OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 WLw 111/05

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Genehmigung nach § 2 GrdstVG kann versagt werden, wenn der Erwerb zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG führt. • Nichtlandwirt ist, wer seine Arbeitskraft nicht in einem auf Erwerb gerichteten landwirtschaftlichen Betrieb einsetzt; bloße Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer oder Vermietung/Verpachtung macht nicht zum Landwirt. • Ein Nichtlandwirt kann nur dann einem leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt werden, wenn konkrete und in absehbarer Zeit realisierbare Maßnahmen zur Übernahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft nachgewiesen werden. • Bei Vorliegen eines leistungsfähigen haupterwerblichen Betriebs, der zum Erwerb bereit und in der Lage ist und dessen Betrieb dringend Aufstockung benötigt, ist eine Versagung nach § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG gerechtfertigt. • Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kann wegen eines nicht offensichtlich unbegründeten Antrags abgewogen werden; im Beschwerdeverfahren können abweichende Kostenentscheidungen getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG bei Erwerb durch Nichtlandwirt • Die Genehmigung nach § 2 GrdstVG kann versagt werden, wenn der Erwerb zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG führt. • Nichtlandwirt ist, wer seine Arbeitskraft nicht in einem auf Erwerb gerichteten landwirtschaftlichen Betrieb einsetzt; bloße Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer oder Vermietung/Verpachtung macht nicht zum Landwirt. • Ein Nichtlandwirt kann nur dann einem leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt werden, wenn konkrete und in absehbarer Zeit realisierbare Maßnahmen zur Übernahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft nachgewiesen werden. • Bei Vorliegen eines leistungsfähigen haupterwerblichen Betriebs, der zum Erwerb bereit und in der Lage ist und dessen Betrieb dringend Aufstockung benötigt, ist eine Versagung nach § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG gerechtfertigt. • Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kann wegen eines nicht offensichtlich unbegründeten Antrags abgewogen werden; im Beschwerdeverfahren können abweichende Kostenentscheidungen getroffen werden. Die Beteiligte zu 1. verkaufte 15.12.2004 eine Teilfläche von knapp 19,7 ha an den Beteiligten zu 2.; dieser Kauf wurde genehmigt. Der Beteiligte zu 3. hatte 1998 bereits 6,8 ha des Hofes gekauft und im Grundbuch ein Vorkaufsrecht für den restlichen Hofbestand zugunsten des verbleibenden Hofbesitzes der Beteiligten zu 1. eintragen lassen. Nach Mitteilung des 2004 geschlossenen Kaufvertrages übte der Beteiligte zu 3. sein Vorkaufsrecht aus. Das Amt für ländliche Räume versagte mit Bescheid vom 19.7.2005 die Genehmigung nach § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG, weil der Beteiligte zu 3. kein aktiver Landwirt sei und ein leistungsfähiger Haupterwerbslandwirt (Beteiligter zu 2.) die Flächen dringend zur Aufstockung seines Betriebs benötige. Der Beteiligte zu 3. sowie die Beteiligte zu 1. legten sofortige Beschwerden ein; das Landwirtschaftsgericht hatte die Genehmigung versagt und Kosten verteilt. • Genehmigungsvoraussetzungen: Der zwischen Beteiligten zustande gekommene Kaufvertrag unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG; § 9 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 GrdstVG erlaubt die Versagung bei ungesunder Bodenverteilung zugunsten leistungsfähiger Betriebe. • Begriff des Landwirts: Landwirt im Sinne des GrdstVG ist nur, wer unter Einsatz eigener Arbeitskraft einen auf Erwerb gerichteten landwirtschaftlichen Betrieb führt; Vermietung/Verpachtung oder Verwaltungstätigkeit genügt nicht. • Gleichstellungsvoraussetzungen: Ein Nichtlandwirt kann nur dann einem leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt werden, wenn konkrete, kurzfristig realisierbare und nachweisbare Absichten sowie tatsächliche Vorkehrungen zur Übernahme eines mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbsbetriebes vorliegen. • Feststellungen im Einzelfall: Der Beteiligte zu 3. übt seine Arbeitskraft als Kaufmann außerhalb der Landwirtschaft aus, betreibt keine eigene Landwirtschaft und legte kein umsetzbares Betriebskonzept oder erhebliche Investitionen zur Realisierung einer Pferdehaltung vor; die geplante Mindestfläche kann er in absehbarer Zeit nicht erreichen, weil die fragliche Fläche bis 2011 verpachtet ist. • Leistungsfähigkeit und Dringlichkeit beim Erwerber: Der Beteiligte zu 2. betreibt einen ca. 200 ha großen Marktfrucht- und Schweinemastbetrieb mit Hofnachfolger; seine Betriebsstruktur und der hohe Pachtanteil begründen wirtschaftlich einen dringenden Bedarf an Aufstockung des Eigenlandes. • Beurteilung der Beweismittel und Sachkunde: Das Landwirtschaftsgericht durfte die Auskünfte des Amts für ländliche Räume und der Landwirtschaftskammer heranziehen; ein zusätzliches gerichtliches Sachverständigengutachten war nicht erforderlich. • Auflagenunzulänglichkeit: Eine Auflage nach § 10 GrdstVG (z.B. Verpachtung an Landwirt) kann die Versagungsgründe nicht ausräumen, wenn ein leistungsfähiger Haupterwerbslandwirt vorhanden ist, der in Lage und Bereitschaft zum Erwerb ist. • Kostenentscheidung: Das Erstgericht durfte gemessen an §§ 44,45 LwVG von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten absehen; im Beschwerdeverfahren wurden dem Beteiligten zu 3. die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. auferlegt, da seine Beschwerde mit der Hauptsache zusammenhing. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 3. wurden zurückgewiesen; der Bescheid des Amtes für ländliche Räume vom 19.07.2005, die Genehmigung zu versagen, bleibt bestehen. Das Gericht bestätigte, dass der Beteiligte zu 3. kein Landwirt im Sinne des GrdstVG ist und keine konkreten, realisierungsfähigen Maßnahmen vorliegen, die ihn einem leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt gleichstellen würden. Dagegen ist der Beteiligte zu 2. als leistungsfähiger Haupterwerbslandwirt anzusehen, der die fraglichen Flächen dringend zur Aufstockung seines Betriebs benötigt; deshalb führt der Erwerb durch den Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG. Im Kostenfolge haben die Beteiligte zu 3. die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. zu erstatten; der Geschäftswert wurde auf 321.825 € festgesetzt. Insgesamt verliert der Beteiligte zu 3., weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung vorliegen und die behördlichen Feststellungen zur Betriebsgröße und Dringlichkeit sachgerecht und verwertbar sind.