Beschluss
2 W 66/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ansprüchen aus der Abwicklung des Nachlasses handelt es sich um Nachlasserbenschulden, die grundsätzlich unter den gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 28, 27 ZPO fallen.
• Auch wenn ein Miterbe selbst Nachlassgläubiger ist oder die Anspruchsteller Miterben als Teilschuldner in Anspruch nehmen, ist der Gerichtsstand des § 28 ZPO maßgeblich, weil die Erben als Gesamtschuldner haften.
• Ist ein Amtsgericht örtlich zuständig, darf das Oberlandesgericht aus prozessökonomischen Gründen dieses Gericht durch Bestimmung gemäß §§ 36 Abs.1 Nr.3, 37 ZPO zum zuständigen Gericht ernennen, wenn das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
Entscheidungsgründe
Gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Erbschaft bei Nachlassabwicklung • Bei Ansprüchen aus der Abwicklung des Nachlasses handelt es sich um Nachlasserbenschulden, die grundsätzlich unter den gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 28, 27 ZPO fallen. • Auch wenn ein Miterbe selbst Nachlassgläubiger ist oder die Anspruchsteller Miterben als Teilschuldner in Anspruch nehmen, ist der Gerichtsstand des § 28 ZPO maßgeblich, weil die Erben als Gesamtschuldner haften. • Ist ein Amtsgericht örtlich zuständig, darf das Oberlandesgericht aus prozessökonomischen Gründen dieses Gericht durch Bestimmung gemäß §§ 36 Abs.1 Nr.3, 37 ZPO zum zuständigen Gericht ernennen, wenn das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. Die Klägerin und die Beklagten sind Miterben zu je einem Fünftel nach dem Tod ihrer Mutter. Die Klägerin begehrt Aufwendungsersatz und Erstattung eines Kontodebetsaldos in Höhe von jeweils 1.025,88 Euro von den Beklagten und macht geltend, diese Ansprüche seien im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses nach Beschlüssen der Erbengemeinschaft entstanden. Die Klägerin reichte Klage beim Amtsgericht N. ein; die Beklagten rügten die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Das Amtsgericht verneinte seine Zuständigkeit und verhandelte über die Zulässigkeit der Klage; die Klägerin wandte sich an das Landgericht mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts. Das Landgericht leitete die Akten an das Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung weiter. • Die geltend gemachten Ansprüche gehören zu Nachlasserbenschulden, die grundsätzlich dem gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 28, 27 ZPO unterfallen. • Entscheidend ist, dass mehrere Erben als Gesamtschuldner haften; dies folgt aus §§ 2058, 421 BGB und gilt auch, wenn ein Miterbe selbst Gläubiger ist oder die Inanspruchnahme als Teilschuldner erfolgt. • Die Voraussetzungen für eine Haftung nach §§ 2060, 2061 BGB sind nicht erfüllt, sodass die Regelung des § 28 ZPO einschlägig bleibt. • Nach § 36 Abs.1 Nr.3, Abs.2 und § 37 ZPO kann das Oberlandesgericht aus prozessökonomischen Gründen das zuständige Amtsgericht bestimmen, wenn dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. • Vorliegend ist das Amtsgericht N. nach § 28, 27 ZPO örtlich zuständig; daher bestimmt der Senat dieses Amtsgericht verbindlich für die Entscheidung über die Klage. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig; das zuständige Gericht ist das Amtsgericht N. Die Klage betrifft Nachlassforderungen, die dem gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 28, 27 ZPO unterfallen, weil die Miterben als Gesamtschuldner haften. Die verneinte Zuständigkeit des Amtsgerichts war unzutreffend, daher bestimmt das Oberlandesgericht aus prozessökonomischen Gründen das Amtsgericht N. als zuständiges Gericht. Die Entscheidung betrifft nur die Zuständigkeitsfrage; in der Hauptsache bleibt über die materiellen Ansprüche am Amtsgericht N. zu entscheiden.