Beschluss
2 W 111/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Vorlage nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO ist unzulässig, wenn die vorlegende Instanz keine tragfähigen Sachverhaltsangaben macht, aus denen sich einer der in Betracht kommenden besonderen Gerichtsstände ergibt.
• Bei Mahnverfahren mit ausländischem Antragsgegner richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 703d ZPO und — soweit der Antragsgegner in den Geltungsbereich der EuGVVO fällt — vorrangig nach den in Art.5 EuGVVO geregelten besonderen Gerichtsständen.
• Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO muss die vorlegende Instanz die maßgeblichen Umstände ermitteln; das Obergericht darf die Zuständigkeitsbestimmung nicht auf unvollständiger Sachverhaltsgrundlage treffen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vorlage wegen unzureichender Sachverhaltsdarstellung zur Zuständigkeitsbestimmung • Die Vorlage nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO ist unzulässig, wenn die vorlegende Instanz keine tragfähigen Sachverhaltsangaben macht, aus denen sich einer der in Betracht kommenden besonderen Gerichtsstände ergibt. • Bei Mahnverfahren mit ausländischem Antragsgegner richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 703d ZPO und — soweit der Antragsgegner in den Geltungsbereich der EuGVVO fällt — vorrangig nach den in Art.5 EuGVVO geregelten besonderen Gerichtsständen. • Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO muss die vorlegende Instanz die maßgeblichen Umstände ermitteln; das Obergericht darf die Zuständigkeitsbestimmung nicht auf unvollständiger Sachverhaltsgrundlage treffen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte am 30.10.2006 beim Amtsgericht Eckernförde den Erlass eines Mahnbescheids gegen einen in Rumänien wohnenden Antragsgegner wegen behaupteten Schadens aus Vorfällen mit zwei Pkw im Jahr 2005. Dem Antrag lagen keine nähere Tatsachenschilderung und nicht das angekündigte Anwaltsschreiben bei. Das Amtsgericht forderte Nachweise über das schädigende Ereignis und dessen Ort, erhielt aber keine hinreichenden Angaben. Nach Rumäniens EU-Beitritt stellte das Amtsgericht fest, die Zuständigkeit richte sich nach §703d ZPO und den in der EuGVVO geregelten besonderen Gerichtsständen; die Sache wurde zwischen den Amtsgerichten Eckernförde und Schleswig hin- und hergegeben. Das Amtsgericht Eckernförde legte die Frage der Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht vor. • Vorlagevoraussetzungen nach §36 Abs.1 Nr.6 ZPO: Anwendbar sind sie auch im Mahnverfahren, wenn zu bestimmen ist, welches Gericht zuständig ist; rechtskräftige Unzuständigkeitsfeststellungen sind nicht zwingend erforderlich. • Zuständigkeitsmaßstab bei ausländischem Antragsgegner: Nach §703d ZPO ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht zuständig, das auch für das streitige Verfahren zuständig wäre; fällt der Antragsgegner in den Anwendungsbereich der EuGVVO, verdrängen die in Art.5 EuGVVO geregelten besonderen Gerichtsstände die ZPO-Bestimmungen. • Erforderlichkeit der Sachverhaltsfeststellung: Die besonderen Gerichtsstände der EuGVVO knüpfen an konkrete Tat- oder Erfüllungsorte; ohne Angaben, ob es sich um deliktische oder vertragliche Ansprüche handelt und wo ein etwaiger Verkehrsunfall stattfand, lässt sich nicht feststellen, welches Amtsgericht in Deutschland zuständig sein könnte. • Aufgabe der vorlegenden Instanz: Im Verfahren zur gerichtlichen Bestimmungszuständigkeit obliegt es der vorlegenden Instanz, die maßgeblichen Umstände zu ermitteln und schlüssig darzulegen; das Oberlandesgericht darf bei unzureichender Sachverhaltsdarstellung die Vorlage zurückweisen. • Konsequenz der unvollständigen Akte: Mangels tragfähiger Angaben kann das Oberlandesgericht keine Zuständigkeitsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.6 ZPO vornehmen; die Vorlage ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Die Vorlage des Amtsgerichts Eckernförde an das Schleswig‑Holsteinische Oberlandesgericht ist unzulässig und wurde zurückgewiesen. Die Kammer konnte mangels tragfähiger Sachverhaltsangaben nicht feststellen, welches Amtsgericht nach §703d ZPO und gegebenenfalls nach Art.5 EuGVVO zuständig wäre. Das vorlegende Amtsgericht hat die erforderlichen weiteren Ermittlungen zur Darlegung der maßgeblichen Umstände nachzuholen, insbesondere ob der Anspruch deliktisch oder vertraglich ist und wo ein etwaiger Unfall stattgefunden hat. Erst nach ergänzter Sachverhaltsaufklärung kann eine Zulässigkeits‑ und Zuständigkeitsbestimmung sinnvoll getroffen werden. Das Verfahren verbleibt damit bei der ersten Instanz zur Vervollständigung der Darstellung.