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Beschluss

15 WF 355/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gebührenermäßigung nach Nr.1311 KV GKG kommt nur bei vollständiger Erledigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §313a Abs.2 ZPO in Betracht. • Ein bloßer Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und auf Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen für den Scheidungsausspruch reicht nicht aus, wenn über eine Folgesache (Versorgungsausgleich) noch zu begründen ist. • Die gesetzliche Regelung ist nicht teleologisch dahingehend auszulegen, die Ermäßigung auch bei teilweiser Begründungsfreiheit des Scheidungsurteils zu gewähren; Gebührengerechtigkeit und Verfahrenssteuerung rechtfertigen die Beschränkung.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenermäßigung nach Nr.1311 KV GKG bei offener Folgesache • Die Gebührenermäßigung nach Nr.1311 KV GKG kommt nur bei vollständiger Erledigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §313a Abs.2 ZPO in Betracht. • Ein bloßer Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und auf Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen für den Scheidungsausspruch reicht nicht aus, wenn über eine Folgesache (Versorgungsausgleich) noch zu begründen ist. • Die gesetzliche Regelung ist nicht teleologisch dahingehend auszulegen, die Ermäßigung auch bei teilweiser Begründungsfreiheit des Scheidungsurteils zu gewähren; Gebührengerechtigkeit und Verfahrenssteuerung rechtfertigen die Beschränkung. Die Parteien ließen am 25.07.2006 ein Scheidungsverbundurteil verkünden; die Ehe wurde geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Unmittelbar nach Verkündung verzichteten die Parteien auf Rechtsmittel sowie auf das Antragsrecht nach §629c ZPO und auf Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, soweit die Ehescheidung betroffen ist. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für die Scheidung auf 15.000 € und für den Versorgungsausgleich auf 2.000 € und berechnete jeweils Verfahrensgebühren. Die Parteien beantragten eine Herabsetzung der Verfahrensgebühr für die Scheidung auf 0,5 Gebühr nach Nr.1311 KV GKG. Das Amtsgericht lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Ermäßigung nur bei Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe möglich sei. Dagegen erhoben die Parteien Beschwerden, die das Oberlandesgericht zur Entscheidung zugelassen hat. • Nr.1311 Nr.2 KV GKG gewährt Ermäßigung nur, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache durch ein Urteil beendet wird, das nach §313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. • Wortlaut und Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber die Ermäßigung auf Fälle der Gesamterledigung oder der Erledigung einer Folgesache beschränken wollte; eine Auslegung zugunsten teilweiser Begründungsfreiheit des Haupturteils ist nicht geboten. • Eine teleologische Erweiterung zugunsten eines pauschalen Rechtsmittelverzichts und Verzichts auf Absetzung von Tatbestand/Entscheidungsgründen würde der vom Gesetzgeber gewollten Gebührengerechtigkeit und Verfahrenssteuerung zuwiderlaufen. • Frühere Regelungen des KV GKG lassen sich nicht ohne Weiteres auf das neue Recht übertragen; Ehesachen sind bereits gebührenrechtlich privilegiert durch einen verminderten Gebührensatz. • Daher besteht kein Raum für die Annahme eines Redaktionsversehens zugunsten der Beschwerdeführer; die Herabsetzung der Verfahrensgebühr ist nicht möglich. Die Beschwerden der Parteien gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 3. und 13.11.2006 wurden zurückgewiesen. Die beantragte Herabsetzung der Verfahrensgebühr für die Scheidung nach Nr.1311 KV GKG wurde nicht gewährt, weil die Ermäßigung nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut und den Materialien nur bei vollständiger Erledigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache nach §313a Abs.2 ZPO greift. Ein bloßer Verzicht auf Rechtsmittel und auf Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen für den Scheidungsausspruch reicht nicht aus, solange über eine Folgesache (hier Versorgungsausgleich) noch zu begründen ist. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.