Beschluss
2 W 18/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vor Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB ist der Betroffene nach § 69i Abs. 8 FGG persönlich anzuhören, es sei denn, er hat konkret der benannten Person zugestimmt.
• Die bloße abstrakte Zustimmung zu einem Betreuerwechsel reicht nicht; erforderlich ist insoweit die konkrete Zustimmung zur benannten Person, da die Person des Betreuers für den Betreuten von besonderer Bedeutung ist.
• Wurde der Betroffene nicht persönlich angehört, verletzt dies Verfahrensrecht und führt zur Aufhebung der Entscheidungen; das Rechtsmittelgericht kann den Mangel nicht heilen, wenn es die persönliche Anhörung nicht nachholt.
Entscheidungsgründe
Persönliche Anhörung vor Bestellung eines neuen Betreuers erforderlich • Vor Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB ist der Betroffene nach § 69i Abs. 8 FGG persönlich anzuhören, es sei denn, er hat konkret der benannten Person zugestimmt. • Die bloße abstrakte Zustimmung zu einem Betreuerwechsel reicht nicht; erforderlich ist insoweit die konkrete Zustimmung zur benannten Person, da die Person des Betreuers für den Betreuten von besonderer Bedeutung ist. • Wurde der Betroffene nicht persönlich angehört, verletzt dies Verfahrensrecht und führt zur Aufhebung der Entscheidungen; das Rechtsmittelgericht kann den Mangel nicht heilen, wenn es die persönliche Anhörung nicht nachholt. Der Betroffene war seit 1988 betreut; nach mehreren Wechseln wurde 2003 Beteiligte zu 2. Betreuerin. Der Betroffene beantragte 29.08.2006 die Entlassung der bisherigen Betreuerin und die Bestellung einer Frau als neue Betreuerin; die vorgeschlagene Frau lehnte ab. Das Amtsgericht entließ daraufhin Beteiligte zu 2. und bestellte Beteiligten zu 1. zum neuen Betreuer. Der Betroffene legte Beschwerde ein, weil er eine Frau als Betreuerin wünsche und Angst vor dem bestellten Beteiligten zu 1. habe; seine Verfahrensbevollmächtigte bot an, die Betreuung zu übernehmen. Landgericht und Amtsgericht ließen den Betroffenen nicht persönlich anhören. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidungen auf und verwies die Sache zurück. • Anhörungsgebot: Nach § 69i Abs. 8 FGG ist der Betroffene vor Bestellung eines neuen Betreuers persönlich anzuhören; dies gilt insbesondere bei Entscheidungen nach § 1908c BGB. • Konkrete Zustimmung erforderlich: Die Vorschrift verlangt nicht nur ein abstraktes Einverständnis mit einem Betreuerwechsel, sondern, weil die Person des Betreuers für den Betreuten wesentlich ist, dessen konkrete Zustimmung zur benannten Person. • Fehlende Erörterung des wichtigen Grundes: Das Amtsgericht begründete die Entlassung der bisherigen Betreuerin aus wichtigem Grund nicht ausreichend; der wichtige Grund erschloss sich nicht eindeutig aus den Akten. • Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen: Das Landgericht hat den Mangel nicht geheilt, weil auch im Beschwerdeverfahren die persönliche Anhörung nicht nachgeholt wurde; § 1908b Abs. 3 BGB kann das Anhörungsgebot des § 69i Abs. 8 FGG nicht ersetzen. • Rechtsfolge: Wegen der Verfahrensverletzung sind die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das den Betroffenen persönlich zu hören hat; bis zur wirksamen Neubenennung verbleibt die bisherige Betreuerin im Amt. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts wurden aufgehoben; das Verfahren wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht befand, dass der Betroffene vor Bestellung eines neuen Betreuers persönlich angehört werden muss und seine konkrete Zustimmung zur benannten Person erforderlich ist. Mangels persönlicher Anhörung lag eine Verfahrensverletzung vor, die nicht im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Das Amtsgericht hat nun den Betroffenen persönlich zu hören und bei neuer Entscheidung die Auswahl eines neuen Betreuers unter Berücksichtigung von § 1897 Abs. 4 BGB vorzunehmen. Bis zur wirksamen Bestellung einer neuen Betreuerin oder eines neuen Betreuers bleibt die bisher Entlassene faktisch im Amt.