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Urteil

7 U 45/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil eines Landgerichts ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn es wesentliche Verfahrensmängel begangen hat, die den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. • Bei Unfällen zwischen abbiegendem Landfahrzeug und überholendem Pkw sind aufgrund örtlicher Verhältnisse und Fahrzeugabmessungen/Bankette mögliche Überholverbote frühzeitig zu prüfen; die Verkehrsunfallakte ist hierfür beizuziehen. • Kommt es auf entscheidungserhebliche Tatsachen an (z. B. rechtzeitiges Blinken, Sicht- und Überholmöglichkeiten), ist eine persönliche Anhörung der Unfallbeteiligten (§ 141 ZPO) und ggf. Beiziehung von Gutachten erforderlich. • Bei Anwendung des Haftungsmaßstabs nach § 17 StVG sind nur bewiesene, zugestandene oder unstreitige Umstände in die Abwägung einzustellen; die Betriebsgefahr ist gegeneinander abzuwiegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Verfahrensmängeln; Zurückverweisung zur erneuten Aufklärung • Ein Urteil eines Landgerichts ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn es wesentliche Verfahrensmängel begangen hat, die den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. • Bei Unfällen zwischen abbiegendem Landfahrzeug und überholendem Pkw sind aufgrund örtlicher Verhältnisse und Fahrzeugabmessungen/Bankette mögliche Überholverbote frühzeitig zu prüfen; die Verkehrsunfallakte ist hierfür beizuziehen. • Kommt es auf entscheidungserhebliche Tatsachen an (z. B. rechtzeitiges Blinken, Sicht- und Überholmöglichkeiten), ist eine persönliche Anhörung der Unfallbeteiligten (§ 141 ZPO) und ggf. Beiziehung von Gutachten erforderlich. • Bei Anwendung des Haftungsmaßstabs nach § 17 StVG sind nur bewiesene, zugestandene oder unstreitige Umstände in die Abwägung einzustellen; die Betriebsgefahr ist gegeneinander abzuwiegen. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw hinter dem vom Beklagten zu 1 geführten landwirtschaftlichen Zug auf einem ca. 3,90 m breiten Weg. Der Beklagte zu 1 setzte zum Linksabbiegen in eine Feldzufahrt an und holte zuvor nach rechts aus. Der Kläger überholte den landwirtschaftlichen Zug und kollidierte dabei mit dessen linkem Vorderrad; sein Pkw geriet in den Graben. Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 habe rechtzeitig links geblinkt und habe das hinter ihm fahrende Fahrzeug wegen der Aufbauten nicht sehen können; die örtlichen Verhältnisse hätten ein gefahrloses Überholen ausgeschlossen. Das Landgericht verurteilte die Beklagten anteilig auf 75 % Haftung. Die Beklagten legten Berufung ein und rügten Verfahrensfehler, insbesondere unterlassene Beiziehung der Unfallakte und fehlende Beweisaufnahme. • Das Berufungsgericht hebt das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf, weil wesentliche Verfahrensfehler und dadurch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegen. • Das Landgericht hat zentralen, unter Beweis stehenden Vortrag der Beklagten übergangen und die Verkehrsunfallakte nicht beigezogen, obwohl diese Skizzen und Lichtbilder enthielt, die den Ablauf und die örtlichen Verhältnisse erhellen. • Wären die Aktenbestandteile berücksichtigt worden, hätte das Landgericht erkennen können, dass der Beklagte zu 1 zum Einbiegen nach rechts ausholen musste und dass unter den gegebenen Seitenabständen ein gefahrloses Überholen von vornherein ausgeschlossen war. • Das Landgericht hätte die Unfallbeteiligten persönlich gemäß § 141 ZPO anhören müssen; die Unterlassung verletzt das rechtliche Gehör der Beklagten, weil ihre Beweisantritte (rechtzeitiges Blinkzeichen) nicht verfolgt wurden. • Für die Haftungsabwägung gelten die Regeln des § 17 StVG; Unabwendbarkeit ist vomjenigen zu beweisen, der sie geltend macht, und in die Abwägung dürfen nur bewiesene, zugestandene oder unstreitige Umstände eingestellt werden. • Angesichts der unaufgeklärten Tatsachen ist eine erneute, ggf. aufwändige Beweisaufnahme geboten, einschließlich möglicher sachverständiger Klärung, ob der Beklagte zu 1 das nachfolgende Fahrzeug erkennen konnte. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet; das Urteil des Landgerichts Itzehoe wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht bereits teilweise als erledigt erklärt haben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil entstanden sind, sowie die Gebühren der Berufungsinstanz werden nicht erhoben; über die übrigen Kosten hat das Landgericht zu entscheiden. Der Senat trifft keine materielle Entscheidung, weil wegen der verfahrensrechtlichen Mängel und der zu erwartenden aufwändigen Beweisaufnahme eine Sachentscheidung nicht angezeigt ist; nach erneuter Aufklärung kann sich die Haftungsquote zugunsten oder zuungunsten des Klägers ändern.