 13e Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/666/EWG; für Konkretisierungsanforderungen vgl. §§ 3 Abs.1 Nr.2 GmbHG; 23 Abs.3 Nr.2 AktG. • Die Vorschriften verlangen, dass der Gegenstand der Zweigniederlassung so bestimmt angegeben wird, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit für die relevanten Wirtschaftskreise erkennbar ist. • Die ursprünglichen und ergänzenden Anmeldungen enthielten allgemeine und unbestimmte Formulierungen (z. B. "Abwicklung anderer Geschäftstätigkeiten"; "jedwede" Maßnahmen), die keine Beschränkung oder klare Schwerpunktsetzung der Zweigniederlassung bewirkten. • Das bloße Hinzufügen eines Beispiels ("insbesondere: Handel mit Fahrzeugteilen aller Art") macht die Anmeldung nicht hinreichend konkret, weil dadurch andere Tätigkeiten fortbestehende Möglichkeitscharakter behalten. • Verfahrensrechtlich war den Gerichten nicht zuzurechnen, erneut hinweisend tätig zu werden; der Notar hatte erklärt, an den bisherigen Bezeichnungen festzuhalten und den Instanzenzug zu beschreiten. • Neue Anmeldungen oder Vorbringen nach der rechtskräftigen Zurückweisung früherer Anmeldungen sind grundsätzlich unbeachtlich; es ist voraussichtlich eine neue vollständige Anmeldung erforderlich. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Gerichte haben zu Recht die Anmeldungen wegen fehlender Konkretisierung des Gegenstands der Zweigniederlassung abgelehnt; allgemein gehaltene oder beispielhafte Formulierungen genügen nicht, um den Schwerpunkt der Tätigkeit der Zweigniederlassung zu bestimmen. Ohne eine neue, vollständige und auf die Zweigniederlassung bezogene Konkretisierung des Geschäftsgegenstands kann die Eintragung nicht erfolgen. Der Versuch, mit einer nachfolgenden geänderten Anmeldung an die früheren, jetzt erledigten Anmeldungen anzuknüpfen, blieb unbeachtlich. Geschäftswert: 3.000,00 Euro.