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Urteil

5 U 38/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen eines Anleger an das Treuhandkonto sind als Gesellschaftsbeiträge an die Fonds-GbR zu qualifizieren; ein unmittelbares Darlehensverhältnis zwischen Anleger und kreditgebender Bank bestand nicht. • Der Darlehensvertrag bestand wirksam zwischen der GbR und der Bank; der Treuhänder konnte die Gesellschaft vertreten, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen. • Ein Rückforderungsanspruch des Anlegers gegenüber der Bank nach Bereicherungsrecht oder dem Haustürwiderrufsgesetz besteht nicht, wenn die Leistungen in Kenntnis der Bank als Gesellschaftsbeiträge erbracht wurden. • Eine Außenhaftung des wirtschaftlichen Anlegers kann sich analog § 128 HGB ergeben, wenn durch die Ausgestaltung der Unterbeteiligung der Anleger organisatorisch in die Hauptgesellschaft eingebunden ist; insoweit kann der Anleger anteilig für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. • Die Vorlage von Originalvollmachten kann für die Haftung des Vertretenen relevant sein, ist aber hier für den Rückzahlungsanspruch nicht entscheidend, weil die Zahlungsströme und vertragliche Konstruktion die Leistung an die GbR belegen.
Entscheidungsgründe
Leistungen an Treuhänder als Gesellschaftsbeitrag; Kein Rückforderungsanspruch gegen Bank • Zahlungen eines Anleger an das Treuhandkonto sind als Gesellschaftsbeiträge an die Fonds-GbR zu qualifizieren; ein unmittelbares Darlehensverhältnis zwischen Anleger und kreditgebender Bank bestand nicht. • Der Darlehensvertrag bestand wirksam zwischen der GbR und der Bank; der Treuhänder konnte die Gesellschaft vertreten, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen. • Ein Rückforderungsanspruch des Anlegers gegenüber der Bank nach Bereicherungsrecht oder dem Haustürwiderrufsgesetz besteht nicht, wenn die Leistungen in Kenntnis der Bank als Gesellschaftsbeiträge erbracht wurden. • Eine Außenhaftung des wirtschaftlichen Anlegers kann sich analog § 128 HGB ergeben, wenn durch die Ausgestaltung der Unterbeteiligung der Anleger organisatorisch in die Hauptgesellschaft eingebunden ist; insoweit kann der Anleger anteilig für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. • Die Vorlage von Originalvollmachten kann für die Haftung des Vertretenen relevant sein, ist aber hier für den Rückzahlungsanspruch nicht entscheidend, weil die Zahlungsströme und vertragliche Konstruktion die Leistung an die GbR belegen. Der Kläger zeichnete Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds (X GbR) und finanzierte einen Großteil der Einlage mittels Fremdfinanzierung über eine Lebensversicherung. Die C-Treuhand handelte als Treuhänderin und sollte für Anleger wirtschaftliche Beitritte ermöglichen; die Beklagte bank gewährte Zwischen- und anschließend Endfinanzierungsdarlehen an die GbR. Die Beklagte sandte dem Kläger ein Zuweisungsschreiben, wonach der Kredit zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks gewährt worden sei und der Anleger anteilig für Gesellschaftsverbindlichkeiten hafte. Zinszahlungen leistete der Kläger zunächst an ein Sammelkonto des Treuhänders; später zahlte er direkt an die Bank. Der Kläger begehrt Rückabwicklung und Rückzahlung gezahlter Darlehenszinsen und beruft sich u.a. auf Unwirksamkeit der Darlehensverträge, arglistige Täuschung und Haustürwiderruf; die Bank bestreitet ein unmittelbares Darlehensverhältnis und macht vorgetragenes Vorliegen von Vollmachten geltend. • Gesamtwürdigung: Die Umstände, insbesondere das Rubrum der Darlehensverträge und das Zuweisungsschreiben der Bank vom 28.12.1993, zeigen, dass die Enddarlehen wirksam zwischen der GbR und der Beklagten vereinbart wurden; kein unmittelbarer Darlehensvertrag mit dem Kläger kam zustande. • Zahlungsfluss: Die Anleger zahlten Zinsen zunächst auf ein Konto des Treuhänders; der Treuhänder leistete sodann an die Bank. Daraus folgt, dass der Kläger seine Zahlungen als Gesellschaftsbeitrag an die GbR erbracht hat, nicht als Leistung auf einen Darlehensvertrag gegenüber der Bank. • Vertretung und RBerG: Der Treuhänder konnte die Gesellschaft bei Abschluss der Darlehensverträge vertreten; eine Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes führte nicht zur Unwirksamkeit der Darlehensverträge zwischen GbR und Bank. • Keine Bereicherung bzw. Haustürwiderruf: Mangels Leistungsbeziehung zwischen Kläger und Bank scheidet ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung nach §§ 812 BGB oder § 3 HaustürWG aus, auch wenn ein Widerruf gegenüber dem Treuhänder erklärt wurde. • Schadensersatz/culpa in contrahendo: Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Kläger bestand nicht in der relevanten Form, weil bis zum wirtschaftlichen Beitritt keine vorvertragliche Beziehung zwischen Bank und Kläger bestand; somit fehlt die erforderliche Kausalität. • Herausgabe der Police/Abtretung: Die Gesellschaft war nach den Darlehensverträgen verpflichtet, Sicherheiten (u.a. Abtretung von Lebensversicherungen) zu stellen; die Abtretung durch den Treuhänder erfüllt diese Verpflichtung, ein Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Bank nach § 812 BGB besteht nicht. • Außenhaftung analog § 128 HGB: Wegen der organisatorischen Einbindung der Treugeber in die Willensbildung der GbR und der Offenlegung gegenüber der Bank kann der Anleger anteilig für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR herangezogen werden; eine vertragliche Verpflichtung des Anlegers zur Haftung war erkennbar. • Vollmachtsvorlage (§§ 171 ff. BGB): Selbst wenn die Vorlage wirksamer Originalvollmachten streitig ist, ist dies für den Rückforderungsanspruch unbeachtlich, da die Leistung an die Gesellschaft erfolgt ist und die Bank ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft erfüllt hat. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Landgerichtsurteil wird abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger kann von der Bank keine Rückzahlung der gezahlten Darlehenszinsen oder Herausgabe der Originalversicherungspolice verlangen, weil er die Zahlungen in Kenntnis der Bank als Gesellschaftsbeiträge an die X GbR erbracht hat und somit keine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten bestand. Die Darlehensverträge sind wirksam mit der GbR geschlossen worden; eine Haftung des Klägers gegenüber der Bank ergibt sich nur insoweit anteilig aus seiner organisatorischen Einbindung in die GbR und aus der vertraglichen Konstruktion, nicht aber zugunsten eines Rückzahlungsanspruchs des Klägers. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.