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Beschluss

2 W 143/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Eintragungen in das Handelsregister einer inländischen Zweigniederlassung ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung liegt (§ 13d Abs.1 HGB). • Die erstmalige Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung begründet nicht ein "Hauptregister", in dem künftig weitere Zweigniederlassungen dieser ausländischen Gesellschaft einzutragen wären; § 13e Abs.5 HGB gewährt lediglich eine Optionsmöglichkeit für die Hinterlegung von Satzung und Änderungen bei einem von mehreren Registern. • Die Verweisung einer Sache zwischen Registergerichten wegen eines irrtümlichen Hinweises hindert das Oberlandesgericht nicht, nach § 5 FGG die zuständige Stelle zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit für Eintragung inländischer Zweigniederlassung nach §13d Abs.1 HGB • Für Eintragungen in das Handelsregister einer inländischen Zweigniederlassung ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung liegt (§ 13d Abs.1 HGB). • Die erstmalige Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung begründet nicht ein "Hauptregister", in dem künftig weitere Zweigniederlassungen dieser ausländischen Gesellschaft einzutragen wären; § 13e Abs.5 HGB gewährt lediglich eine Optionsmöglichkeit für die Hinterlegung von Satzung und Änderungen bei einem von mehreren Registern. • Die Verweisung einer Sache zwischen Registergerichten wegen eines irrtümlichen Hinweises hindert das Oberlandesgericht nicht, nach § 5 FGG die zuständige Stelle zu bestimmen. Eine englische private limited company beantragte die Eintragung einer Zweigniederlassung in Eutin beim Amtsgericht Lübeck. Zuvor war bereits eine andere Zweigniederlassung in Berlin beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden. Das Amtsgericht Lübeck bemängelte Eintragungshindernisse und gab einen Hinweis, wonach weitere Zweigniederlassungen ggf. auf dem Blatt der ersten Zweigniederlassung zu führen seien. Die Betroffene bat später um Weiterleitung an das Amtsgericht Charlottenburg; die Akte wurde hin- und hergesandt. Das Amtsgericht Charlottenburg legte die Frage der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Schleswig vor. Streitpunkt war, welches Amtsgericht für die Eintragung der weiteren inländischen Zweigniederlassung örtlich zuständig ist. • Zuständigkeit nach § 5 FGG liegt beim Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das zuerst mit dem Eintragungsantrag befasste Amtsgericht (hier Lübeck) liegt; daher war das OLG Schleswig zuständig. • § 13d Abs.1 HGB bestimmt, dass Anmeldungen und Eintragungen für eine inländische Zweigniederlassung bei dem Gericht ihres jeweiligen Sitzes zu erfolgen haben; bei mehreren Zweigniederlassungen ist jedes zuständige Amtsgericht lokal und international zuständig für die in seinem Bezirk gelegene Zweigniederlassung. • Die Auffassung, die erste eingetragene Zweigniederlassung sei als Hauptniederlassung zu behandeln und insofern weitere Zweigniederlassungen dort einzutragen, ist nicht zutreffend; die Regel, dass eine Zweigniederlassung teilweise wie eine Hauptniederlassung zu behandeln ist, bezieht sich nur auf bestimmte Verfahrensfragen nach § 13d Abs.3 HGB. • § 13e Abs.5 HGB erlaubt lediglich eine Wahlmöglichkeit der Gesellschaft, Satzung und Änderungen bei einem von mehreren Handelsregistern zu hinterlegen; dies ist eine Verfahrenserleichterung und begründet keine Verpflichtung zur Eintragung weiterer Zweigniederlassungen in ein einziges Register. • Die Betroffene handelte korrekt, indem sie ihren Eintragungsantrag an das Amtsgericht Lübeck richtete; der spätere Antrag auf Abgabe an Charlottenburg erfolgte erst nach einem irreführenden Hinweis des Amtsgerichts Lübeck und ändert nichts an der örtlichen Zuständigkeit nach § 13d Abs.1 HGB. Das Amtsgericht Lübeck ist für die Eintragung der in Eutin gelegenen Zweigniederlassung zuständig und wird als zuständiges Gericht bestimmt. Die Eintragung weiterer inländischer Zweigniederlassungen einer im Ausland ansässigen Gesellschaft ist nicht im Register der zuerst eingetragenen Zweigniederlassung vorzunehmen; vielmehr gilt für jede Zweigniederlassung das Gericht ihres jeweiligen Sitzes nach § 13d Abs.1 HGB. Die Regelung des § 13e Abs.5 HGB begründet lediglich eine Optionsmöglichkeit für die Hinterlegung der Satzung und ihrer Änderungen, nicht aber eine allgemeine Verlagerung der Eintragungen. Ein späterer Abgabeantrag an ein anderes Register, der auf einem zuvor erteilten falschen Hinweis beruht, ändert die Zuständigkeitsbestimmung nicht.