OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 107/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verlängerung der Sicherungshaft über drei Monate ist zulässig, wenn der Ausländer durch sein Verhalten die Verzögerung der Abschiebung selbst zu vertreten hat (§ 62 Abs. 2 AufenthG). • Erhebliche Unwahrheiten des Betroffenen gegenüber der ausländischen Vertretung und mangelnde Mitwirkung rechtfertigen die Fortdauer der Abschiebehaft. • Fehlende Sachverhaltsaufklärung kann eine Rechtsverletzung darstellen, führt aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung, wenn das Ergebnis trotzdem richtig ist (§§ 27 FGG, 561 ZPO). • Neue tatsächliche Feststellungen können im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dadurch Verfahrensökonomie gewahrt wird und schützenswerte Belange des Betroffenen nicht verletzt werden.
Entscheidungsgründe
Verlängerung der Sicherungshaft wegen vom Ausländer zu vertretener Verzögerung bei Passersatzpapieren • Eine Verlängerung der Sicherungshaft über drei Monate ist zulässig, wenn der Ausländer durch sein Verhalten die Verzögerung der Abschiebung selbst zu vertreten hat (§ 62 Abs. 2 AufenthG). • Erhebliche Unwahrheiten des Betroffenen gegenüber der ausländischen Vertretung und mangelnde Mitwirkung rechtfertigen die Fortdauer der Abschiebehaft. • Fehlende Sachverhaltsaufklärung kann eine Rechtsverletzung darstellen, führt aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung, wenn das Ergebnis trotzdem richtig ist (§§ 27 FGG, 561 ZPO). • Neue tatsächliche Feststellungen können im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dadurch Verfahrensökonomie gewahrt wird und schützenswerte Belange des Betroffenen nicht verletzt werden. Der Betroffene war 2001 eingereist; sein Asylantrag wurde endgültig abgelehnt und Abschiebung angezeigt. Nach Untertauchen wurde er 2006 festgenommen; das Amtsgericht ordnete Sicherungshaft bis zur Abschiebung, längstens bis 31.05.2006, an. Das Amtsgericht verlängerte die Haft bis 29.08.2006 mit der Begründung, die Abschiebung habe wegen unklarer Angaben des Betroffenen zum Familienstand nicht rechtzeitig erfolgen können. Der Betroffene legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht wies sie zurück. Der Betroffene hatte sich bei der nigerianischen Botschaft falsch zur Ehe verhalten, sodass die Ausstellung von Passersatzpapieren verzögert wurde. Nach weiteren Anhörungen ergaben sich Widersprüche, die erneute Vorführung bei der Botschaft wurde erforderlich und steht nunmehr im August 2006 an. • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach §§ 7 FEVG; 27, 29 FGG ist gegeben, die Beschwerde ist jedoch unbegründet. (§§ 27 FGG, 561 ZPO). • Die Verlängerung der Sicherungshaft über drei Monate verletzt § 62 Abs. 2 S.4 AufenthG nicht, wenn die Verzögerung maßgeblich vom Verhalten des Ausländers herrührt; hier hat der Betroffene durch unrichtige Angaben bei der Botschaft und mangelhafte Mitwirkung die Verlängerung verursacht. • Die Ausländerbehörde und Beteiligte haben zeitnah gehandelt und Vorführtermine bei der Botschaft veranlasst; Verzögerungen der ausländischen Behörde sind grundsätzlich nicht der deutschen Behörde anzulasten, soweit der Ausländer selbst ursächlich beigetragen hat. • Obwohl das Landgericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und gewürdigt hat, ist das Ergebnis der Entscheidung richtig, weshalb eine Aufhebung nicht erfolgt (§ 27 FGG, 561 ZPO). • Im Beschwerdeverfahren konnten neue Tatsachen aus Gründen der Verfahrensökonomie berücksichtigt werden, da sie zwischenzeitlich feststanden und keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen verletzten; dies belegt, dass die Abschiebung wegen des Verhaltens des Betroffenen zunächst nicht früher möglich war (§ 12 FGG). • Auch eine Überschreitung weiterer Fristen über sechs Monate wäre ausnahmsweise denkbar, wenn die Verhinderung der Abschiebung weiterhin auf dem Verhalten des Ausländers beruht und die Behörde beschleunigt vorgeht (§ 62 Abs. 3 S.2 AufenthG). Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen. Die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 29.08.2006 war rechtmäßig, weil die Verzögerung der Ausstellung von Passersatzpapieren überwiegend auf das täuschende und nicht mitwirkende Verhalten des Betroffenen zurückzuführen ist. Die Behörden haben nach Auffassung des Gerichts angemessene und beschleunigende Maßnahmen ergriffen; ihnen ist die später erforderliche Terminvergabe der nigerianischen Botschaft nicht anzulasten. Mangels entscheidungserheblicher und schutzwürdiger neuer Umstände bleibt die Haftverlängerung bestehen, eine Aufhebung wäre nicht gerechtfertigt.