Urteil
3 U 40/06
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kann auch für ein während eines Pachtverhältnisses genutztes Milchlieferungsrecht bestehen, wenn dieses bei der Überlassung ausdrücklich übertragen wurde.
• Milchreferenzmengen sind betriebsakzessorisch und können bei Rückgabe des Pachtbetriebs auf den Verpächter übergehen, sofern die Verordnungslage bzw. vereinbarte Übertragung dies ermöglicht.
• Schenkweise erlassene Pachtzahlungen können als pflichtteilsergänzende Zuwendung anzurechnen sein; dabei ist die zehnjährige Beschränkung des § 2325 Abs. 3 BGB zu beachten.
• An die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ist der Revisionssenat nach § 529 ZPO gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die deren Zweifel rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Pflichtteilsergänzung wegen Milchlieferungsrecht und schenkweiser Pachterlasse • Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kann auch für ein während eines Pachtverhältnisses genutztes Milchlieferungsrecht bestehen, wenn dieses bei der Überlassung ausdrücklich übertragen wurde. • Milchreferenzmengen sind betriebsakzessorisch und können bei Rückgabe des Pachtbetriebs auf den Verpächter übergehen, sofern die Verordnungslage bzw. vereinbarte Übertragung dies ermöglicht. • Schenkweise erlassene Pachtzahlungen können als pflichtteilsergänzende Zuwendung anzurechnen sein; dabei ist die zehnjährige Beschränkung des § 2325 Abs. 3 BGB zu beachten. • An die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ist der Revisionssenat nach § 529 ZPO gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die deren Zweifel rechtfertigen. Die Parteien sind Brüder; der Vater A. verstarb am 15.09.2001. Der Kläger verlangt Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beklagten wegen Zuwendungen des Vaters. Streitgegenstand sind insbesondere die Behandlung eines während Pachtzeiten genutzten Milchlieferungsrechts, die Frage, ob der Beklagte eine Flurstückskaufpreiszahlung von 5.500 DM erhalten oder selbst erbracht hat, und ob Pachtzahlungen von 400 DM monatlich tatsächlich geleistet wurden oder schenkweise erlassen wurden. Der Hof war seit 1984 gepachtet; 1994 schlossen Parteien einen Überlassungsvertrag, der ausdrücklich alle Rechte einschließlich Milchquoten übertrug. Das Landgericht hatte den Kläger teilweise erfolgreich gemacht, einige Positionen jedoch ausgeschlossen. Der Kläger berief und begehrte weitere 10.375,00 € nebst Zinsen. Der Senat hörte den Beklagten und berücksichtigte eine wertmäßige Auskunft des Sachverständigen für 1994. • Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs.1 BGB erfasst die als Vermögensvorteil zu qualifizierenden Zuwendungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Schenkung; Verbrauchbares ist nach § 2325 Abs.2 BGB mit dem Wert der Schenkungszeit zu bewerten. • Milchreferenzmengen sind betriebsakzessorisch; nach der maßgeblichen MGV/VO-Rechtslage konnten Referenzmengen bei Rückgabe des Pachtbetriebs grundsätzlich auf den Verpächter übergehen, es sei denn, sie wurden rechtmäßig und unverzüglich an einen Milcherzeuger transferiert. • Hier wurde die Milchquote im Überlassungsvertrag vom 3.11.1994 ausdrücklich übertragen, sodass die Quote Teil der (teilweisen) Schenkung bzw. Überlassung ist und bei der Pflichtteilsergänzung nach dem Wert 1994 zu berücksichtigen war; der Sachverständige bestätigte für 1994 einen Wert von 32.894 €, woraus dem Kläger 1/4 = 8.223,50 € zustehen. • Die vom Kläger geltend gemachten schenkweisen Erlasse der Pachtzahlungen sind wegen unzureichender tatsächlicher Zahlung glaubhaft gemacht; wegen der Zehnjahresbegrenzung des § 2325 Abs.3 BGB sind nur Zahlungen ab 15.09.1991 bis zur Übergabe am 1.10.1994 maßgeblich, was eine Pflichtteilsergänzung von 1.866,22 € ergibt. • Die Behauptung, der Beklagte habe 5.500 DM nicht selbst bezahlt, blieb ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden war und keine ausreichenden Anhaltspunkte eine Aufhebung rechtfertigten. • Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Der Berufung des Klägers wurde teilweise stattgegeben. Der Beklagte ist zur Zahlung von insgesamt 34.635,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht hat dem Kläger Pflichtteilsergänzungsansprüche sowohl wegen der übertragenen Milchlieferungsquote (Wert 1994) als auch wegen schenkweise erlassener Pachtzahlungen für den relevanten Zeitraum zugesprochen, nicht aber wegen der behaupteten 5.500 DM-Schenkung für das Flurstück, da an die Feststellungen des Landgerichts gebunden geblieben wurde. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.